„Streit in Familienfirmen beruht oft auf viele Jahre lang zurückliegenden Vorfällen, zum Beispiel Kränkungen, da muss man manchmal tief in die Familiengeschichte einsteigen.“ |
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Werte Leserschaft,derzeit wird in Deutschland intensiv über ein Recht auf aktive Sterbehilfe diskutiert. Im heutigen STREITHAHN geht es viel grundsätzlicher um das Sterben. Ist es mietvertragskonform, in seiner Wohnung zu versterben? Dieses Recht wollte ein Vermieter in Schleswig-Holstein seiner Mieterin nicht zugestehen. Da sie nun schon verstorben war, zog der Vermieter vor das Amtsgericht. Beim Geld hört nun mal die Freundschaft. Ich bin mir recht sicher, dass das letzte Hemd – auch das des besagten Vermieters – ohne Taschen sein wird, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Wann berechtigt ein Mangel zum Rücktritt?Im deutschen Recht sind Verträge bei Mängeln vergleichsweise leicht durch Rücktritt aufzulösen. Das hatten wir in der Serie zum UN-Kaufrecht, das Verträge wesentlich länger schützt, gesehen. Doch auch im BGB gibt es eine Regelung, um Vertragsrücktritten bei Banalitäten vorzubeugen. §323 Absatz 5 Satz 2 verhindert einen Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzungen. Unklar war bisher nur, wann eine solche Unerheblichkeit vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine klare Grenze festgelegt. Dabei kommt es – anders als zum Beispiel im UN-Kaufrecht und in vielen Standardverträgen – auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht etwa auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass von einer Unerheblichkeit des Mangels auszugehen ist, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung höchstens fünf Prozent des Vertragswertes ausmachen. Erst über diesem Wert ist also im Zweifel ein Rücktritt rechtgemäß. Im entschiedenen Fall ging es zwar um einen Kaufvertrag über ein Auto. Die Entscheidung lässt sich aber auf andere Schuldverträge, auch auf den Werkvertrag, übertragen. Liegen die Kosten der Mängelbeseitigung unter fünf Prozent des Vertragswertes, so kann der Mangel ausnahmsweise trotzdem erheblich sein. Ein Indiz für die Erheblichkeit ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wird durch den Mangel eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehalten, so darf man davon ausgehen, dass dieser Mangel erheblich ist und zum Rücktritt berechtigt. Fazit: Eine Schwelle von fünf Prozent für den Rücktritt. Rücktritt bei Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarungen selbst unter dieser Schwelle. Dem Maschinen- und Anlagenbauer wird bei dieser Rechtslage schwindlig. Schließlich sind in den üblichen, umfangreichen technischen Beschreibungen eine Vielzahl an Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten. Es ist daher unerlässlich, im Vertrag eine klare und abschließende Regelung der Rechte des Auftraggebers bei Mängeln aufzunehmen. Ein Rücktritt ist dabei (ähnlich wie im UN-Kaufrecht) daran zu knüpfen, dass die Funktionalität der Sache derart eingeschränkt ist, dass der Auftraggeber um den wesentlichen Vertragsnutzen gebracht ist. Zum tiefer lesen: BGH VIII ZR 94/13 Nun 83 UN-Kaufrechts-VertragsstaatenNachdem zuletzt Brasilien dem UN-Kaufrechtsabkommen (CISG) beigetreten war, werden die Regeln zum 1.10.2014 in Bahrain, zum 1.7.2015 in der Demokratischen Republik Kongo und zum 1.10.2015 in Guyana und Madagaskar als Bestandteil der nationalen Rechtsordnungen aufgenommen. Wie sich dies auf die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf Verträge mit Firmen aus diesen Staaten auswirken kann, können Sie im Newsletter-Archiv (Ausgabe März 2014, 1. Thema) nachlesen.
Zum tiefer lesen: GTAI-Newsletter
Bhutan und Guyana erkennen Schiedssprüche anAuch das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) hat neue Mitgliedsstaaten aufgenommen. Bhutan und Guyana treten mit Wirkung zum 24.12.2014 bei. Das Übereinkommen wird dann in 152 Ländern gelten. Das UNÜ steht für einen der wichtigsten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der öffentlichen Gerichtsbarkeit im internationalen Bereich. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Schiedssprüche aus anderen Vertragsstaaten anzuerkennen (außer bei bestimmten, rechtsgrundsätzlichen Fehlern). Ein Schiedsspruch ist daher international viel leichter durchsetzbar als ein gerichtlicher Titel. Tipp: Der Sitz eines Schiedsgerichts entscheidet über die „Nationalität“ des Schiedsspruchs und über die gerichtliche Zuständigkeit, zum Beispiel bei Fehlern in der Schiedsvereinbarung oder im Schiedsverfahren. Für die Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs ist daher entscheidend, dass sowohl das Sitzland des Schiedsgerichts, als auch die Sitzstaaten der Parteien Mitgliedsstaaten im UNÜ sind. Der Ort, an dem das Verfahren letztlich tatsächlich abgehalten wird, kann übrigens vom Sitzland abweichen. Zum tiefer lesen: GTAI-Newsletter Mediationsinstitutionen im VergleichÄhnlich wie Schiedsverfahren können auch Mediationsverfahren von Institutionen administriert werden. Häufig sind es sogar dieselben Organisationen, z.B. DIS oder ICC. Wenn die Parteien in ihren Vertrag die Konfliktklausel einer dieser Institutionen aufnehmen, sind sie im Konfliktfall auch angehalten, diese Institution anzulaufen. Die Regelwerke der Institutionen legen zum Beispiel fest, wie der Mediator zu ernennen ist, in wie weit Geheimhaltungspflichten gelten und welche prozessualen Vorgaben einzuhalten sind, zum Beispiel, ob Einzelbesprechungen erlaub sind. Die Regeln von vier bedeutenden Institutionen, nämlich der Internationalen Handelskammer ICC, der World Intellectual Property Organisation (WIPO), der American Arbitration Association (AAA) und des Singapore Mediation Centre (SMC) können unter folgendem Link in Tabellenform abgerufen werden:
Zum tiefer lesen: Vergleich
Kolumne STREITHAHN:
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