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„Von konfrontativen Vertragsverhältnissen müssen alle Beteiligten zum partnerschaftlichen Miteinander kommen, sonst droht Stagnation. Wenn dadurch am Bau niemand die Verantwortung übernehmen will, wird die deutsche Bauindustrie international abgehängt.“
Professor Thomas Bauer, Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) |
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Werte Leserschaft,Sie erinnern sich an die Studie der IHK Frankfurt aus dem Mai-Newsletter? Die Teilnehmer schätzten konstruktive Konfliktmethoden als überlegen ein, gaben aber gleichzeitig an, sie weniger zu nutzen als streitige Verfahren. Eine Studie der Hochschule Koblenz (drittes Thema unten) zeigt die dramatischen Folgen dieses Paradoxons auf. Die Wissenschaftler haben einen offenen, konstruktiven Umgang mit Konflikten als wichtigsten Faktor erfolgreicher Projektabwicklung identifiziert. Viel Spaß beim Lesen, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGENBei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.
Sachleistung – „Fit-for-purpose“, Vollständigkeitsklauseln
Neben der Beschreibung des Leistungsumfangs, wie im Mai-Newsletter beschrieben, möchten die Auftraggeber – verständlicherweise – sicherstellen, dass sie auch eine vollständige und einsatzfähige (Teil-)Anlage bekommen. Schließlich beauftragen sie Fachfirmen. Sie möchten das Risiko, etwas vergessen zu haben, gerne an diese Fachfirmen weiter geben. Daher fügen sie gerne sogenannte „fit-for-purpose Klauseln“ in die Leistungsbeschreibung ein. Diese besagen, dass die zu liefernde Anlage dem vorausgesetzten Zweck entsprechen muss. Das ist freilich sehr interpretationsbedürftig. Den Zweck kann sich jeder anders ausmalen. Eine so allgemein gehaltene fit-for-purpose Klausel hat also keinen spezifizierenden Nutzen, sondern allein eine Sicherheitsfunktion für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist gut beraten, sich dagegen zu wehren. Wenn die Anlage schon nach dem Zweck beschrieben werden soll, dann ist dies im Rahmen eines detaillierten Funktionsbeschriebs zu tun. Dieser kann im frühen Stadium eines Projekts verwendet werden. Nämlich dann, wenn ein Auftraggeber ein bestimmtes Projekt rein auf Basis eines Pflichtenheftes ausschreibt. „…Die Anlage muss täglich x Tonnen Zuckerrüben verarbeiten. Dabei müssen y Tonnen Zucker der Qualität (…) heraus kommen. Dafür darf die Anlage folgende Betriebsmittel verbrauchen: (…).“ Um einen solchen Funktionsbeschrieb anzufertigen ist hohe technische Expertise nötig. Die verschiedenen Anbieter werden dann die aus ihrer Sicht beste technische Lösung anbieten und der Auftraggeber kann sich das vorteilhafteste Angebot aussuchen. Spätestens bei der Vertragsgestaltung sollte dann jedoch wieder auf die bewährte Beschreibung des Leistungsumfangs umgestellt werden. Das Angebot des erfolgreichen Bieters (worin die Beschreibung der technischen Lösung enthalten ist) hat bei dieser Konstellation höchsten Rang, jedenfalls innerhalb der technischen Vertragsteile. Eine weitere Möglichkeit, das eingangs beschriebene Sicherheitsbedürfnis des Auftraggebers zu befriedigen, bieten sogenannte Vollständigkeitsklauseln. Dabei wird dem Auftragnehmer auferlegt, eine vollständige, funktionierende (Teil-) Anlage zu liefern, auch wenn in der Leistungsbeschreibung notwendige Teile vergessen worden sein sollten. In der Abwicklung regen solche Klauseln jedoch oft die Phantasie der Projektleiter auf Seiten des Auftraggebers an, nach dem Motto „Ja, Sie hatten ein Flugzeug zu liefern. Aber ohne Rollbahn fliegt es nun mal nicht. Bitte liefern Sie uns daher einen entsprechenden Flughafen mit.“ Dieses überzogene Beispiel verdeutlicht, dass eine strenge Beschränkung solcher Vollständigkeitsklauseln auf den Bereich innerhalb der vertraglich festgelegten Lieferschnittstellen nötig ist. Musterklausel Vollständigkeitsklausel Deutsch:Innerhalb der vertraglich definierten Schnittstellen des Auftragnehmers hat dieser alles zu liefern, was zur Komplettierung des Auftragsgegenstands und für eine sichere, ordnungsgemäße, vertragsgemäße Funktion notwendig ist. Sample Clause Complete Scope English:Within the contractually defined interfaces (boundary between Contractor’s scope and surroundings), Contractor will supply everything necessary for the completion of the works and for a safe, proper operation in accordance with the contract. 9. Juli 2015 Abend-Workshop “Effektive Kommunikation als Grundlage effektiver Verhandlungsführung” in SchillingsfürstInteressen durchsetzen, Geschäftsbeziehungen fördernEffektives Verhandeln ist eine entscheidende Schlüsselqualifikation, sowohl im innerbetrieblichen, als auch im zwischenbetrieblichen Austausch. Effektive Kommunikation ist die Basis für eine erfolgreiche Verhandlung.
Termin und Ort des Workshops: 9. Juli 2015 Einlass 18:30, Beginn 19:00 Uhr, Ende 20:30 Uhr
Anmeldungen: Bitte an Herrn Remo Schenker, office@kfm-beratung-schenker.de
HDB und ZIA unterzeichnen Leitlinien „FAIR BUSINESS“Die Bauwirtschaft und die Immobilienwirtschaft gehören zusammen wie Müller und Bäcker, wie Mälzer und Brauer. Die Präsidenten der beiden Zentralverbände Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) haben anlässlich des „Tages der Immobilienwirtschaft“ gemeinsame Leitlinien für die Partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Mitgliedunternehmen unterzeichnet. Die Verbände empfehlen ihren Mitgliedern die Anwendung des Papiers. Mit klaren Absprachen und einer fairen Lastenteilung bereits vor dem Projektstart sollen Konflikte vermieden und Nachträge und damit Kostensteigerungen und Bauverzögerungen vermieden werden. HDB-Präsident Bauer: „Die Leitlinien definieren Standards für die präzise Projektbeschreibung, Leistungserwartung und Einbindungsregeln in einzelnen Projektphasen und Risikoszenarien. Damit dies möglich wird, sollen Risiken im Vorfeld von beiden Seiten bewertet und fair verteilt werden. Im Konfliktfall sind interne Eskalationsmodelle und außergerichtliche Streitlösungen, wie Schlichtung oder Adjudikation, vorgesehen.“ Zum tiefer lesen: Gemeinsame Presseinfo von HDB und ZIA
Wichtigster Faktor für erfolgreiche ProjektabwicklungDie Hamburger Elbphilharmonie und der Berliner Flughafen stehen für missglückte Großprojekte. Schlechtes Projektmanagement sei schlecht für die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft, so Horst Amann, Projektmanager des BER-Flughafens. Wissenschaftler der Hochschule Koblenz untersuchten Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren bei Projekten. Dabei haben sie zum einen die objektiven Fakten aus Projekten untersucht und zum anderen die subjektive Wahrnehmung von 450 Projektmanagern abgefragt. Die befragten Projektleiter hielten die Faktoren Teamwork, Projektsteuerung/-entscheidung und Teammotivation für am wichtigsten. In der Untersuchung der objektiven Ergebnisse von Projekten kamen die Wissenschaftler zu einem anderen Schluss. Der Faktor mit dem größten Effekt für ein positives Projektergebnis ist demnach der offene, konstruktive Umgang mit Konflikten. An zweiter Stelle stehen Rollendefinition und Kompetenzklärung und an dritter Stelle Informationen zu organisatorischen Veränderungsprozessen (Projektziel/-status/-fortschritt). Als besonders negative Einflüsse haben die Wissenschaftler eine Lagerbildung zwischen Auftraggeber und Projektteam oder externen Partnern, die Vernachlässigung von Risikomanagement und mangelnde Einbindung und Information von Interessengruppen (z.B. Öffentlichkeit, Fachabteilungen) identifiziert.
Zum tiefer lesen: „Vom Ende her denken: Management von Großprojekten“, VDI-Nachrichten vom 8.5.2015, S.18
Kolumne STREITHAHN:
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Quelle: Der Bote (Nürnberger Land) 2. Juni 2015
Forum Wirtschaftsmediation am 9.6.2015 bei der TAW in Altdorf
2015-06-02_Wirtschaftsmediationsforum_Altdorf_Vorbericht Bote (pdf)
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„Vor drei Jahrzehnten wurden wir belächelt, als wir über alternative |
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Werte Leserschaft,die IHK Frankfurt und die Unternehmensberatung Mazar haben eine Studie zum Thema Konflikte veröffentlicht, siehe dritter Beitrag unten. Auffällig ist eine deutlich höhere Einschätzung zur Effektivität der Mediation bei gleichzeitiger häufigerer Anwendung des Gerichtsverfahrens. Folgender Frage der Studienautoren hierzu möchte ich Nachdruck verleihen: „Keine Scheu Kunden zu verklagen. Fingerspitzengefühl?“ Und weil Beispiele immer am besten wirken, lesen Sie bitte dazu auch den heutigen Streithahn. Darin zeigen Andritz und CEPP, wie man viel Geld zum Fenster raus schmeißt. Viel Spaß damit, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGENBei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt. Sachleistung – a) Leistung, Schnittstellen, MitwirkungspflichtenDie Beschreibung der Sachleistung ist der zentrale Bestandteil des Anlagenvertrags. Schließlich wird hier die Komplexere der beiden Hauptleistungspflichten (die andere ist die Zahlung) behandelt. Fehler und Nachlässigkeiten bei der Beschreibung der Sachleistung führen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Schwierigkeiten bei der Projektabwicklung. Ein möglichst vollständig und eindeutig beschriebener Vertragsgegenstand schützt vor Mehrkosten, Streitigkeiten und Verzögerungen. Beide Parteien haben daher ein Interesse daran, die Sachlieferung vertraglich so genau festzuhalten, wie es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eben möglich ist. Vor allem bei größeren Arbeiten an bestehenden Anlagen, zum Beispiel Rehabilitationen, können leicht unterschiedliche Auffassungen zum vereinbarten Leistungsumfang entstehen – mit erheblichen Folgen. Dazu nutzen sie vor allem Spezifikationen, Zeichnungen und Diagramme. Diese verschiedenen Dokumente werden über die Auflistung der Vertragsbestandteile (siehe April-Newsletter) aufgenommen. Dokumente und deren jeweiliger Revisionsstand sind eindeutig zu bezeichnen. Die Anfertigung bzw. Prüfung dieser Dokumente erfordert neben technischer Expertise auch ein Grundverständnis der vertraglichen Architektur. Immer wieder finden sich in technischen Spezifikationen auch haftungsrelevante Formulierungen, wie zum Beispiel zu garantierende Parameter. Daher ist es wichtig, die Bearbeiter dafür zu sensibilisieren und sie anzuhalten, im Zweifel mit den kaufmännisch/rechtlich Verantwortlichen Rücksprache zu halten. Insgesamt sollte die Beschreibung eine Positivliste des zu liefernden Umfangs sein. Zusätzlich macht auch eine Negativliste von Dingen die nicht enthalten sind und vom Auftraggeber anderweitig beschafft werden müssen, Sinn. Man spricht von der Definition der Schnittstellen. Manche Zeichnungen und Diagramme haben keinen anderen Zweck, als die Schnittstellen zwischen den Lieferanteilen des Auftragnehmers und des Auftraggebers fest zu legen. Daneben gibt es noch eine weitere Negativliste beim Leistungsumfang, nämlich die Liste der sogenannten Mitwirkungspflichten. Der Auftragnehmer ist zur Erstellung seiner Leistung auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Typische Beispiele für solche Mitwirkungspflichten sind die Freigabe von Dokumenten, die Bereitstellung von Verbindungsteilen oder die Einrichtung der Baustelle. Der Auftragnehmer wird gut daran tun, diese Pflichten nicht nur genau zu erfassen, sondern auch Fristen festzulegen und sie in den verbindlichen Terminplan einzuarbeiten. Heute befassen wir uns also mit der detaillierten Beschreibung der Sachleistung. Im Juni geht es dann um den sogenannten Funktionsbeschrieb und die sogenannte Vollständigkeitsklausel, insgesamt also um die Beschreibung des Zwecks einer Anlage. Die Musterklauseln bestehen heute weitgehend aus Verweisungen auf technische Dokumente. Musterklausel Sachleistung, Schnittstellen, Mitwirkungspflichten Deutsch:Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zur Planung, Konstruktion, Fertigung/Beschaffung, Montage, Inbetriebnahme, Test und Dokumentation des Auftragsgegenstands. Details des Leistungsumfangs des Auftragnehmers werden im technischen Vertragsteil beschrieben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer durch die Mitwirkungshandlungen gemäß [Dokument] in den dort angegebenen Fristen zu unterstützen. Vom Auftragnehmer eingereichte Dokumente sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang vom Auftraggeber freizugeben oder mit Kommentaren zurück zu geben. Ergeben sich aus Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten Konsequenzen bzgl. Kosten und Zeit, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Sample Clause Contractor’s Scope, Interface, Employer’s Contribution English:The Contractor in particular undertakes to plan, engineer, manufacture/source, assemble, erect, start-up and document the defined scope of works. Details of the scope are described in the technical specifications.
The Employer undertakes to support the Contractor by the contributions according to [Document] within the time limits there established. Documents submitted by the Contractor are to be released or returned with comments by Employer within 14 days from receipt. Possible consequences regarding cost and time resulting from non-conformance with these obligations to contribute are to be borne by the Employer.
Terminhinweis – erfolgreich auf Englisch VerhandelnDer internationale Handel wächst und wächst. Viele Geschäfte werden in englischer Sprache abgewickelt. Daher macht es auch Sinn, Verhandlungsführung auf Englisch einzuüben. Dazu dient unser Praxisworkshop “Negotiation Training – Cooperative Negotiating”. Die sprachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme sind unten beschrieben. Effektives Verhandeln ist eine entscheidende Schlüsselqualifikation, sowohl im innerbetrieblichen, als auch im zwischenbetrieblichen Austausch. Sie begegnet Ihnen täglich im Kleinen wie im Großen. Angefangen bei der Diskussion, wo der Mittagstisch bestellt wird bis zur wichtigen Auftragsverhandlung. Wohl vorbereitete, souverän geführte Verhandlungen sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Worauf kommt es beim Verhandeln an? Obsiegen? Die Gegenüber täuschen, um möglichst viel herausschlagen zu können? Beim sachbezogenen, kooperativen Verhandeln finden Sie gemeinsam mit Ihren Geschäftspartnern kreative, oft genial einfache, Lösungsoptionen, die den Anliegen aller Parteien gerecht werden. Sie teilen den Kuchen nicht bloß in der Mitte, sondern vergrößern ihn vorher. Denn wenn einer auf Kosten der anderen gewinnt, verlieren auf lange Sicht alle. Nur Gewinner-Gewinner-Lösungen gewährleisten langfristige, stabile Geschäftsbeziehungen. Sprachliche Voraussetzungen:Seminarteilnehmer sollten im Englischen die Kompetenzstufe B2 erreicht haben. Speziellere, für die Verhandlungssituation wichtige Vokabeln werden im Vorabkurs behandelt. Dabei wird die kostenlos erhältliche Software Mnemosyne verwendet. Diese ermöglicht ideal an die Hirnfunktion angepasstes lernen. Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld über 10 Wochen Vokabelpakete und lernen diese eigenständig mit Hilfe der Software. Termin und Ort des Workshops:7.-8. Oktober 2015 Leistungen:
Mehr Info: Seite der Veranstaltung Studie über Konflikte und deren Beilegung„Streit – Erfolgreich oder Folgenreich!“ – so überschrieben die IHK Frankfurt am Main und Mazar eine aktuell erschienene Studie, an der 175 Umfrageteilnehmer mitwirkten. Die Studie überzeugt mit gefälligen, übersichtlichen Schaubildern und ich empfehle daher die Lektüre im Original. Trotzdem im Folgenden einige wichtige Erkenntnisse: Häufigkeit von Konflikten mit:
Die emotionale Belastung ist am höchsten bei Konflikten mit den am nächsten Stehenden Personen, woraus sich folgende Reihenfolge ergibt (abnehmende Belastung): Mitarbeiter, Führungskräfte, Geschäftsleitung, Kunden, Gesellschafter, Kooperationspartner, Zulieferer, Behörden, Banken und Kapitalgeber.
Bei der zeitlichen Belastung ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei der emotionalen Belastung, wobei die Geschäftsleitung eher nach unten ausreißt, während Streitigkeiten mit Kunden nach oben ausreißen, also deutlich mehr zeitliche als emotionale Belastung bringen.
Eine interessante Diskrepanz zeigt sich bei den Einschätzung zu den Methoden zur Konfliktbewältigung. Am häufigsten eingesetzt wird die eigene Bearbeitung durch direkte Diskussion mit dem Konfliktgegner, bzw. über die Vorgesetzten. Konform dazu wird diesem Vorgehen von 48% der Teilnehmer die höchste Wirksamkeit zugebilligt. 24% bescheinigen der Mediation die höchste Wirksamkeit, 14% dem öffentlichen Gerichtsverfahren, 10% der Schlichtung und nur 4% dem Schiedsverfahren. Dies steht im Gegensatz zur tatsächlichen Nutzung. Die öffentlichen Gerichte (und im Verhältnis zu Kunden und Lieferanten auch die Schiedsgerichte) werden viel Häufiger genutzt als die Mediation. Wo liegen die Gründe für diese Diskrepanz? Die Umfrageteilnehmern vermissen folgende Voraussetzungen für die Anwendung konsensbasierter Verfahren:
Einige Teilnehmerstimmen dazu: „Möglichkeit der Kostenabschätzung für die Budgetierung“ „Benennung geeigneter Mediatoren“ „Schulung der Führungskräfte intern“ „Bereitschaft der Parteien, sich auf ein derartiges Verfahren einzulassen“ Fazit: Die Konfliktparteien in den Unternehmen haben wohl die Effektivität der Mediation bei Konflikten, die mit eigenen Mitteln nicht zu lösen sind, erkannt. Viele haben aber wohl noch Angst vor der eigenen Courage. Und eindeutig fehlt es an Wissen zum Thema. Mediatoren und anderen Anbietern alternativer Streitbeilegungsverfahren ist angeraten, zum Beispiel durch Vorträge und schriftliche Beiträge im öffentlichen Raum, diese Defizite abzubauen.
Zum tiefer Lesen: Studie IHK Frankfurt am Main / Mazars
Kolumne STREITHAHN:
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„Ein Schiedsverfahren kostet um die 6 Mio. EUR, dazu kommen bis zu 600.000 EUR Gerichtskosten. KMU können das nicht bezahlen.“ |
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Werte Leserschaft,mit dieser Ausgabe des Newsletters erhalten Sie den ersten Teil einer neuen Serie zu einem Mustervertrag für die Veräußerung bzw. Beschaffung von Maschinen und Anlagen. Dabei geht es mir nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt. Zur besseren Verfügbarkeit werden die Serienteile ab Herbst sinnvoll gegliedert auf meiner Homepage hinterlegt werden. Ich hoffe bei diesem Projekt auf Ihre Mitwirkung, werte Leser. Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie zu Klauseln Verbesserungsvorschläge haben, Fehler entdecken oder Inhalte vermissen! Ich beginne die Serie mit den „Vertragsbestandteilen“. Diesen sind in vielen Verträgen noch Präambeln und Begriffsdefinitionen vorangestellt. Da diese sehr individuell sind und nur bedingt zu Musterklauseln taugen, lasse ich sie weg. Ich hoffe, wir können mit dieser Sammlung gemeinsam ein für uns alle hilfreiches Werkzeug erstellen, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGENVertragsbestandteileVerträge über Investitionsgüter sind komplex. Während der Geschäftsanbahnung werden viele Dokumente zwischen den Partnern ausgetauscht. Diese Dokumente wiederum erfahren oft während des Prozesses Revisionen. Einige Dokumente sollen letztlich Bestandteil des Vertrages sein, andere nicht. Um Unsicherheit und Streit zu vermeiden, enthalten Anlagenverträge eine abschließende Liste der Vertragsdokumente. Die Inhalte der Vertragsdokumente können einander widersprechen. Dann gilt es, durch Auslegung den Willen der Vertragsparteien zu ergründen. Dabei helfen die natürlichen Kollisionsregeln „Neueres verdrängt Älteres“ und „Spezielleres verdrängt Allgemeineres“. Beispiel: „Alle Leitungen sind aus Kupfer zu fertigen.“ steht gegen „Die Leitung zwischen Aggregat A und Aggregat B ist aus Edelstahl zu fertigen.“ Für die spezielle Leitung zwischen genannten Aggregaten setzt sich Edelstahl gegen Kupfer durch. Es ist üblich und sinnvoll, für die verschiedenen Vertragsbestandteile eine Rangfolge zu vereinbaren. Bei Widersprüchen geht dann das höherrangige Dokument vor. Dies erspart jedoch keinesfalls das Prüfen und Verstehen aller Vertragsbestandteile. Ich warne davor, sehenden Auges nicht erfüllbare Kundenforderungen in niederrangigen Dokumenten stehen zu lassen, mit dem Hintergedanken, dass diese ja durch Widersprüche im höherrangigen Dokument ausgehebelt würden. Das ist kurzfristig orientierte Vertriebsarbeit. Finden Sie eine gemeinsame Lösung und bewahren Sie das Projekt vor einem Fehlstart. Bei einem sorgfältig vorbereiteten und ausgehandelten Vertrag spielt die Vorrangregelung letztlich keine Rolle. Sie dient dann nur der Sicherheit. Es versteht sich, dass die Rangfolge selbst im höchstrangigen Dokument zu stehen hat um unnötige Grundsatzdiskussionen zu vermeiden. Eine Rangfolge, die den natürlichen Kollisionsregeln (s.o.) widerspricht, wird im Zweifel zu Problemen führen. Zum Beispiel macht es keinen Sinn, die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ über die „Speziellen Vertragsbedingungen“ zu setzen. Bitte sorgen Sie für eine klare und eindeutige Bezeichnung der Dokumente mit Revisionsstand und Datum. Musterklausel Vertragsbestandteile Deutsch:Die folgende Liste von Dokumenten gibt abschließend den Vertragsinhalt wider. Andere Dokumente und frühere Revisionen begründen keine Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Sie können bei Bedarf zur Auslegung der Vertragsdokumente herangezogen werden. Der Rang eines Dokumentes ist umso höher, je weiter oben es in der Liste erscheint. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten setzt sich der Inhalt des höherrangigen Dokuments durch. 1. vorliegendes Vertragsdokument 2. spezielle Vertragsbedingungen Rev. xa vom dd.mm.yy 3. allgemeine Vertragsbedingungen, Status dd.mm.yy 4. Terminplan Rev. xb vom dd.mm.yy 5. Technische Spezifikation xc Rev. xd vom dd.mm.yy 6. Technische Spezfikation xe Rev. xf vom dd.mm.yy 7. …Sample Clause Contract Documents English:The following list of documents is exclusive and comprises the entire contract. Other documents and earlier revisions constitute no rights and obligations between the parties, whatsoever. They may, however, be consulted for interpretation of the contract documents, if necessary. Documents listed first are ranking higher than documents listed beneath. In the case of contradictions and ambiguities the higher ranking document prevails. 1. present contract document 2. particular conditions of contract Rev. xa dated dd.mm.yy 3. general conditions of contract, status dd.mm.yy 4. schedule rev. xb dated dd.mm.yy 5. technical specification xc rev. xd dated dd.mm.yy 6. technical specification xc rev. xe dated dd.mm.yy 7. …
Gelangensbestätigung bleibt ÄrgernisDer Bayerische Industrie- und Handelskammertag hat eine Umfrage zur Gelangensbestätigung bei ca. 800 Unternehmen durchgeführt. Mit der Gelangensbestätigung hatte die deutsche Regierung vor eineinhalb Jahren im Alleingang ein Instrument geschaffen, um bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das Verbringen ins Empfängerland nachvollziehen zu können. Die Verbringung ist nämlich Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit. Die befragten Unternehmen erklärten mehrheitlich, dass sie die Regelung als bürokratisches Hemmnis empfänden. Insbesondere beklagen sie höheren Personalaufwand, höhere Kosten und ein höheres Geschäftsrisiko. Besonders schwierig mache die Situation, dass die Gelangensbestätigung – als deutsche Erfindung – im EU-Ausland weitgehend unbekannt sei. Das Bundeswirtschaftministerium analysiert derzeit die bisherigen Erfahrungen mit der Gelangensbestätigung, um eventuellen Anpassungsbedarf zu ermitteln. Zum tiefer lesen: Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04/15
Mediation zwischen DB und GdL?Der Mediator und Co-Autor des Buches „Mediation für Dummies“, Al Weckert, hat in einem Interview mit dem Stern seine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Mediationsverfahrens zwischen der Bahn und der GdL preisgegeben. Der Fahrgastverband Pro Bahn hatte eine Mediation zwischen den Tarifparteien angeregt. Zum tiefer Lesen: Interview Mediation Bahn / GdL Vortrag zur Mediation im Schloss DennenloheBericht aus der Fränkischen Landeszeitung vom 26.03.2015:
Kolumne STREITHAHN:
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Oliver Dittmann . Mediation & Training Hauptstraße 17 . 91731 Langfurth Telefon 09856 – 922 603 . Mobil 0160 – 991 400 73 post@oliver-dittmann.de . www.oliver-dittmann.de Impressum & Datenschutz © Oliver Dittmann 2013 |
„Adopt the mindset of dialogue, not debate. To give you an idea of the difference: >debate assumes there is a right answer and that you have it whereas dialogue assumes that people around the table have pieces of the answer |
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Werte Leserschaft,das Zitat von Geoff Sharp oben ist ein schöne Beschreibung zweier grundverschiedener Verhandlungs-maximen. Diese Ansätze sind auch unter den Begriffen „Gewinner-Gewinner“ („dialogue“) im Gegensatz zu „Gewinner-Verlierer“ („debate“) bekannt. Auch wenn die Umstände einer Partei manchmal einen Erfolg über die Gewinner-Verlierer Schiene ermöglichen, wird niemand auf Dauer auf der Verlierer- seite stehen wollen. Der Verlierer wird nach Alternativen suchen und auf eine Umkehrung der Verhältnisse oder auf bessere Geschäftmöglichkeiten anderswo abzielen. So werden aus Gewinner-Verlierer-Beziehungen auf die Dauer zuverlässig Verlierer-Verlierer-Konstellationen. Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Haager Übereinkommen zu GerichtsstandsvereinbarungenDie EU hat zum 1. Januar 2015 das Haager Übereinkommen zu Gerichtsstandsvereinbarungen genehmigt. Dieses ist vor dem Hintergrund der, im Februarnewsletter besprochenen, Regelungen der EuGVVO zu sehen. Anwendbar ist das Haager Übereinkommen bei internationalen Zivil- und Handelssachen. Verbraucher- und Arbeitsverträge sind ausgeschlossen. Während die EuGVVO nur für die EU-Länder plus Island, Norwegen und Schweiz gilt, ist das Haager Übereinkommen international angelegt. Kurzfristig ist eine Ratifizierung – neben den EU-Mitgliedern – durch folgende Staaten zu erwarten: Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko (bereits ratifiziert), USA. Das Übereinkommen regelt ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, also Einigungen auf Gerichte, die nicht neben, sondern an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Gerichte anrufbar sind. Enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung keinen Hinweis, ob der Gerichtsstand ausschließlich sein soll oder nicht, so wird die Ausschließlichkeit angenommen. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung wird nach dem Recht des Staates beurteilt, dessen Gerichte vereinbart wurden. Die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte wird von allen Vertragsstaaten anerkannt. Das heißt die Gerichte anderer Vertragsstaaten würden eine entsprechende Klage als unzulässig abweisen. Die Entscheidung des zuständigen Gerichts wird in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich anerkannt und vollstreckt. Fazit: Durch das Haager Übereinkommen werden die öffentlichen Gerichte im internationalen Bereich gegenüber der vorherrschenden Schiedsgerichtsbarkeit aufgewertet. Einer der großen Vorteile der Schiedsgerichte – die internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker UN-Übereinkommen – wird an Bedeutung verlieren, je mehr Staaten das Haager Übereinkommen ratifizieren werden. Zum tiefer Lesen: GTAI-Newsletter, Taylor Wessing Newsletter Euler Hermes erwartet Pleitewelle in ChinaDer chinesische Markt ist für deutsche Firmen wichtig. Viele Verantwortliche werden daher aufgehorcht haben, als Euler Hermes im Februar vor einem Anstieg der Insolvenzen in China um 5% warnte. Gründe sind „die sinkende Liquidität von Unternehmen durch das schärfere Vorgehen gegen Schattenbanken, Überkapazitäten im Immobilienmarkt und die wachsende Disziplin bei den Ausgaben der Lokalregierungen.“ Für 2015 rechnet Euler Hermes mit insgesamt 2800 Pleiten in China. Auch die Zahlungsmoral in China hat sich verschlechtert. Insgesamt haben sich Zahlungsausfälle mehr als verdoppelt. Am schlimmsten ist es in der Lebensmittelbranche mit einem Anstieg der Zahlungsausfälle um 405%. In dieser unrühmlichen Liste folgen die Chemiebranche (+206%), die Rohstoffbranche (+150%) und die Computer- und Telekommunikationsgüterbranche (+129%). Noch dazu ist es in China äußerst komplex, Forderungen einzutreiben. Fazit: Auch wenn die Branchen Maschinenbau und Anlagenbau in dieser Liste nicht genannt sind, kann keinesfalls Entwarnung gegeben werden. Denn die genannten Gründe betreffen auch die chinesischen Kunden dieser Branchen. Darüber hinaus handelt es sich bei Investitionsgütern oft um Sonderanfertigungen, die nicht ohne Weiteres für Folgeaufträge verwendet werden können und die längere Lieferzeiten haben. Zwar sind Dokumentenakkreditive (L/C) im Geschäft mit China Standard, doch helfen diese bei einer Pleite während der Produktion wenig. Hier gilt es – zum Beispiel bei Euler Hermes – auch das Fertigungsrisiko zu versichern. Zum tiefer Lesen: Artikel zur Mitteilung von Euler Hermes Vorankündigung: Mediationsforum in AltdorfZu folgender Veranstaltung am 9. Juni 2015 in den Räumen der Technischen Akademie Wuppertal (TAW) in Altdorf ergeht herzliche Einladung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei. Programm: 17:00 Uhr: Begrüßung
Simon Oesterwalbesloh, Technische Akademie Wuppertal e.V. Oliver Dittmann, Oliver Dittmann Mediation & Training 17:10 Uhr: Vortrag mit Diskussion
Mediation im Unternehmen – was ist das eigentlich? Mediation als Methode der Konfliktklärung • Struktur und Ablauf des Verfahrens • Vorteile gegenüber gerichtlichen Auseinandersetzungen • Rolle des Mediators • Chancen, Risiken und Grenzen • Kosten einer Mediation Regine Fischer 17:40 Uhr: Vortrag mit Diskussion
Mediation bei innerbetrieblichen Konflikten Schilderung eines Praxisfalls • Wann und warum wir bei Nabaltec auf Mediation setzen • Zusammenspiel mit anderen Werkzeugen im betrieblichen Konfliktmanagement Paul Altmann 18:10 Uhr: Vortrag mit Diskussion
Mediation live – Sie sind gefragt! Realitätsnaher Streit einer Erbengemeinschaft • Anspielen wichtiger Phasen der Mediation • Erleben des Prozesses • Finden von Handlungsoptionen • Lösen eines verfahrenen Konflikts Oliver Dittmann18:40 Uhr: Get-together mit Imbiss und Möglichkeit zum NetworkingBitte melden Sie sich direkt auf der Seite der TAW an. Kolumne STREITHAHN:
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Oliver Dittmann . Mediation & Training Hauptstraße 17 . 91731 Langfurth Telefon 09856 – 922 603 . Mobil 0160 – 991 400 73 post@oliver-dittmann.de . www.oliver-dittmann.de Impressum & Datenschutz © Oliver Dittmann 2013 |
„Bundeskanzlerin Angela Merkel sprach mit Chinas Premier Wen Jiabao über die Angelegenheit. Wir hatten aber auch einen guten Mediator. Ohne ihn wäre es nichts geworden …“ |
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Werte Leserschaft,das Haager Übereinkommen für Gerichtsstandsvereinbarungen gilt seit 1.1.2015 in der EU. Was das für deutsche Unternehmen bedeutet, werden wir im Märznewsletter besprechen. Warum nicht gleich? Zur richtigen Einordnung ist es wichtig, sich zunächst die gültigen Regeln zum Gerichtsstand bei internationalen Sachverhalten vor Augen zu führen. Diese richten sich in Europa vor allem nach der EuGVVO. Auch diese wurde zum 1.1.2015 geändert. Heute lesen Sie also über die EuGVVO, nächsten Monat bauen wir darauf auf und untersuchen das Haager Übereinkommen für Gerichtsstandsver-einbarungen. Ihr Oliver Dittmann |
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Gerichtsstand in der EU – Neue EuGVVODie EuGVVO ist ausschlaggebend, wenn es um die Ermittlung des zuständigen Gerichts bei internationalen Zivil- und Handels-Verfahren innerhalb der EU geht. Zum 01.01.2015 trat die Neufassung der Verordnung in Kraft. Die Änderungen sind schnell abgehandelt. Darüber hinaus nehme ich die Änderungen zum Anlass, die wichtigsten Regelungen der EuGVVO zusammen zu fassen. Die wichtigsten Neuerungen sind die nun direkte Vollstreckbarkeit eines Titels aus einem Mitgliedsstaat in anderen Mitgliedsstaaten und die Durchsetzung von Gerichtsstandsvereinbarungen, auch bei früherer Anrufung eines anderen Gerichtes. Alle Neuerungen werden auf der Seite von Taylor Wessing erläutert. Folgende Grundsätze der EuGVVO gelten bisher und weiterhin bei internationalen Zivil- und Handelssachen im Europäischen Raum:
Durch das Luganer Übereinkommen gelten die praktisch gleichen Regeln auch für Island, Norwegen und die Schweiz. Systemdesign – aktuelle EntwicklungenWas verbirgt sich hinter dem immer öfter gehörten Begriff „Systemdesign“? – Es geht darum, in Betrieben eigene Mechanismen und Instanzen zu schaffen beziehungsweise zu ergänzen, um entstehende Konflikte möglichst schnell und mit angemessenem Aufwand zu lösen. So können zum Beispiel die meisten Probleme direkt auf der Arbeitsebene durch – zweckmäßig ausgebildete – Konfliktlotsen gelöst werden. Verschiedene – interne und letztlich auch externe – Eskalationsstufen werden betriebsindividuell vorgesehen. Durch die schnelle Bearbeitung von Konflikten und die wachsende Konfliktkompetenz aller Beteilgten, werden die enormen Folgekosten unbearbeiteter Konflikte (u.a. missratene Projekte, Fehlerkosten, vergraulte Kunden, Mitarbeiterfluktuation, Dienst nach Vorschrift) vermieden. Gleichzeitig verhindert das abgestufte Vorgehen von Eskalationsstufe zu Eskalationsstufe ein Schießen mit Kanonen auf Spatzen. Der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) hat aktuell eine Fachgruppe Systemdesign gebildet, um den Diskurs, die Entwicklung und die Vernetzung zum Systemdesign im deutschsprachigen Raum voranzutreiben. Gleichzeitig sollen Standards für Ausbildung und Zertifizierung in diesem Bereich geschaffen werden. Veranstaltungshinweis: 3. Konferenz Systemdesign der Grundig Akademie Nürnberg am 18.4.2015 Zum tiefer Lesen: Artikel von Kurt Faller Russian Arbitration AssociationIm April 2013 wurde die Russian Arbitration Association gegründet. Grund für die Gründung war die massenhafte Abwanderung von Rechtsstreitigkeiten mit Russlandbezug zu ausländischen Schiedsorganisationen. Zum Beispiel ist traditionell die Schiedsinstitution der Stockholmer Handelskammer im Ostgeschäft sehr stark. Schon zu Zeiten des Kalten Krieges wurde diese bei Handelsstreitigkeiten zwischen Angehörigen der beiden Blöcke genutzt. Um dies zu erreichen, will die RAA eine moderne Schiedsinstitution nach internationalen Standards werden. Die RAA hat keine eigene Schiedsordnung, sondern administriert Schiedsverfahren auf Basis der international bewährten UNCITRAL-Schiedsordnung. Schiedsort, Schiedsrichter und Verfahrenssprache können frei gewählt werden. Eine Schiedsrichterliste und Musterklauseln auf Englisch und Russisch werden zur Verfügung gestellt. Fazit: Die RAA bietet eine praktikable Möglichkeit für Schiedsverfahren mit russischer Beteiligung. Da der Sitz des Schiedsgerichtes auch in einem anderen Land liegen kann, kann so die Anwendbarkeit russischen Zivilprozessrechts und die Zuständigkeit der russischen Gerichte für Verfahrensfragen vermieden werden. Gleichzeitig hat der russische Geschäftspartner mit der RAA als Organisation „ein Stück Russland“ in der Schiedsklausel, was die Akzeptanz leichter machen könnte. Zum tiefer Lesen: GTAI-Info Kolumne STREITHAHN:
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„Das Leben kann nur in der Schau nach rückwärts verstanden, aber nur in der Schau nach vorwärts gelebt werden.“ |
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Werte Leserschaft,Sören Kierkegaard hatte bei dem oben zitierten Ausspruch sicherlich nicht an die Mediation gedacht. Dennoch trifft der Spruch einen der wesentlichen Vorzüge des interessenbasierten Verhandelns (Harvard-Konzept), das auch Basis der Mediation ist. Dabei wird die Vergangenheit nicht ausgeblendet oder gar ignoriert. Der Fokus liegt jedoch klar auf den Interessen der Verhandlungs- oder Konfliktparteien, die zukunftsfähige Lösungsansätze aufzeigen. Ein schönes Beispiel für mangelnde Fokussierung auf die wesentlichen Interessen und die drastischen Folgen bietet der heutige STREITHAHN. Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Rücknahme eines extrem schädlichen Ausschreibungs-GebotsAuf die Aussage: „Wir haben Auftrag xy bekommen“, wird gerne scherzhaft geantwortet: „Oh Gott, was haben wir vergessen?“. Jedem Anlagenbauer, der sich an umfangreichen Ausschreibungen beteiligt, wird schon die eine oder andere Fehlkalkulation unterlaufen sein. Ein Angebot kann nicht mehr zurückgezogen werden, sobald es den Empfänger erreicht hat (Umkehrschluss zu §130 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Bieter muss dann in den sauren Apfel beißen und den Vertrag ausführen. In einem extremen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Ausnahme gemacht. Ein Bauunternehmen hatte sich in der Menge einer entscheidenden Komponente vertan und ein ruinöses Angebot abgegeben. Es hatte den Irrtum noch während des Bieterverfahrens bemerkt und den Auftraggeber, ein deutsches Bundesland, gebeten, das Angebot nicht zu berücksichtigen. Dieser kam der Bitte nicht nach und vergab den Auftrag an das Bauunternehmen, welches die Ausführung verweigerte. Der Auftraggeber klagte auf Schadensersatz, was der BGH ablehnte. Der BGH sieht es ausnahmsweise als pflichtwidrig an, ein Angebot anzunehmen, „wenn vom Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen“. Fazit: Das Urteil darf nicht als Freifahrtschein für unseriöse oder schlampige Angebote gewertet werden. Es handelt sich hier um die krasse Ausnahme. In der Regel wird der Bieter den Vertrag annehmen und erfüllen müssen! Zum tiefer Lesen: Das Urteil wird im Artikel sehr anschaulich erläutert. UN-Kaufrecht gilt jetzt in NorwegenDas UN-Kaufrecht war bisher nur auszugsweise in das norwegische Kaufrecht eingearbeitet gewesen. Seit 01.11.2014 ist das UN-Kaufrecht in Gänze unmittelbarer Bestandteil des norwegischen Rechts. Es gelten für Geschäfte mit norwegischen Partnern nun also die gleichen Regeln wie für andere Vertragsstaaten, vergleiche Ausgabe März 2014 im Newsletter-Archiv. Kooperationspartner Villa Marburg und AmpervillaVilla Marburg in der Nähe des Frankfurter Flughafens
Ampervilla in der Nähe des Münchener Flughafens
Im November hatte ich an dieser Stelle auf die englische Version meiner Homepage hingewiesen. Dem großen Anteil internationaler Geschäftsbeziehungen, die wiederum Grundlage potentieller Mediationsverfahren und moderierter Tagungen sind, tragen auch zwei geschlossene Kooperationsvereinbarungen mit den Tagungshotels „Villa Marburg“ und „Ampervilla“ in der Nähe der beiden größten deutschen Flughäfen Rechnung.
Beide befinden sich im Grünen und sind doch gut angebunden, sowohl von der Luft her, als auch über Straßen und den öffentlichen Nahverkehr. Eine Umgebung abseits des Büroalltags in ruhiger, natürlicher Umgebung hilft zu entspannen und setzt kreative Kräfte frei. Beste Ausstattung und freundliche Atmosphäre runden die Vorzüge dieser Hotels ab.
Nationale wie internationale Teilnehmer finden so beste Bedingungen vor.
Neue CIETAC SchiedsregelnDie Chinese International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) hat im Jahr 2013 1.043 Verfahren administriert, das sind deutlich mehr als die in Deutschland gerne in internationalen Verträgen vereinbarte International Chamber of Commerce (ICC). Soviel sei vorab zum Gewicht der Organisation, die nun ihre Schiedsordnung erneuert hat, gesagt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verwaltungsstruktur, die Einführung einer Eilschiedsgerichtsbarkeit und die Einführung einer Sonderstellung für die CIETAC-Niederlassung Hongkong. Letzteres ist für internationale Schiedsparteien interessant. Durch Vereinbarung der CIETAC Hongkong als Administrator, verbunden mit dem Schiedsort Hongkong, umgeht man das strengere chinesische Prozessrecht, das zum Beispiel die Benennung einer Schiedskommission für die Gültigkeit einer Schiedsklausel voraussetzt. Zudem sind die Parteien hier bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, während sie nach den allgemeinen CIETAC-Regeln an deren Schiedsrichterliste gebunden sind. Fazit: Viele europäische Firmen, die nach China liefern, werden mit einer CIETAC-Klausel konfrontiert und oft lenken Sie ein. Ein Bezug auf die Hongkonger Niederlassung macht dies zukünftig leichter annehmbar. Zum tieferen Lesen: GTAI Artikel Kolumne STREITHAHN:
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