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Archiv der Kategorie: Aktuelles

Internationale Ausrichtung: Mediation im Maschinenbau und Anlagenbau

Ungefähr dreiviertel der in Deutschland gefertigten Maschinen und Anlagen gehen laut Branchenverband VDMA in den Export. Vertragsmediationen in dieser Branche haben daher zu einem großen Anteil Teilnehmer verschiedener Länder. Oliver Dittmann Mediation & Training, branchenerfahrener Mediationsanbieter aus der Metropolregion Nürnberg, kommt internationalen Medianten mit zwei Maßnahmen entgegen.

 

Die Homepage von Oliver Dittmann Mediation & Training ist neben dem deutschen Vollangebot nun auch mit den wichtigsten Informationen auf Englisch verfügbar. Über die englische Seite können sich Interessenten aus dem Ausland über die außergerichtliche Streitbeilegung informieren. Auch die weiteren Dienstleistungen, Risikomanagement im Maschinen- und Anlagenbau und Vertrags- und Claim Management werden erläutert.

 

Zusätzlich hat das Unternehmen Kooperationsvereinbarungen mit zwei Tagungshotels in unmittelbarer Nähe der beiden größten deutschen Flughäfen geschlossen. Hotel „Villa Marburg im Park“ in Heigenbrücken liegt im Einzugsgebiet des Frankfurter und „Ampervilla“ in Fahrenzhausen liegt nahe des Münchener Flughafens. Beide Hotels bestechen durch freundliche Atmosphäre und natürliche Umgebung bei hervorragender Verkehrsanbindung.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Claim Manager und Trainer von einer langen Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau. Er bietet praxisbezogene Seminare zum internationalen Anlagenvertrag, Claim Management, Konfliktmanagement und zur Verhandlungsführung an. Daneben unterstützt und berät er Maschinenbauer und Anlagenbauer bei der systematischen Risikobewertung und im Claim Management.

Vertragsmanagement Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Dezember 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

„The key to doing well lies not in overcoming others, but in eliciting their co-operation.“
Robert Axelrod in „The Evolution of Cooperation“

Werte Leserschaft,

das Jahr neigt sich dem Ende zu. Hat der Streit in der Welt 2014 abgenommen?

Im Großen sicherlich nicht, wenn man auf die Konfliktherde der Erde schaut und an die vielen Menschen denkt, die den Jahreswechsel aus Angst um ihre Sicherheit fern der Heimat verbringen.

Und im Kleinen? Wenn man es am heutigen STREITHAHN festmacht, eher auch nicht. Kuriose Einzelfälle sind aber nicht das Maß der Dinge. Die besinnliche Festzeit bietet eine Gelegenheit, darüber für die eigenen Beziehungen zu reflektieren.

Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in’s neue Jahr 2015,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Aus- und Einbaukosten im CISG
» BAFA-Hotline Antragssachstand

Konfliktmanagement:
» Schiedsverfahren Siemens/AREVA – TVO

Kolumne „STREITHAHN“:
» Persil macht weiß – nicht weise

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Aus- und Einbaukosten bei Mängeln im UN-Kaufrecht (CISG)

Das Risiko des Unternehmers im BGB-Werkvertrag, der die Kosten für Aus- und Wiedereinbau mangelhafter Teile tragen muss, aber oft nicht an seine Unterlieferanten weiter geben kann, hatten wir im November-Newsletter ausgiebig betrachtet. Das provozierte die Frage, ob der Unternehmer im UN-Kaufrecht gegenüber seinen Unterlieferanten besser gestellt wäre. Schließlich beschaffen viele Firmen auf dem internationalen Markt. Dieser Frage will ich heute gerne nachgehen.

Wir gehen also von einem Werkunternehmer (Schreiner) aus, der seinem Kunden (Bauherr) gegenüber nach BGB für Aus- und Einbaukosten mangelhafter Teile (Aluprofile für Fenster) haftet. Dieser hat nun aber die Aluprofile – im Gegensatz zum entschiedenen Urteil – nicht nach BGB sondern nach UN-Kaufrecht beschafft. Die Mangelhaftigkeit war zum Zeitpunkt des Einbaus nicht erkennbar.

Erinnern wir uns an die Serie zum UN-Kaufrecht in diesem Newsletter, Ausgabe Juli 2014. Anders als im BGB setzt Schadensersatz im UN-Kaufrecht nach Art. 74 lediglich eine Pflichtverletzung, aber kein Verschulden voraus. Zwar bräuchte der Lieferant nach Art. 79 Abs. 1 UN-Kaufrecht nicht zu haften, wenn er nachweisen könnte, dass der Hinderungsgrund außerhalb seines Einflussbereichs lag. Das befreit ihn aber nach Absatz 2 desselben Artikels nicht von der Haftung für Pflichtverletzungen, die im Einflussbereich eines oder mehrer Glieder seiner Lieferantenkette liegen.

Der Bundesgerichtshof hat schon 1999 einen solchen Fall nach UN-Kaufrecht entschieden, den sogenannten Rebwachsfall. Im Urteil heißt es unter anderem: „Da der Verkäufer, wie gezeigt, das Beschaffungsrisiko trägt, kann er sich auch dann, wenn die Ursachen für die Mangelhaftigkeit der Ware – wie hier – im Vor- oder Zuliefererbereich liegen, nach Art. 79 Abs. 1 oder 2 UN-Kaufrecht nur entlasten, wenn die Mangelhaftigkeit auf Umständen beruht, die außerhalb seines eigenen und des Einflußbereichs jedes seiner Vorlieferanten liegen.“

Kommen wir zurück auf unseren Ausgangsfall. Hätte der Schreiner die Aluprofile von einem französischen Lieferanten nach UN-Kaufrecht beschafft, so müsste dieser Lieferant dem Schreiner für die Fehler seines Unterlieferanten einstehen. Es würde dem Händler auch kaum helfen, dass der Schadensersatz nach Art. 74 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht auf die vom Schuldner voraussehbare Höhe begrenzt ist. Denn es fällt nicht schwer, vorauszusehen, dass fehlerhafte Fensterprofile zum notwendigen Ausbau der Fenster und den damit verbundenen Kosten führen können.

Fazit: Tatsächlich kann der Werkvertragunternehmer den im letzten Newsletter beschriebenen Spagat abmildern, indem er nach UN-Kaufrecht bezieht.

 

BAFA: Hotline zum Stand von Anträgen zur Ausfuhrgenehmigung

Nicht erst seit dem Russlandembargo haben sich international agierende Unternehmen mit dem Thema Ausfuhrkontrolle auseinander zu setzen. Auch in Ländern wie dem Iran sitzen für Anlagenbauer wichtige, aber schwierige Kunden. Eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verschafft Klarheit und Sicherheit, schließlich drohen empfindliche Strafen. Dabei war es bisher oft müßig, nach dem Stand laufender Ausfuhrgenehmigungsanträge zu fragen. Nun hat das BAFA eine Telefon-Hotline eingerichtet. Die sogenannte Info-Stelle Exportkontrolle Antragssachstand ist unter der +49 (0)6196 908-868 zu erreichen.

Fazit: Das ist fraglos eine gute Initiative der Behörde. Hoffen wir, dass dort tatsächlich brauchbare Informationen zu haben sein werden. Eine schnelle Bearbeitung und verbindliche Termine für die Bescheide, die für die Unternehmen – auch im Kampf gegen Konkurrenz aus anderen Rechtsräumen – entscheidend sein können, wären eine große Erleichterung.

 

Schiedsverfahren Siemens/AREVA – TVO

In Finnland baut ein Konsortium bestehend aus Siemens und AREVA am neuen Atomkraftwerk Olkiluoto 3 (OL3). Das Projekt ist ein Desaster und als solches immer wieder in den Medien. Entsprechend hat nun das Auftragnehmer Konsortium Siemens/AREVA den Betreiber TVO vor einem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) verklagt. Insgesamt klagt das Konsortium auf 3,5 Milliarden EUR auf Grund von Zusatzarbeiten, Störungen und Verzögerungen, die seit 2011 aufgetreten seien. TVO zieht Gegenclaims in Höhe von 2,3 Milliarden EUR in Erwägung. Es wird vermutet, dass das Verfahren Jahre dauern wird.
Fazit: Das ist ein Verfahren der Superlative! Die lange Dauer ist sicherlich dadurch bedingt, dass für solch ein Beweisverfahren eine Unmenge an Akten zu wälzen sind. An dieser Stelle spielt die Mediation einen wichtigen Joker aus. Das Schiedsgericht entscheidet auf Basis von Sach- und Vertragslage, Mediatoren vermitteln eine Lösung, die die Parteien wollen. Sie schauen in die Zukunft, nicht in die Vergangenheit. Dieser Vorteil spiegelt sich in der Verfahrensdauer wider. Die ICC gibt die durchschnittliche Dauer ihrer internationalen Schiedverfahren mit 24 Monaten an, die ihrer internationalen Mediationsverfahren mit nur vier Monaten.

 

Kolumne STREITHAHN:
Persil macht weiß – aber nicht weise

Weiße Weihnachten wünschen sich die Meisten. Weiße Wäsche wünscht sich jeder. Das kann jedoch zu Problemen mit der Nachbarschaft führen. Und das kann skurile Ausmaße annehmen.

Ein älteres Ehepaar in Icking bei Starnberg fühlte sich, ob des Waschmittelgeruchs aus einem Nachbarhaus, gestört und reichte Klage ein. Es zöge immer dann, wenn dort der Wäschetrockner laufe, der Geruch von Waschmittel den Hang hinunter, just in den Garten des beeinträchtigten Ehepaars. Obst und Gemüse im Garten nähmen den Geschmack an und gesundheitliche Probleme seien der Waschmittelduftexposition geschuldet.

Die vorsitzende Richterin will nun offenbar die Ernsthaftigkeit der Klage prüfen und ein Gutachten in Auftrag geben. Dazu müsste das Kläger-Ehepaar mit 8.000 EUR in Vorleistung gehen. Und da die Geruchsbelästigung nach Angaben der Kläger je nach Wetter variiert, müsste der Gutachter mehrmals anrücken, was die Kosten auf 25.000 EUR in die Höhe treiben würde. Auch dieser Betrag müsste vorgestreckt werden. Ob man das Geld besser anlegen könnte, um den Streit beizulegen? Für einen neuen Trockner etwa? Ich wage zu behaupten, das würde den Streit nicht wirklich lösen. Der Streit um den Wäscheduft ist wohl eher eine Blüte eines tieferliegenden Problems.

Lieber Petrus, sollte es mit den weißen Weihnachten nicht klappen, dann schicke bitte wenigstens eine ordentliche Ladung Weisheit auf die Erde. Wir können’s gebrauchen!

Zum tiefer Lesen: Artikel – Ickinger „Persil-Streit“

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter November 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Krise ist ein produktiver Zustand, man muss ihr nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen.“ Max Frisch

Werte Leserschaft,

wenn Anlagenteile fehlerhaft sind, können die Aus- und Einbaukosten sowie der Transport schnell die eigentlichen Kosten der Reparatur oder des Ersatzes übersteigen. Diese Kosten können daher zu Streit zwischen den Parteien führen.

Der Auftragnehmer ist hier im deutschen Recht deutlich besser dran, wenn ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag und nicht ein Werkvertrag vorliegt, weil dann die Frage nach den Aus- und Einbaukosten nach Kaufrecht zu beurteilen ist. Warum das so ist und in welch unkomfortable Situation das Werkvertragsunternehmer bringen kann, lesen Sie im ersten Beitrag unten.

Ich wünsche eine aufschlussreiche Lektüre,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Aus- und Einbaukosten bei Mängeln
» Homepage nun auch auf Englisch

Konfliktmanagement:
» Mediation Fallbericht

Kolumne „STREITHAHN“:
» 9 Mio. Euro Verfahrenskosten

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Aus- und Einbaukosten bei Mängeln (BGH)

Ein Schreiner hatte für Holz-Aluminium-Fenster bei einem Großfachhändler Standard-Alu-Profile bezogen. Der Großfachhändler beauftragte eine Beschichtungsfirma mit der Pulverbeschichtung, welche diese ohne fachgerechte Vorbehandlung ausführte. Nach Einbau der fertigen Fenster beim Kunden des Schreiners platzte die Rahmenfarbe deshalb ab und der Schreiner musste die Fenster wieder ausbauen, die Profile austauschen und die Fenster wieder einbauen. Der Schreiner forderte nun vom Großfachhändler – der die Nacherfüllung verweigert hatte – Schadensersatz für die neuen Profile und für die Kosten von Aus- und Wiedereinbau, insgesamt rund 43.000 EUR.
Die beiden Parteien stritten sich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der letztlich die Erstattung der Kosten des Aus- und Einbaus ablehnte. Das Urteil enthält einige lehrreiche Begründungen:
Vertragsart
Zunächst beurteilte der BGH, ob es sich um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag handelte. Der Schreiner hatte Standardprofile in einer bestimmten RAL-Farbe von der Liste des Großfachhändlers bestellt. Dass dieser die Alu-Profile eigens bei der Beschichtungsfirma in der bestellten Farbe beschichten lassen würde, ging aus dem Liefervertrag nicht hervor. Der Händler hätte sie aus Sicht des Schreiners genauso gut auf Lager haben können. Daher handelte es sich um einen Kaufvertrag.
Nacherfüllungspflichten
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung, zum Beispiel durch Lieferung einer mangelfreien Kaufsache verpflichtet. Aus- und Einbau sind nicht gedeckt. Dies wäre hier nur anders zu beurteilen, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hätte, also der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher gewesen wären.
Verschulden
Der Pulverbeschichter war nicht fachmännisch vorgegangen und hatte somit den Mangel verschuldet. Für den Großfachhändler lässt sich daraus jedoch kein Verschulden ableiten, da weder Vorlieferanten noch Hersteller als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers anzusehen sind (daher kein Verschulden nach §278 BGB). Dies gilt übrigens genauso für den Hersteller von Baumaterialien gegenüber dem Werkunternehmer. Auf Grund des Mangels an sich kann der Schreiner daher keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
Schadensumfang
Die Pflichtverletzung des Händlers bezieht sich nur auf die Verweigerung der Nacherfüllung. Nur insoweit haftet er auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Dieser zielt beim Kaufvertrag typischerweise auf den Ersatz der Kosten des Deckungskaufs. Die Aus- und Einbaukosten haben mit der verweigerten Nacherfüllung nichts zu tun. Sie wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung angefallen. Dem entsprechend sah der BGH allein die Kosten für die Beschaffung neuer Profile (geschätzt 6.500 EUR) als rechtmäßige Forderung des Schreiners gegen den Händler an.
Fazit: Anders als im Werkvertrag, wo §635II BGB eine umfassende Kostentragung des Unternehmers vorsieht, bleibt der Verkäufer (bzw. der Unternehmer einer Werklieferung) weitgehend verschont. Besorgniserregend ist das aus Sicht des Werkunternehmers, weil er typischerweise, wie auch im Urteilsfall, nach Kaufrecht auf dem Beschaffungsmarkt versorgt wird, jedoch seinem Auftraggeber nach Werkvertragsrecht haftet. Er bleibt also auf den Aus- und Einbaukosten sitzen, die an anderer Stelle innerhalb der Lieferkette verschuldet wurden. Er könnte höchstens versuchen, nach Deliktrecht (§§823 ff. BGB) den Verursacher (hier die Beschichtungsfirma) direkt  in die Verantwortung zu nehmen. Der Verschuldensnachweis ist im Deliktrecht jedoch deutlich erschwert. Der Unternehmer im Werkvertrag schaut also in die Röhre und sollte versuchen, dies vertraglich so gut wie möglich abzumildern. Sinnvoll ist eine vertragliche  Begrenzung dieser Kosten gegenüber dem Auftraggeber (zum Beispiel Positivaufzählung der eingeschlossenen Montageschritte und Ausschluss der Kosten für die notwendige Entfernung fremder Lieferanteile, wie etwa Gebäudeteile). Im Einzelfall kann es auch Sinn machen, Lieferanten vertraglich in die Pflicht zu nehmen, zum Beispiel indem diese ebenfalls nach Werkvertragsrecht beauftragt werden und ihren Lieferumfang selbst installieren oder indem die Kosten des Aus- und Einbaus dem Lieferanten ausdrücklich vertraglich aufgebürdet werden.

Homepage nun auch auf Englisch

Die Homepage von Oliver Dittmann Mediation & Training ist seit einigen Wochen auch auf Englisch verfügbar. Viele Geschäftsbeziehungen sind international, die vorherrschende Geschäftssprache ist Englisch. Über die englische Seite können sich nun auch Interessenten aus dem Ausland über die außergerichtliche Streitbeilegung, das Vertrags- und Claim Management und das vertragliche Risikomanagement im Maschinen- und Anlagenbau informieren.

Mediation Fallbericht

Beispiele helfen, Abstraktes greifbar zu machen. Das merke ich auch bei meinen Vorträgen zur Mediation. Wenn ich einen Mediationsfall mit den Anwesenden zusammen durcharbeite, dann werden aus Zuhörern engagierte Teilnehmer und es schließen sich rege Diskussionen an. Wenn Sie diese Dynamik erleben möchten, kommen Sie gerne zu einem meiner nächsten Vorträge, zum Beispiel am 12. Februar 2015 um 19:00 Uhr ins Robert-Dinzl-Haus in Schillingsfürst.
Unter dem folgenden Link finden Sie den Bericht einer praktischen Mediation. Es geht um den Streit zwischen Geschwistern um das Erbe. Wenn Sie sich noch nicht ganz vorstellen können, wie eine Mediation praktisch abläuft, dann empfehle ich Ihnen diesen Bericht.

Kolumne STREITHAHN:
Neun Millionen Euro Verfahrenskosten

StreithähneNeun Millionen Euro Verfahrenskosten für ein Schiedsverfahren! Für wen? Für uns alle, konkreter: für die deutschen Steuerzahler.

Der Energiekonzern Vattenfall hat Deutschland auf Schadensersatz wegen der Abschaltung seiner deutschen Kernkraftwerke verklagt. Die Klage wird von einem Schiedsgericht mit Sitz in USA verhandelt.

Bisher sind bereits 3,2 Millionen Euro an Kosten für Anwälte, Gutachter, Übersetzer und Gerichtskosten angefallen. Auf neun Millionen Euro werden die gesamten Verfahrenskosten geschätzt. Die hohen Verfahrenskosten begründen sich natürlich durch einen sehr hohen Streitwert. Dieser liegt bei 4,7 Milliarden Euro. Falls der Klage statt gegeben wird, wird es also für den deutschen Steuerzahler erst so richtig teuer.

Zum tiefer Lesen: Artikel der Deutschen Welle

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

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Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Oktober 2014

„Streit in Familienfirmen beruht oft auf viele Jahre lang zurückliegenden Vorfällen, zum Beispiel Kränkungen, da muss man manchmal tief in die Familiengeschichte einsteigen.“
Prof. Dr. Markus Binz, Vorstand des IFF Instituts für Familienunternehmen in Stuttgart

Werte Leserschaft,

derzeit wird in Deutschland intensiv über ein Recht auf aktive Sterbehilfe diskutiert. Im heutigen STREITHAHN geht es viel grundsätzlicher um das Sterben. Ist es mietvertragskonform, in seiner Wohnung zu versterben? Dieses Recht wollte ein Vermieter in Schleswig-Holstein seiner Mieterin nicht zugestehen. Da sie nun schon verstorben war, zog der Vermieter vor das Amtsgericht. Beim Geld hört nun mal die Freundschaft. Ich bin mir recht sicher, dass das letzte Hemd – auch das des besagten Vermieters – ohne Taschen sein wird,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Rücktritt wegen Mangels
» Neue Vertragsstaaten im UN-Kaufrecht
» Neue Vertragsstaaten im UNÜ zur Anerkennung von Schiedssprüchen

Konfliktmanagement:
» Mediationsinstitutionen im Vergleich

Kolumne „STREITHAHN“:
» Traurig aber wahr

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Wann berechtigt ein Mangel zum Rücktritt?

Im deutschen Recht sind Verträge bei Mängeln vergleichsweise leicht durch Rücktritt aufzulösen. Das hatten wir in der Serie zum UN-Kaufrecht, das Verträge wesentlich länger schützt, gesehen. Doch auch im BGB gibt es eine Regelung, um Vertragsrücktritten bei Banalitäten vorzubeugen. §323 Absatz 5 Satz 2 verhindert einen Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzungen. Unklar war bisher nur, wann eine solche Unerheblichkeit vorliegt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine klare Grenze festgelegt. Dabei kommt es – anders als zum Beispiel im UN-Kaufrecht und in vielen Standardverträgen – auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht etwa auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass von einer Unerheblichkeit des Mangels auszugehen ist, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung höchstens fünf Prozent des Vertragswertes ausmachen. Erst über diesem Wert ist also im Zweifel ein Rücktritt rechtgemäß.

Im entschiedenen Fall ging es zwar um einen Kaufvertrag über ein Auto. Die Entscheidung lässt sich aber auf andere Schuldverträge, auch auf den Werkvertrag, übertragen.

Liegen die Kosten der Mängelbeseitigung unter fünf Prozent des Vertragswertes, so kann der Mangel ausnahmsweise trotzdem erheblich sein. Ein Indiz für die Erheblichkeit ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wird durch den Mangel eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehalten, so darf man davon ausgehen, dass dieser Mangel erheblich ist und zum Rücktritt berechtigt.

Fazit: Eine Schwelle von fünf Prozent für den Rücktritt. Rücktritt bei Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarungen selbst unter dieser Schwelle. Dem Maschinen- und Anlagenbauer wird bei dieser Rechtslage schwindlig. Schließlich sind in den üblichen, umfangreichen technischen Beschreibungen eine Vielzahl an Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten. Es ist daher unerlässlich, im Vertrag eine klare und abschließende Regelung der Rechte des Auftraggebers bei Mängeln aufzunehmen. Ein Rücktritt ist dabei (ähnlich wie im UN-Kaufrecht) daran zu knüpfen, dass die Funktionalität der Sache derart eingeschränkt ist, dass der Auftraggeber um den wesentlichen Vertragsnutzen gebracht ist.

Zum tiefer lesen: BGH VIII ZR 94/13

Nun 83 UN-Kaufrechts-Vertragsstaaten

Nachdem zuletzt Brasilien dem UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) beigetreten war, werden die Regeln zum 1.10.2014 in Bahrain, zum 1.7.2015 in der Demokratischen Republik Kongo und zum 1.10.2015 in Guyana und Madagaskar als Bestandteil der nationalen Rechtsordnungen aufgenommen. Wie sich dies auf die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf Verträge mit Firmen aus diesen Staaten auswirken kann, können Sie im Newsletter-Archiv (Ausgabe März 2014, 1. Thema) nachlesen.
Zum tiefer lesen: GTAI-Newsletter
 

Bhutan und Guyana erkennen Schiedssprüche an

Auch das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) hat neue Mitgliedsstaaten aufgenommen. Bhutan und Guyana treten mit Wirkung zum 24.12.2014 bei. Das Übereinkommen wird dann in 152 Ländern gelten.

Das UNÜ steht für einen der wichtigsten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der öffentlichen Gerichtsbarkeit im internationalen Bereich. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Schiedssprüche aus anderen Vertragsstaaten anzuerkennen (außer bei bestimmten, rechtsgrundsätzlichen Fehlern). Ein Schiedsspruch ist daher international viel leichter durchsetzbar als ein gerichtlicher Titel.

Tipp: Der Sitz eines Schiedsgerichts entscheidet über die „Nationalität“ des Schiedsspruchs und über die gerichtliche Zuständigkeit, zum Beispiel bei Fehlern in der Schiedsvereinbarung oder im Schiedsverfahren. Für die Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs ist daher entscheidend, dass sowohl das Sitzland des Schiedsgerichts, als auch die Sitzstaaten der Parteien Mitgliedsstaaten im UNÜ sind. Der Ort, an dem das Verfahren letztlich tatsächlich abgehalten wird, kann übrigens vom Sitzland abweichen.

Zum tiefer lesen: GTAI-Newsletter

Mediationsinstitutionen im Vergleich

Ähnlich wie Schiedsverfahren können auch Mediationsverfahren von Institutionen administriert werden. Häufig sind es sogar dieselben Organisationen, z.B. DIS oder ICC. Wenn die Parteien in ihren Vertrag die Konfliktklausel einer dieser Institutionen aufnehmen, sind sie im Konfliktfall auch angehalten, diese Institution anzulaufen. Die Regelwerke der Institutionen legen zum Beispiel fest, wie der Mediator zu ernennen ist, in wie weit Geheimhaltungspflichten gelten und welche prozessualen Vorgaben einzuhalten sind, zum Beispiel, ob Einzelbesprechungen erlaub sind.

Die Regeln von vier bedeutenden Institutionen, nämlich der Internationalen Handelskammer ICC, der World Intellectual Property Organisation (WIPO), der American Arbitration Association (AAA) und des Singapore Mediation Centre (SMC) können unter folgendem Link in Tabellenform abgerufen werden:

 

Zum tiefer lesen: Vergleich

 

Kolumne STREITHAHN:
Traurig aber wahr

Es ist schlimm genug, dass immer wieder Menschen versterben, ohne dass diese über Wochen von Nachbarn, Freunden, Verwandten, Vermietern oder sonstigen Personen vermisst werden. In Schleswig-Holstein hat ein Vermieter die Erben einer Frau, der dieses widerfuhr, auf Schadensersatz verklagt. Gut, dass sie das nicht mehr erleben musste!

Die Leiche der älteren Dame wurde erst gefunden, nachdem die Nachbarn Verwesungsgeruch wahrnahmen. Entsprechend intensiv und langwierig war die Renovierung. Der Vermieter klagte auf Schadensersatz für die Kosten der Renovierung und für den Nutzungsausfall. Das Amtsgericht Bad Schwartau war genötigt, sich mit Fragen auseinanderzusetzen, die bei gediegenen Bürgern nur Kopfschütteln auslösen, zum Beispiel, ob das Sterben zur vertragskonformen Nutzung einer Mietwohnung gehört und ob der verstorbenen Frau oder ihren Erben ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Das Amtsgericht Bad Schwartau hat die Klage in allen Punkten zurückgewiesen.

Werte Leser, in Zeiten, in denen der Bundestag intensiv über die Konsequenzen aktiver Sterbehilfe diskutiert, beruhigt es mich, dass zumindest das Sterben an sich noch als rechtskonform angesehen wird.

Zum tiefer lesen: Sterben gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter September 2014

„…just as a Zen Buddhist would say that, ‚Our pain is inevitable, but suffering is a choice‘, I think that in construction work one could say that, ‚Disagreements are inevitable, but conflict is a choice.‘ And how people work through disagreements can make all the difference not only to the financial success of a project, but also to how people feel about the project.“
David Hoffman, Gründer von Boston Law Collaborative und Dozent an der Harvard Law School in „Conscious Cooperation“ von Stuart Baker, S. 138

Werte Leserschaft,

der Gesetzgeber versucht, den Gläubigern von Geldleistungen unter die Arme zu greifen, indem er die Regelungen zum Zahlungsverzug verschärft. Dazu wurde unter anderem der neue §271a in das BGB eingefügt.

Ob Sie als Auftragnehmer etwas davon haben? Nun, urteilen Sie selbst an Hand des zweiten Themas dieses Newsletters. Eines ist sicher: Das Recht des Zahlungsverzugs hat noch einmal an Komplexitiät und Unklarheit zugenommen. Unglaublich, wie kompliziert ein eigentlich einfaches Thema durch staatliche Lenkungsversuche geraten kann.

Passend zum Thema Verzugszinsen beenden wir heute die Serie zum UN-Kaufrecht mit den Rechtsbehelfen des Verkäufers und mit einem Gesamtfazit zur Serie.

Viel Spaß beim Lesen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht – Gesamtfazit
» Zahlungsverzug BGB-Verschärfung

Konfliktmanagement:
» Conscious Cooperation

Kolumne „STREITHAHN“:
» Über den Wolken

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht /CISG

#6 Rechtsbehelfe des Verkäufers und Gesamtfazit

Eine entscheidende Frage für den Verkäufer ist natürlich, wie die rechtzeitige Zahlung des Preises durchgesetzt werden kann. Das UN-Kaufrecht berechtigt ihn in Art. 78 dazu, Zinsen zu verlangen. Und zwar bereits beim Versäumnis, einen fälligen Betrag zu bezahlen. Anders als im BGB ist Verzug (durch Mahnung oder Alternativen gem. §286 BGB) keine Voraussetzung. Das UN-Kaufrecht punktet also wieder beim Verkäufer, das deutsche Zivilrecht beim Käufer. Der Zinssatz ist im UN-Kaufrecht nicht geregelt und richtet sich somit nach dem zu Grunde liegenden nationalen Recht.

 

GESAMTFAZIT ZUR SERIE ZUM UN-KAUFRECHT:

ERGEBNIS: Nach dem erneuten Treffer des UN-Kaufrechts für die Verkäufer ergibt sich folgendes Endergebnis:

UN-Kaufrecht – BGB:

aus Sicht des Käufers 2:5 für das BGB,

aus Sicht des Verkäufers 5:2 für das UN-Kaufrecht.

Es hat sich bestätigt, dass das deutsche Zivilrecht käuferfreundlicher als das UN-Kaufrecht ist. Schon von daher ist es kaum nachvollziehbar, dass viele Maschinen- und Anlagenbauer die Geltung des UN-Kaufrechts in ihren vertriebsseitigen AGB und in internen Anweisungen kategorisch ausschließen. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: In der internationalen Praxis wird der Lieferant auf Grund der Marktmacht meist die Vereinbarung des Rechts des Bestellers im Vertrag akzeptieren, das er logischerweise nicht kennt. Das UN-Kaufrecht als internationales, „neutrales“ Recht mag eher Akzeptanz des Bestellers finden (auch wenn das beim Ergebnis dieser Serie irrational zu sein scheint). Gerade aus Sicht des Verkäufers macht eine positive vertragliche Klarstellung, dass das UN-Kaufrecht zu gelten hat, Sinn. Dadurch kann eine eventuelle Rechtsunsicherheit, ob das vorliegende Geschäft in den sachlichen Bereich des UN-Kaufrechts fällt oder nicht, vermieden werden. Regelungslücken des UN-Kaufrechts, wie zum Beispiel die Höhe der Zinsen bei Zahlungsverzug und werkvertragsspezifische Regelungen, wie zum Beispiel die Abnahme mit ihren Rechtsfolgen sollten einzelvertraglich angepasst werden.

Musterklausel Einbeziehung UN-Kaufrecht, zum Beispiel um bei Zweifeln zum sachlichen Anwendungsbereich Klarheit zu schaffen:

Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Für Rechtsbereiche, die vom UN-Kaufrecht  nicht erfasst werden, unterliegt der Vertrag den Bestimmungen des nicht vereinheitlichten deutschen Rechts.

 

Musterklausel Ausschluss UN-Kaufrecht:

Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

 

Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2264 f.

Verschärfung der Regeln zum Zahlungsverzug

Der Gesetzgeber hält es erneut für angemessen, die Unternehmer bei der Eintreibung ihrer Außenstände unter die Arme zu greifen. Für Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind, gelten im BGB neue Regeln. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen:

  1. Der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung wird zum Zeitpunkt der Gegenleistung vermutet.
  2. Ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen bei Individualvereinbarung ist nur wirksam, wenn keine grobe Unbilligkeit vorliegt und nie wirksam in AGB.
  3. Bei öffentlichen Auftraggebern ist ein Zahlungsziel von über 30 Tagen nur wirksam, wenn sachlich gerechtfertigt und nie wirksam in AGB.
  4. Bei öffentlichen Auftraggebern ist ein Zahlungsziel von über 60 Tagen immer unwirksam.
  5. Wenn eine Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung Voraussetzung für die Erfüllung der Entgeltleistung ist, dann ist dafür eine Frist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung nur wirksam, wenn sie nicht grob unbillig ist. Im Falle von AGB ist eine Frist von mehr als 15 Tagen, unabhängig von Billigkeit, unwirksam.
  6. Die vorangehenden Regelungen gelten nicht für Abschlagszahlungen und andere Ratenzahlungen.
  7. Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucher werden von 8% auf 9% über dem Basiszinssatz angehoben.
  8. Eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR darf erhoben werden. Diese ist auf die Kosten der Rechtsverfolgung anrechenbar.
  9. Ein vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist unwirksam.
  10. Eine Begrenzung bestimmter Rechtsmittel des Schuldners ist bei grober Unbilligkeit unwirksam.
Der wesentliche Teil der neuen Regelungen gilt nicht, wenn der Schuldner der Entgeltleistung ein Verbraucher ist.
Fazit: Bei öffentlichen Auftraggebern ist die Neuregelung für den Auftragnehmer sicherlich von Vorteil. In vielen anderen Fällen hängt die Rechtsfolge an der groben Unbilligkeit. Das ist schwammig und lässt offen, inwieweit die Höchstfristen und Klauselverbote tatsächlich greifen. Immerhin fällt nach der Formulierung die Beweislast dafür, dass im Einzelfall keine grobe Unbilligkeit vorliegt, dem Schuldner der Entgeltforderung zu.
Auch die Regelung des §271a III (Nr. 5 in der Liste)  lässt viele Fragen offen. Was genau ist der „Empfang der Gegenleistung“ zum Beispiel bei einem Vertrag über Konstruktion, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme einer Industrieanlage? Das Ende des Probebetriebs oder die Übergabe der endgültigen Dokumentation etwa? Da bei solchen Verträgen der Großteil der Zahlungen als Anzahlungen fließt und diese aus der Regelung ohnehin ausgenommen sind, wird die Praxisrelevanz der Frage gering bleiben. Der Maschinen- und Anlagenbauer wird weiterhin gut beraten sein, klare Fristen für die Abnahme zu vereinbaren, mit einer fiktiven Abnahme im Falle der Nichtabnahme. An diese sind auch die entsprechenden Zahlungen vertraglich zu knüpfen.

Buchrezension – Conscious Cooperation

Conscious Cooperation von Stuart Baker, iUniverse, Bloomington, 2012 (englisch)

Conscious Cooperation ist ein kurzweiliges Büchlein mit 179 Seiten und in den USA erschienen.
Der Autor, Stuart Baker, ist Zimmerer, Bauunternehmer und Mediator. Baker erzählt, wie er über die Jahre seine kooperative Herangehensweise entwickelt hat und wie er schließlich Mediator für Bausachen wurde. Das Buch ist gespickt mit Geschichten aus der Praxis, positiven wie negativen Erfahrungen. Auch andere Mediatoren kommen zu Wort (siehe zum Beispiel das Zitat im Kopf dieses Newsletters).
Die Prinzipien, die Baker beim Bau bzw. der Renovierung von Wohnhäusern anwendet, zeigen viele Parallelen zu den Problemen auf, mit denen man sich täglich im Anlagenbau herumschlägt und bietet wertvolle Einsichten aus anderem Blickwinkel.
Baker verfolgt einen offenen Ansatz, bei dem er seine Kunden – die Bauherren – zunächst mit einer Liste von Fragen konfrontiert, um sich möglichst gut auf ihre Bedürfnisse einzustellen. Sein Fragenkatalog ist für jeden Dienstleister wertvoll und lässt sich für andere Bereiche anpassen.
Das Buch behandelt unter anderem die Themen innere Einstellung, Kooperation, typische Gründe für Spannungen, Geld, Vertrag und Konfliktlösung.
Conscious Cooperation ist eine lohnende Lektüre für Bauherren und Auftragnehmer (auch aus dem Maschinen- und Anlagenbau). Die Grundprinzipien, die Baker vertritt sind darüber hinaus wertvoll für jeden Dienstleister, der die Zusammenarbeit mit seinen Kunden als wichtig ansieht.

Kolumne STREITHAHN:
Über den Wolken…

… muss die Streitlust wohl grenzenlos sein.

Alle Vernunft, alle Manieren sagt man,

blieben darunter verborgen und dann

legt mein Vordermann den Sitz um, das Schwein –

ich zieh auf, hau ihm voll eine rein…

Dumm nur, dass die für die Sicherheit an Bord Verantwortlichen kein Verständnis für das Imponiergehabe und Gezanke von Streithähnen zeigen. Das Flugzeug landet außerplanmäßig, die Streithähne werden von der Polizei weiter befördert und müssen die Kosten des Manövers und der Verspätung tragen.

Trotzdem scheint sich das Herunterholen von Flugzeugen durch Rückenlehnenversteller und Rückenlehnenverstellungsgegner in den USA gerade zum Volkssport zu entwickeln. Dreimal in den letzten Wochen landeten Flugzeuge außerplanmäßig aus diesem Grund. Gerade die letzte Delinquentin scheint es geradezu darauf angelegt zu haben. Medienpräsenz bringt nunmal Nachahmer. Die hohen Kosten und auch strafrechtliche Konsequenzen werden nicht helfen. Rücksichtsvoller Umgang und eine bessere Streitkultur könnten das schon.

zum Artikel

 

Kolumne Streithahn – Nachlese

Sie erinnern sich an den Mückengitter-Streithahn („Von der Mücke zum Elefanten“)? Ich hatte angekündigt, bei Obsiegen des Klägers einen Elefanten zu verspeisen. Der Kläger verlor sang- und klanglos vor dem Landgericht Augsburg. Alle Lübecker Marzipan-Elefanten hatten sich wohl schon für sicher gehalten. Denkste! Der Mückengitter-Verkäufer zieht nun vor das Oberlandesgericht. Zur Erinnerung: Auslöser des Streits war die Bedienungsanleitung eines Mückengitters zum stolzen Preis von 22,51 EUR. Ob wohl noch der Bundesgerichtshof damit belästigt wird? Der Stoff für diese Kolumne wird wohl so schnell nicht ausgehen. Täglich steht ein Streithahn auf…

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter August 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Parties to commercial arbitration, as in litigation, are increasingly jaundiced as to the rising costs. If increased use of mediation reduces the average cost of arbitration, this would increase its popularity.“
Harry Woolf, Lord Chief Justice a.D. und Präsident des Court of England and Wales a.D.

Werte Leserschaft,

von den Kostenvorteilen der Mediation konnten Sie sich mit dem Diagramm im letzten Newsletter einen Eindruck machen. Die Aussagen von Lord Woolf im aktuellen Exemplar bestätigen dies.

Oft noch entscheidender als die direkten Kosten ist im Geschäftsleben der Faktor Zeit. Auch hier habe ich Zahlen von offizieller Stelle, diesmal von der Inernational Chamber of Commerce (ICC) in ein Diagramm übertragen, siehe unten.

Beide Diagramme, Kosten und Zeit, können Sie übrigens dauerhaft auf meiner Homepage abrufen.

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht – Rügepflicht
» Terminverlegung

Konfliktmanagement:
» Dauer der Mediation im Vergleich
» Mediation macht Prozesse günstiger

Kolumne „STREITHAHN“:
» Kräht der Streithahn auf dem Mist…

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht / CISG

#5 Rügepflicht des Käufers und Gewährleistungsdauer

Wie der Käufer im HGB eine Rügepflicht hat, so hat er nach UN-Kaufrecht eine Anzeigepflicht bei Mängeln. Zu beachten ist, dass bei der Anzeige die Symptome der Vertragswidrigkeit hinreichend genau beschrieben werden. Es reicht nicht, allgemein zu beanstanden, dass die vertraglich geschuldete Qualität nicht erfüllt wurde oder Allgemeinplätze wie „erhebliche Mängel am Fahrzeug“ oder „nicht fachmännisch repariert“ zu übermitteln. Der Verkäufer muss die Möglichkeit haben, zweckentsprechend auf die Anzeige zu reagieren und dazu sind konkrete Angaben wie „entwickelt Pfeifgeräusch im Drehzahlbereich von x – y“ oder „Gehäuseblech unter dem Wassertankablass eingebeult“ zu machen. Selbstredend, dass auch das genaue Exemplar (bei Seriengeschäften) zu bezeichnen ist.

Der Käufer hat nach Art. 39 Abs. 1 eine angemessene Frist für die Anzeige zur Verfügung, die beginnt, sobald er die Vertragswidrigkeit erkennt oder erkennen müsste. Als allgemeine Faustregel gelten 14 Tage bis zu einem Monat, je nach Kaufgegenstand ist die Angemessenheit anders zu beurteilen. So wurden 10 – 16 Tage bei Champignons und drei Monate bei einer Druckmaschine von Gerichten als verspätet eingestuft. Die Regelung ist jedenfalls deutlich komfortabler als die HGB-Regelung, nach der die Rüge unverzüglich erfolgen muss, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, also im Zweifel sofort nach Entdecken oder – bei offenkundigen Mängeln – sobald die Ware in den Machtbereich des Käufers gelangt. Das UN-Kaufrecht punktet also aus Sicht des Käufers, das deutsche Schuldrecht aus Sicht des Verkäufers.

Die Gewährleistungsdauer beträgt im BGB-Kaufrecht wie im UN-Kaufrecht 2 Jahre. Trotzdem gibt es einen wichtigen Unterschied. Während es sich im BGB um eine Verjährungsfrist handelt, bei der der Verkäufer die Einrede der Verjährung erheben muss, handelt es sich beim UN-Kaufrecht um eine echte Ausschlussfrist, die von Amts wegen angewendet wird. Eine Verlängerung der Frist durch Hemmung oder Unterbrechung kommt im UN-Kaufrecht nicht in Betracht. Zwei Jahre nach Übergabe der Ware ist gnadenlos Schluss, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Hier profitiert der Verkäufer von der Anwendung des UN-Kaufrechts und der Käufer ist im deutschen Kaufrecht besser gestellt.

Fazit: Insgesamt kommen die Regelwerke am fünften Spieltag nicht über ein 1:1 Unentschieden hinaus.

SPIELSTAND: Für unseren Gesamtvergleich ergibt sich ein Zwischenstand

UN-Kaufrecht – BGB:

aus Sicht des Käufers 2:4 für das BGB,

aus Sicht des Verkäufers 4:2 für das UN-Kaufrecht.

Ausblick: Ein 4:2 ist ein respektabler Zwischenstand und wir wollen die Sache nicht auf die Spitze treiben. Wir sind ja nicht im WM-Halbfinale. Wir werden daher die Serie zum UN-Kaufrecht im September mit dem sechsten Teil (Rechtsbehelfe des Verkäufers und Gesamtfazit) abschließen. Kann das BGB in der Gunst des Verkäufers noch aufholen oder bleibt es seinem käuferfreundlichen Ruf treu? Wir werden es sehen.

Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2264 f.

Terminverschiebung

Im letzten Newsletter hatte ich einen Impulsvortrag zur Mediation angekündigt. Dabei werden wir auch einen Praxisfall durch den Mediationsprozess laufen lassen, damit die Teilnehmer einen Eindruck von dem kreativen Potential erhalten, mit dem bei der Mediation passende Lösungen entwickelt werden. Der Termin verschiebt sich um einen Tag, sonst bleibt alles gleich:

17.9.14 19:00h „Impulsvortrag: Fressen Konfliktkosten mein Ergebnis – Mediation“, im Robert-Dinzl-Haus Schillingsfürst

Dauer der Mediation im Vergleich zum Schiedsgericht und Zivilgericht

In der Wirtschaft ist die Dauer eines Konfliktbewältigungsverfahrens oft viel entscheidender als die direkt durch das Verfahren entstehenden Kosten. Die internationale Handelskammer ICC administriert sowohl internationale Schiedsverfahren, als auch komplexe internationale Mediationsverfahren. Wer wäre in einer besseren Position, die Zeitdauer dieser beiden Verfahren zu vergleichen? Mit vier Monaten bei komplexen internationalen Verfahren benötigt ein Mediationsverfahren im Durchschnitt nur ein Sechstel der Zeit, die ein entsprechendes Schiedsverfahren mit seiner aufwendigen Beweisaufnahme in Anspruch nimmt. Noch schlechter schneidet das Zivilverfahren ab. Details finden Sie im Diagramm.

Mediation macht Prozesse günstiger

Sowohl auf Grund der Stellung des Urhebers, als auch der Einbettung des zitierten Auszuges, will ich heute noch einmal auf das Zitat zu Beginn dieses Newsletters zurück kommen.

Harry Kenneth Woolf war in den ersten fünf Jahren dieses Jahrtausends Lord Chief Justice of England and Wales und Präsident des Court of England und Wales und dort somit höchster Richter.

Woolf rät vor allem den Anbietern der Schiedsgerichtsbarkeit, die Mediation als Mittel zu fördern, um Schiedsprozesse – wo möglich – abzukürzen. Dadurch würde die Schiedsgerichtsbarkeit als Methode attraktiver.

„Remarkably, while I would have expected mediation to have a more prominent role in arbitration than in other areas of litigation, in fact from my unscientific observation the opposite is true…. I have over the years found among the arbitration industry a remarkable reluctance about promoting mediation. I find the reasons advanced for this worryingly unsatisfactory. If this is due in any way to supposed self-interest, this is a mistake. Parties to commercial arbitration, as in litigation, are increasingly jaundiced as to the rising costs. If increased use of mediation reduces the average cost of arbitration, this would increase its popularity.“Deutsche Übersetzung:
„Obwohl ich erwartet hätte, dass die Mediation in der Schiedsgerichtsbarkeit eine prominentere Rolle spielen würde als in anderen Bereichen des Prozesswesens, ist nach meiner unwissenschaftlichen Beobachtung bemerkenswerterweise tatsächlich das Gegenteil der Fall…. Über die Jahre habe ich innerhalb der Schiedsgerichts-Industrie eine erhebliche Abneigung dagegen vorgefunden, die Mediation zu fördern. Ich finde die dafür angeführten Gründe auf beunruhigende Weise unzulänglich. Wenn das wie auch immer auf erwarteten Selbstzweck zurückzuführen ist, dann ist das ein Fehler. Die Parteien kommerzieller Schiedsgerichtsbarkeit, wie auch die der Zivilprozesse, sind zunehmend verbittert über die steigenden Kosten. Wenn durch die vermehrte Anwendung der Mediation die durchschnittlichen Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit  reduziert würden, dann würde das ihre Beliebtheit steigern.“

Zum tiefer lesen: http://kluwermediationblog.com/2014/05/18/the-dispute-resolution-dilemma-opt-in-or-opt-out/

Kolumne STREITHAHN:
Kräht der Streithahn auf dem Mist…

Streithähne auf Moos.. wird’s noch teurer als es ohnehin schon ist!

Diese Abwandlung einer bekannten Bauernregel hätte ein 26-jähriger Bauer aus der Schweiz beherzigen sollen. Er hätte sich die Folgen seines Pyrrhussieges vor dem Winterthurer Bezirksgericht sparen können.

Zunächst wurde von der örtlichen Polizeibehörde ein Bußgeld über 300 Franken verhängt. Die von ihm gehaltenen Yaks seien gezwungen gewesen, ihre Futterstelle als Durchgang zu benutzen und das Futter sei daher durch ihren eigenen Mist verunreinigt worden. Der Bauer hielt dagegen, dass die Yaks durchaus die Möglichkeit hatten, einen anderen Weg zu nehmen. Dass sie während der Polizeikontrolle im Futter standen erklärte er so: „Vermutlich wurden sie durch den unangemeldeten Besuch des fotografierenden Polizisten verängstigt.“ Ob nun ein angemeldeter Besuch für die Tiere weniger beunruhigend gewesen wäre, brauchen wir an dieser Stelle nicht zu erörtern.

Die Richter jedenfalls ließen seine Einwände nicht gelten, gaben ihm jedoch bezüglich eines weiteren Vorwurf der Polizei, er habe keine ausreichende Ausbildung zur Haltung der Yaks, recht. Daher wurde das verhängte Bußgeld auf 150 Franken halbiert. Dumm nur, dass er mit 1200 Franken Gerichtskosten belastet wird und er durch das Verfahren beträchtliche Direktzahlungen verloren hat.

Recht haben heißt nicht immer Recht bekommen. Und selbst wer am Ende Recht bekommen hat, wird sich manchmal wünschen, er hätte gar nicht erst danach gefragt.

Zum tiefer lesen: Artikel

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Juli 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Wer auf eine Klage verzichtet und stattdessen einer Mediation zustimmt, wird auch noch belohnt. Der Versicherer erlässt dann die Selbstbeteiligung.“
Gunther Meyn im Test „Bester Rechtsschutz“, Focus-Money Ausgabe 14/2014, S. 73

Werte Leserschaft,

ich melde mich aus einem erholsamen und aufregenden (WM) Urlaub zurück mit spannenden Themen.

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. In diesem Sinne habe ich die Kosten der Mediation mit denen eines öffentlichen Gerichtes in einem Diagramm gegenüber gestellt.

Dass die Mediation – nicht nur aus Kostengründen – eine vorteilhafte Möglichkeit zur Konfliktbeilegung ist, spricht sich herum. Nun hat die American Arbitration Association (AAA), eine der traditionsreichsten und renommiertesten Schiedsgerichtsorganisationen der Welt, die Mediation als festen Bestandteil ihrer Schiedsgerichtsverfahren eingeführt! Gibt es einen besseren Vertrauensbeweis?

Soweit Ihr wohlverdienter Sommerurlaub noch ansteht, wünsche ich je nach Vorlieben ruhige oder spannende, jedenfalls aber erholsame Tage,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht – Gewährleistung
» Offene Seminare und Workshops

Kolumne „STREITHAHN“:
» Hahnexperten als Streithähne

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht / CISG Teil 4

Gewährleistung bei Mängeln

Bereits im April-Newsletter hatten wir gesehen, dass das UN-Kaufrecht im Gegensatz zum BGB dem Käufer das Risiko der Verwendungsfähigkeit im Bestimmungsland lässt, dass also die entscheidenden Standards die des Verkäuferlandes sind. Dies kann bei der Frage, ob eine Lieferung mangelhaft ist, entscheidend sein. Heute werden wir beleuchten, welche Rechtsbehelfe dem Käufer zur Verfügung stehen, wenn der Verkäufer Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn eine mangelhafte Lieferung vorliegt. Im August werden wir uns dann noch das verwandte Thema „Rügepflichten“ anschauen.

Nach Artikel 45ff. kann der Käufer im UN-Kaufrecht Ersatzlieferung, Nachbesserung, Aufhebung des Vertrages, Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. Ersatzlieferung und Aufhebung des Vertrages setzen jedoch wesentliche Vertragsverletzungen voraus.
Vor allem die Themen Schadensersatz und die Wesentlichkeit einer Verletzung zeigen wichtige Unterschiede im Vergleich UN-Kaufrecht gegen BGB.
Der Schadensersatz setzt im UN-Kaufrecht kein Verschulden voraus, im BGB schon. Treffer für das BGB aus Verkäufersicht, für das UN-Kaufrecht aus Käufersicht.
Andererseits ist der Schadensersatz im UN-Kaufrecht nach Artikel 74 S.2 auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine solche Begrenzung kennt das BGB nicht. Damit gleichen sich also die oben beschriebenen Vor- bzw. Nachteile vom Zählerstand her wieder aus.
Der dritte wichtige Unterschied liegt darin, dass der Käufer im UN-Kaufrecht nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung den Vertrag aufheben kann, wobei im Zweifel davon auszugehen ist, dass eine Vertragsverletzung nicht wesentlich ist (restriktiv auszulegen). Solange die Ware weiterverkauft oder anderweitig verwendet werden kann, wird eine Aufhebung kaum möglich sein. Das deutsche Rücktrittsrecht kennt eine solche Einschränkung für den Rücktritt nicht und zeigt sich von daher käuferfreundlicher.
Fazit: Wir haben also heute insgesamt aus Käufersicht ein 2:1 für das BGB erzielt, gegenüber einem 2:1 für das UN-Kaufrecht aus Verkäufersicht. Das BGB bestätigt seinen Ruf, eher käuferfreundlich zu sein.
SPIELSTAND: Für unseren Gesamtvergleich ergibt sich ein Zwischenstand
UN-Kaufrecht – BGB:
aus Sicht des Käufers 1:3 für das BGB,
aus Sicht des Verkäufers 3:1 für das UN-Kaufrecht.

Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2265

Offene Seminare und Workshops

In den nächsten Monaten sind bereits die folgenden Praxisseminare / Workshops bei renommierten Bildungseinrichtungen geplant. Sie haben hier die Möglichkeit, die Themen des Newsletters intensiv und abgerundet zu vertiefen. Details zu den Veranstaltungen können Sie hier abrufen.

 

 

16.9.14 „Impulsvortrag: Fressen Konfliktkosten mein Ergebnis – Mediation“, Schillingsfürst

 

29./30.9.14 „Der Internationale Anlagenvertrag“, TAW Altdorf b. Nürnberg
9.10.14 „Nachforderungen/Claims im Maschinen und Anlagenbau erfolgreich durchsetzen“, IHK Heilbronn-Franken
21.10.14 „Praxis der internationalen Lieferverträge“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie
26.11.14 „Umgang mit Konflikten für Meister und Vorarbeiter“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie
28.1.15 „Kooperative Verhandlungsführung“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie
6.2.15 „Rechtswissen für Projektleiter“, Modul innerhalb „Projektmanagement Kompakt“, WiSo-Führungskräfte-Akademie (An-Institut der FAU Erlangen-Nürnberg)
5.3.15 „Praxis der internationalen Lieferverträge“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie

 

12.3.15 Workshop für Gründer und junge Unternehmen: „Kooperative Verhandlungsführung am IGZ Würzburg

 

22.4.15 „Umgang mit Konflikten für Meister und Vorarbeiter“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie

Die AAA setzt fest auf Mediation

Die American Arbitration Association (AAA) ist nicht irgendeine Schiedsgerichtsorganisation. Bereits 1926 durch den Zusammenschluss zweier noch älterer Organisationen gegründet, ist sie eine der führenden Administrationen für Schiedsgerichte weltweit. Die große Bedeutung der AAA macht die folgende Meldung umso bemerkenswerter.

Bereits im Oktober 2013 hat die AAA ihre neuen „Commercial Arbitration Rules and Mediation Procedures“ veröffentlicht. Gemäß Nr. 9 dieser Regeln wird bei allen Schiedsverfahren mit einem Streitwert von mehr als 75.000 USD automatisch parallel zum Schiedsverfahren eine Mediation durchgeführt, es sei denn eine Partei lehnt dies ab.

Die Mediation wird also bei der AAA von einem Instrument, für das sich die Schiedsparteien aktiv entscheiden müssen, zu einem Instrument, das grundsätzlich zur Anwendung kommt, solange es nicht aktiv abgelehnt wird.

Diese Vorgehensweise wird von einer Umfrage bei Rechtsabteilungen und Führungspersonal von mehr als 70 internationalen Konzernen unterstützt. 74% der Antwortenden gaben an, dass die Anbieter von Schiedsverfahren die Parteien aktiv zur Mediation ermuntern sollten, nur 4% waren dagegen. 48% waren sogar dafür, die Mediation als zwingenden Prozessschritt, sowohl für Schiedsverfahren, als auch für Zivilverfahren, vorzuschreiben. 37% sprachen sich dagegen aus.

Fazit: Die AAA hat einen beherzten Schritt hin zur Mediation gemacht. Die Umfrage zeigt, dass ein großer Teil der sachkundigen Entscheider diesen Schritt begrüßen werden.
Zum tiefer lesen: http://kluwermediationblog.com/2014/05/18/the-dispute-resolution-dilemma-opt-in-or-opt-out/

Diagramm Mediationskosten

Die Mediation bringt viele Vorteile mit sich. Neben der Zeitersparnis, der hohen Erfolgsquote, der Selbstbestimmtheit und des Erhalts wichtiger Beziehungen, bestechen die vergleichsweise sehr niedrigen Kosten des Verfahrens.

Ein Diagramm sagt mehr als tausend Worte. Die Zahlen wurden von der IHK Heilbronn-Franken berechnet.

 

Mediator Paul Kemp jetzt im ARD

Schon vor längerem hatte ich an dieser Stelle auf die Fernsehserie um den Wiener Mediator Paul Kemp (Harald Krassnitzer) hingewiesen. Jetzt läuft die Serie auch im deutschen Fernsehen, immer Dienstag abends zur besten Sendezeit. Mehr…

Kolumne STREITHAHN:
Hahnexperten als Streithähne

Noch nie hat der Titel dieser Kolumne besser zum vorgestellten Fall gepasst. Noch nie haben sich die Streithähne besser mit Hähnen ausgekannt. Ich hatte eben noch nie einen Streit unter Kleintierzüchtern geschildert.

Die Stammheimer Kleintierzüchter fühtren gleich an mehreren Fronten Prozesse: gegen ehemalige Mitglieder und gegen ein ehemaliges Vorstandmitglied.

Die hinausgeworfenen „normalen“ Mitglieder haben den Streit schon bis vors Landgericht gebracht. Sie fühlten sich zu Unrecht hinausgeworfen und müssen nun wieder als ordentliche Mitglieder geführt werden.

Ein ehemaliger Schriftführer hat vor dem Amtsgericht gegen seinen Rauswurf geklagt und ebenfalls gewonnen. Daraufhin wurde ihm der Pachtvertrag über seine Parzelle gekündigt. Wie er darauf nun wohl reagieren wird? Steht der nächste Prozess ins Haus? Zunächst hat er sich an den Landesverband der Rassekaninchenzüchter gewandt. Hoffentlich kann von dieser Seite erfolgreiche Vermittlung kommen.

Die Stuttgarter Zeitung zitiert die Richter und kommentiert das Ganze wie folgt: „‘Eines ist sicher: Streitigkeiten in Vereinen sind ein weites Feld und ein steter Quell für neue Prozesse.‘ Auch wenn am Ende kein Hahn danach kräht…“

Zum tiefer lesen: Artikel

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Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

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Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Mai/Juni 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Dass ein Gutachten ein Vielfaches des Streitwerts kosten wird, ist allein noch kein Grund, davon Abstand zu nehmen.“
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.1.2014 – II ZR 192/13, NJW 17/2014, S. 1246

Werte Leserschaft,

in meinen Newslettern und an anderer Stelle können Sie viel lesen über Gerichte, Schiedsgerichte, Mediationen, Schlichtungen und andere Verfahren. Die genauen Unterschiede, Vorteile und Nachteile der verschiedenen Methoden sind jedoch im Detail den Wenigsten bekannt.

Daher freue ich mich besonders über die Gelegenheit, diese Verfahren mit ihren wichtigsten Facetten in der „Wirtschaft in Mittelfranken“, dem Magazin der IHK Nürnberg, gegenüber stellen zu dürfen; siehe unten.

Wegen Betriebsruhe vom 7. bis 29. Juni kommt der nächste Newsletter erst im Juli. Ich wünsche bis dahin einen sonnigen, entspannten Sommerbeginn,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht – Lieferpflicht
» Pflicht lokaler Montageversicherung

Konfliktmanagement:
» Vergleich Konfliktlösungsmethoden

Kolumne „STREITHAHN“:
» Von der Mücke zum Elefanten

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht / CISG – Teil 3

Die Lieferpflicht

Das UN-Kaufrecht unterscheidet bei der Lieferpflicht zwischen drei Fällen: a) Kaufvertrag erfordert Beförderung der Ware, b) bestimmte oder herzustellende Ware, für die der Vertrag keine Beförderung vorsieht und c) alle anderen Fälle.
Im ersten Fall hat der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zu übergeben, um seine Leistungspflicht zu erfüllen. Das entspricht prinzipiell den Incoterms F- und C-Klauseln. Im zweiten Fall wird an den Ort angeknüpft, an dem sich die Sache bei Vertragsschluss befand, bzw. an dem die Sache herzustellen war. In den nicht unter a) oder b) fallenden Fällen ist am Niederlassungsort des Verkäufers zu liefern.
Eine Ausnahme sieht das Obergericht des Kantons Zürich, wenn der Verkäufer die Ware mit eigenem Personal und Fahrzeug befördert. Dann soll keine der vom UN-Kaufrecht vorgesehenen Varianten greifen, sondern eine Bringschuld vereinbart sein, das heißt, die Leistung erfolgt mit Anlieferung beim Käufer.
„Frei…“-Klauseln werden unterschiedlich bewertet, nämlich teilweise als Vereinbarung des Lieferortes und teilweise nur als Vereinbarung über die Kostentragung.
Fazit: Klare Vorteile oder Nachteile im Vergleich zum deutschen Recht lassen sich bezüglich der Lieferpflicht nicht feststellen. In der Praxis wird man mit einer klaren Vereinbarung nach Incoterms auf der sicheren Seite liegen.
SPIELSTAND: Heute sind keine Treffer zu verzeichnen. Hoffentlich ist das kein schlechtes Omen für die kommende Fußball-Weltmeisterschaft. Beim Vergleich des UN-Kaufrechts – BGB steht es somit weiter:
  • aus Sicht des Käufers 0:1 für das BGB,
  • aus Sicht des Verkäufers 1:0 für das UN-Kaufrecht.
Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2263f.

Pflicht zu lokaler Eindeckung in der Montageversicherung

Für Projekte innerhalb der EU kann die Montageversicherung bei deutschen Versicherern eingedeckt werden, das gewährleistet die Dienstleistungsfreiheit. Außerhalb der EU ist oft gesetzlich vorgeschrieben, lokal einzudecken, wenn lokale Risiken oder Interessen versichert werden sollen.

Wann ist das der Fall? Laut VSMA, dem Versicherungsdienstleister des VDMA, führen vor allem zwei Umstände regelmäßig zu einem lokalen Risiko / Interesse: eine Betriebsstätte vor Ort oder die Mitversicherung des lokalen Auftraggebers.

Zum tiefer lesen: http://www.vsma.de/fileadmin/downloads/newsletter/newsletter0514.pdf

Vergleich: Öffentliches Gericht – Schiedsgericht – Mediation – Schlichtung

Ein italienischer Kraftwerksbetreiber weist die Turbine des deutschen Lieferanten wegen eines Mangels zurück und behält Zahlungen ein. Der Turbinenbauer will aber nur einen Preisnachlass zugestehen. Am Verhandlungstisch finden  die  beiden  Parteien  keine  Lösung.

Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten, den Streit zu lösen oder entscheiden zu lassen, erfahren Sie im WiM-Artikel.

Kolumne STREITHAHN:
Von der Mücke zum Elefanten

Aus einer Mücke wird ein Elefant. Das ist leider keine seltene Ausnahme sondern entspricht der Konfliktpsychologie. Keiner mag nachgeben und die Streithähne schaukeln sich hoch. Eine Stechmücke wiegt ca. zwei Milligramm, ein Elefant wiegt 4 Tonnen. In folgendem Beispiel ist das Verhältnis von Ursache und Wirkung nicht ganz so groß, aber schon auch aberwitzig.
Für „mückrige“ 22,51 EUR hatte ein Verbraucher bei Amazon eingekauft – sinnigerweise ein Mückengitter. Die Mammutklage, mit der sich der Mann nun konfrontiert sieht, lautet auf satte 70.000 EUR.
Und wie hat sich der Streit konkret hochgeschaukelt? Das Mückengitter entsprach nicht den Erwartungen. Der Händler sah das nicht in seiner Verantwortung. In Telefonaten und E-Mails haben sich Käufer und Händler weiter zerstritten. Der Käufer stellte alsdann eine negative Bewertung des Händlers bei Amazon ein. Der Händler konterte mit der Drohung, Anzeige zu erstatten. Der Käufer wiederum ließ das nicht auf sich sitzen und beschwerte sich bei Amazon über den Händler. Dieser ließ nun seinen Anwalt eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und einer Rechnung über 800 EUR Anwaltskosten  ausstellen. Der Käufer wollte die Bewertung zurück nehmen, jedoch nicht die Anwaltskosten bezahlen. Die Rechtsschutzversicherung des Käufers versuchte ein Mediationsverfahren durchzuführen, die Parteien waren aber offenbar nicht zur gütlichen Einigung bereit. Im Gegenteil: Der Händler hat Klage über 70.000 EUR eingereicht, da Amazon ihm auf Grund der Bewertung und der Beschwerde sein Verkäuferkonto mit 13.000 EUR gesperrt habe, er durch die Sperrung 39.000 EUR Gewinn über Amazon verpasst habe und außerdem 20.000 EUR „weitere Schäden“ entstanden seien. Dazu kommen noch Anwaltsgebühren und Gerichtskosten, versteht sich.

Der Käufer kann einem schon leidtun. Er habe schon schlaflose Nächte. Und das, obwohl er inzwischen anderweitig ein passendes Mückengitter erworben hat und es somit an den Plagegeistern nicht liegen kann. Im Juni soll der Prozess stattfinden. Ich würde mich wundern, wenn danach nicht der Verkäufer auf dem Scherbenhaufen der Kosten dieses Schauspiels sitzen würde. Ich fresse einen Elefanten, wenn der Käufer die 70.000 EUR bezahlen muss.

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Methoden zur Konfliktlösung im Vergleich

Artikel im Nürnberger IHK-Magazin „Wirtschaft in Mittelfranken“ Mai 2014

 

Die vier wichtigsten Methoden zur Konfliktlösung, nämlich das Zivilgericht, das Schiedsgericht, die Mediation und die Schlichtung werden an Hand der entscheidenden Gesichtspunkte gegenübergestellt. Der Artikel hilft Ihnen bei der konkreten Entscheidung für die passende Methode. 2014-05-21_streitschlichtung_wim05_seite_18_20

 

 

 

Musterklausel Konfliktlösung mit Mediation

Jeder Vertrag sollte regeln, wie die Parteien im Konfliktfall miteinander umgehen wollen. Umso mehr gilt das bei langfristigen Verträgen, z.B. Rahmenverträgen oder Anlagenverträgen. Denn wenn der Konflikt heiß ist und die Positionen verhärtet sind, fällt es oft auch schwer, sich über den Ablauf der Konfliktbewältigung zu einigen. So landen die Geschäftspartner entgegen ihrem (eigentlichen) Willen vor dem öffentlichen Gericht.

Folgende Musterklausel auf Englisch und Deutsch stelle ich zur Verfügung, damit Sie Ihrem Vertragsverhältnis einen konstruktiven Umgang mit Konflikten quasi in die Wiege legen können.

Die Musterklausel sieht mehrere Eskalationsstufen vor, von denen einzelne je nach Situation weggelassen werden können. Auf diese Weise kommen nur die wirklich verzwickten Fälle zu dritten Konfliktvermittlern (Mediator) oder –entscheidern (Richter oder Schiedsrichter).

Als höchste Eskalationsstufe ist hier ein ICC-Schiedsverfahren (International Chamber of Commerce) vorgesehen. Der Text entspricht insoweit dem Standardtext der ICC und kann durch Standardklauseln anderer Schiedsorganisation ersetzt werden. Denkbar wäre, vor allem für nationale Vertragsverhältnisse, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Innerhalb Deutschlands kann die Schiedsklausel auch durch die Zuständigkeit eines öffentlichen Gerichts ausgetauscht werden, insbesondere bei einfacheren Vertragsverhältnissen. Am Ende des Textes finden sich Verknüpfungen zu den Standardklauseln einiger wichtiger Schiedsgerichte.

Die bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der Information. Im konkreten Einzelfall ist rechtskundiger Rat empfohlen. Die Nutzung oder Weitergabe der Informationen erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers oder Weitergebenden.

Der Text bleibt, wenn es um Personen geht, in der männlichen Form. Das ist geschlechtsneutral gemeint und schließt auch weibliche Personen ein. Natürlich sind Begriffe generell an die sonst im Vertrag gebrauchten Termini anzupassen. Zum Beispiel, wenn es in Ihrem Text „Vereinbarung“ heißt, dann sollte es in der Konfliktlösungsklausel nicht auf einmal „Vertrag“ heißen. Das verwirrt sonst.

Musterklausel Englisch (Vollversion):

The parties to the contract are willing to co-operate in good faith and a constructive manner throughout contract duration. In case of disagreements or disputes the parties will seek a joint and mutually satisfying solution in co-operative and fair negotiations.

Should agreement so not be made, each party may report the issue to a superior level within that party’s organisation deemed appropriate by that party. Such superior level shall seek contact by written note to a person in the other party’s organisation, deemed to be similar level by the notifying party. Then agreement shall be sought by negotiations in good faith and a constructive manner on that level.

Should agreement so not be made, the parties shall solve the issue by external mediation. The parties shall agree to one or more mediators and attend the mediation process in an open-minded and good-will manner. Should the parties not be able to agree on one or two mediators, the chamber of commerce [place] shall appoint one or two mediators as deemed appropriate. The cost of mediation shall be borne by the parties at equal rates. Each party may, however, refuse such appointment, if the total daily net-fee for such mediation exceeds an amount of [amount of money]. Regarding any information gathered during the mediation process both parties agree on secrecy and that such information shall not be usable as evidence in possible later resolution attempts (e.g. arbitration or litigation procedures), unless the using party proofs (a) knowledge prior to the mediation of such information or (b) the public availability of the information without the using party’s contribution.

Should an agreement so not be made, each party may bring the dispute forward to arbitration, however by no means earlier than 40 days from joint assignment of the mediator(s). Following arbitration clause shall then apply:

All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Seat of arbitration shall be [place]. Arbitration-language shall be [language].

 

Musterklausel Englisch (Kurzversion):

In case of disagreements or disputes the parties will seek a joint and mutually satisfying solution in negotiations.

Should agreement so not be made, the parties shall solve the issue by external mediation by one or two mediators, appointed by the chamber of commerce [place]. The cost of mediation shall be borne by the parties at equal rates.

Should an agreement so not be made, each party may bring the dispute forward to arbitration, however by no means earlier than 40 days from either party’s notice of request to enter into mediation. Following arbitration clause shall then apply:

All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Seat of arbitration shall be [place]. Arbitration-language shall be [language].

 

Musterklausel Deutsch (Vollversion):

Die Vertragsparteien wollen während der gesamten Vertragslaufzeit in gutem Glauben und mit konstruktiver Einstellung zusammenarbeiten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten werden die Parteien in partnerschaftlichen und fairen Verhandlungen eine gemeinsame und beiderseits befriedigende Lösung suchen.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Angelegenheit an eine übergeordnete Stelle innerhalb der eigenen Organisation berichten, die sie für angemessen hält. Diese übergeordnete Stelle soll durch eine schriftliche Benachrichtigung Kontakt mit einer Person innerhalb der Organisation der anderen Partei suchen, die sie für angemessen hält. Dann soll auf dieser Ebene durch konstruktive Verhandlungen eine Vereinbarung erreicht werden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, sollen die Parteien die Angelegenheit mit Hilfe externer Mediation lösen. Die Parteien sollen sich auf einen oder mehrere Mediatoren einigen und am Mediationsprozess in einer offenen und kooperativen Haltung teilnehmen. Sollten sich die Parteien nicht auf einen oder mehrere Mediatoren einigen können, dann soll die Industrie- und Handelskammer [Ort] den Umständen angemessen einen oder mehrere Mediatoren benennen. Die Kosten der Mediation sollen von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden. Jede Partei hat jedoch das Recht, die Benennung durch die Industrie- und Handelskammer abzulehnen, wenn das gesamte tägliche Nettohonorar den Betrag von [Geldbetrag] übersteigt. Bezüglich jeglicher Informationen, die während der Mediation gewonnen werden, vereinbaren die Parteien Geheimhaltung. So gewonnene Informationen dürfen bei späteren Prozessen, zum Beispiel vor Gericht oder Schiedsgericht, nicht verwendet werden, es sei denn die verwendende Partei beweist, dass sie bereits vor der Mediation über die Informationen verfügte oder dass die Informationen ohne Zutun der verwendenden Partei öffentlich verfügbar wurden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen, allerdings keinesfalls früher als 40 Tage nach dem gemeinsamen Beauftragung des / der Mediators / en. Die folgende Schiedsklausel soll dann gelten:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichtes soll [Ort] sein. Die Sprache des Schiedsgerichtes soll [Sprache] sein.

 

Musterklausel Deutsch (Kurzversion):

Im Falle von Streitigkeiten werden die Parteien in Verhandlungen eine gemeinsame und beiderseits befriedigende Lösung suchen.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, sollen die Parteien die Angelegenheit mit Hilfe eines oder mehrerer externer Mediatoren lösen, die durch die Industrie- und Handelskammer [Ort] benannt werden sollen., wie er es für angemessen hält. Die Kosten der Mediation sollen von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen, allerdings keinesfalls früher als 40 Tage nach der Anzeige der Absicht, eine Mediation durchzuführen, durch eine der Parteien. Die folgende Schiedsklausel soll dann gelten:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichtes soll [Ort] sein. Die Sprache des Schiedsgerichtes soll [Sprache] sein.

 

 

Standardschiedsklauseln einiger wichtiger Institutionen (um ggf. den letzten Absatz der Klausel zu auszutauschen):

 

International Chamber of Commerce:
http://www.iccwbo.org/Products-and-Services/Arbitration-and-ADR/Arbitration/Standard-ICC-Arbitration-clauses/Standard-ICC-Arbitration-Clauses-in-several-languages/

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit:
http://www.dis-arb.de/en/17/clause/dis-schiedsgerichtvereinbarung-98-id2

Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln):
http://www.viac.eu/de/schiedsverfahren/empfohlene-schiedsklauseln

Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer:
https://www.swissarbitration.org/sa/en/clause.php

London Court of International Arbitration:
http://www.lcia.org/Dispute_Resolution_Services/LCIA_Recommended_Clauses.aspx

Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce:
http://www.intracen.org/Model-Clause-The-Arbitration-Institute-of-the-Stockholm-Chamber-of-Commerce/

Singapore International Arbitration Centre:
http://www.siac.org.sg/model-clauses/siac-model-clause

American Arbitration Association:
www.adr.org/aaa