„…just as a Zen Buddhist would say that, ‚Our pain is inevitable, but suffering is a choice‘, I think that in construction work one could say that, ‚Disagreements are inevitable, but conflict is a choice.‘ And how people work through disagreements can make all the difference not only to the financial success of a project, but also to how people feel about the project.“ |
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Werte Leserschaft,der Gesetzgeber versucht, den Gläubigern von Geldleistungen unter die Arme zu greifen, indem er die Regelungen zum Zahlungsverzug verschärft. Dazu wurde unter anderem der neue §271a in das BGB eingefügt. Ob Sie als Auftragnehmer etwas davon haben? Nun, urteilen Sie selbst an Hand des zweiten Themas dieses Newsletters. Eines ist sicher: Das Recht des Zahlungsverzugs hat noch einmal an Komplexitiät und Unklarheit zugenommen. Unglaublich, wie kompliziert ein eigentlich einfaches Thema durch staatliche Lenkungsversuche geraten kann. Passend zum Thema Verzugszinsen beenden wir heute die Serie zum UN-Kaufrecht mit den Rechtsbehelfen des Verkäufers und mit einem Gesamtfazit zur Serie. Viel Spaß beim Lesen, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Serie zum UN-Kaufrecht /CISG#6 Rechtsbehelfe des Verkäufers und GesamtfazitEine entscheidende Frage für den Verkäufer ist natürlich, wie die rechtzeitige Zahlung des Preises durchgesetzt werden kann. Das UN-Kaufrecht berechtigt ihn in Art. 78 dazu, Zinsen zu verlangen. Und zwar bereits beim Versäumnis, einen fälligen Betrag zu bezahlen. Anders als im BGB ist Verzug (durch Mahnung oder Alternativen gem. §286 BGB) keine Voraussetzung. Das UN-Kaufrecht punktet also wieder beim Verkäufer, das deutsche Zivilrecht beim Käufer. Der Zinssatz ist im UN-Kaufrecht nicht geregelt und richtet sich somit nach dem zu Grunde liegenden nationalen Recht.
GESAMTFAZIT ZUR SERIE ZUM UN-KAUFRECHT: ERGEBNIS: Nach dem erneuten Treffer des UN-Kaufrechts für die Verkäufer ergibt sich folgendes Endergebnis: UN-Kaufrecht – BGB: aus Sicht des Käufers 2:5 für das BGB, aus Sicht des Verkäufers 5:2 für das UN-Kaufrecht. Es hat sich bestätigt, dass das deutsche Zivilrecht käuferfreundlicher als das UN-Kaufrecht ist. Schon von daher ist es kaum nachvollziehbar, dass viele Maschinen- und Anlagenbauer die Geltung des UN-Kaufrechts in ihren vertriebsseitigen AGB und in internen Anweisungen kategorisch ausschließen. Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: In der internationalen Praxis wird der Lieferant auf Grund der Marktmacht meist die Vereinbarung des Rechts des Bestellers im Vertrag akzeptieren, das er logischerweise nicht kennt. Das UN-Kaufrecht als internationales, „neutrales“ Recht mag eher Akzeptanz des Bestellers finden (auch wenn das beim Ergebnis dieser Serie irrational zu sein scheint). Gerade aus Sicht des Verkäufers macht eine positive vertragliche Klarstellung, dass das UN-Kaufrecht zu gelten hat, Sinn. Dadurch kann eine eventuelle Rechtsunsicherheit, ob das vorliegende Geschäft in den sachlichen Bereich des UN-Kaufrechts fällt oder nicht, vermieden werden. Regelungslücken des UN-Kaufrechts, wie zum Beispiel die Höhe der Zinsen bei Zahlungsverzug und werkvertragsspezifische Regelungen, wie zum Beispiel die Abnahme mit ihren Rechtsfolgen sollten einzelvertraglich angepasst werden.
Musterklausel Einbeziehung UN-Kaufrecht, zum Beispiel um bei Zweifeln zum sachlichen Anwendungsbereich Klarheit zu schaffen: Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Für Rechtsbereiche, die vom UN-Kaufrecht nicht erfasst werden, unterliegt der Vertrag den Bestimmungen des nicht vereinheitlichten deutschen Rechts.
Musterklausel Ausschluss UN-Kaufrecht: Rechtswahl: Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2264 f. Verschärfung der Regeln zum ZahlungsverzugDer Gesetzgeber hält es erneut für angemessen, die Unternehmer bei der Eintreibung ihrer Außenstände unter die Arme zu greifen. Für Schuldverhältnisse, die nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind, gelten im BGB neue Regeln. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen:
Der wesentliche Teil der neuen Regelungen gilt nicht, wenn der Schuldner der Entgeltleistung ein Verbraucher ist.
Fazit: Bei öffentlichen Auftraggebern ist die Neuregelung für den Auftragnehmer sicherlich von Vorteil. In vielen anderen Fällen hängt die Rechtsfolge an der groben Unbilligkeit. Das ist schwammig und lässt offen, inwieweit die Höchstfristen und Klauselverbote tatsächlich greifen. Immerhin fällt nach der Formulierung die Beweislast dafür, dass im Einzelfall keine grobe Unbilligkeit vorliegt, dem Schuldner der Entgeltforderung zu.
Auch die Regelung des §271a III (Nr. 5 in der Liste) lässt viele Fragen offen. Was genau ist der „Empfang der Gegenleistung“ zum Beispiel bei einem Vertrag über Konstruktion, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme einer Industrieanlage? Das Ende des Probebetriebs oder die Übergabe der endgültigen Dokumentation etwa? Da bei solchen Verträgen der Großteil der Zahlungen als Anzahlungen fließt und diese aus der Regelung ohnehin ausgenommen sind, wird die Praxisrelevanz der Frage gering bleiben. Der Maschinen- und Anlagenbauer wird weiterhin gut beraten sein, klare Fristen für die Abnahme zu vereinbaren, mit einer fiktiven Abnahme im Falle der Nichtabnahme. An diese sind auch die entsprechenden Zahlungen vertraglich zu knüpfen.
Buchrezension – Conscious Cooperation
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