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Seit fünf Jahren Dienstleister für den Anlagenbau und den Maschinenbau

Mit einer Nischenstrategie erfolgreich: Oliver Dittmann bietet Claim Management, Vertragsmanagement, Verhandlungsführung, Mediation, Adjudikation (Dispute Board) und Schulungen für Maschinenbauer und Anlagenbauer an.

Seit Beginn im Juni 2013 liegt der Fokus des Unternehmens Oliver Dittmann Mediation & Training auf Inhouse-Schulungen für Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau. An der Hochschule Pforzheim gibt er regelmäßig Seminare zur Verhandlungsführung im englischsprachigen Zweig des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen.

Die Mitarbeit im Vertragsmanagement und Claim Management eines Unternehmens des Dampfturbinenbaus sorgte für einen verlässlichen Cash-Flow in der Anfangszeit.

Mediationsverfahren – national und international – innerbetrieblich und außerbetrieblich – sind ein besonders spannender Teil der Tätigkeit. Oliver Dittmann ist als Mediator im Sachgebiet Maschinen- und Anlagenbau an den Industrie- und Handelskammern Nürnberg und München gelistet.

Höhepunkt seiner Laufbahn als Selbständiger bislang ist die Berufung zum Adjudikator ins Dispute Board für das Projekt Tarbela 4th Extension in Pakistan. Mit einer zusätzlichen elektrischen Leistung von rund 1,5 Gigawatt wird dort derzeit ein wichtiger Meilenstein für die Stromversorgung Pakistans gesetzt.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Adjudikator, Claim Manager, Verhandlungsexperte und Trainer von seiner langjährigen Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau.

Die Klausel gegen Ärger

Maschinen und Anlagen werden nicht „von der Stange geliefert“. Änderungen und Schwierigkeiten während der Projektabwicklung sind die Regel, nicht die Ausnahme. Und weil es um viel Geld geht bleibt auch Streit nicht aus.

 

Ungefähr dreiviertel der in Deutschland gefertigten Maschinen und Anlagen werden nach Angaben des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer exportiert. Gerade im internationalen Geschäft hat sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes gegenüber öffentlichen Gerichten durchgesetzt. Die Vorteile liegen auf der Hand: International durchsetzbar, schneller, vertraulich, kompetente Schiedsrichter. Es handelt sich jedoch um ein strittiges, von einem Dritten entschiedenes, Verfahren. Kunden und Lieferanten gehen so verloren.

 

Die Mediation ist in vielen Fällen besser geeignet. Zum einen ist sie schneller und viel günstiger als eine Schiedsgerichtsverhandlung. Der Mediator entscheidet nichts, sondern die Konfliktparteien behalten selbst das Heft in der Hand. Und niemand kann besser beurteilen, welche Lösungen für die Projektsituation passen. Der Mediator ist nach dem Mediationsgesetz zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Geschäftspartner ziehen gemeinsam den Karren aus dem Dreck, wodurch das Verhältnis dauerhaft verbessert und nicht gestört wird. Die Erfolgsquote liegt bei 80 Prozent.

 

Allerdings hat auch die Mediation einen entscheidenden Nachteil: Wenn eine Partei nicht einigungswillig ist, dann gibt es kein Ergebnis. Die Mediation kann dann sogar zur Verschleppung des Verfahrens missbraucht werden.

 

Die Vorteile des Schiedsgerichts und der Mediation lassen sich kombinieren, indem man eine abgestufte, eskalierende Konfliktklausel vereinbart. Die nächsthöhere Stufe darf erst dann gewählt werden, wenn die Vorherige keine Einigung brachte. Folgende Stufen machen Sinn:

  1. a) Verhandlung auf Projektebene,
  2. b) Verhandlung auf höherer Hierarchiestufe,
  3. c) Mediation,
  4. d) Schiedsverfahren.

 

Oliver Dittmann, Mediator für den Maschinen- und Anlagenbau, bietet eine entsprechende Musterklausel auf Deutsch und Englisch an. Diese kann unter www.oliver-dittmann.de/musterklausel-konfliktloesung/ abgerufen werden.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Adjudikator, Claim Manager und Trainer von seiner Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau.

10 Jahre erfolgreiche Mediation am Landgericht Osnabrück

„Ich freue mich sehr, dass die Mediation am Landgericht Osnabrück zu einem Erfolgsmodell geworden ist und ein hohes Ansehen genießt.“ So resümmiert der Präsident des Landgerichts Osnabrück Antonius Fahnemann anlässlich des 10-jährigen Jubiläums der Einführung der gerichtlichen Mediation. Fahnemann weiter: „Wir konnten das Gericht so erheblich entlasten, weil wir dadurch viel kürzere Verfahren haben, die oft schon im ersten Termin erledigt werden.“

Wenn die Beteiligten zur Mediation bereit sind, liegt die Erfolgsquote nach der Erfahrung der Osnabrücker Richter bei 80%. Das heißt, 80% der Fälle münden in eine gütliche Einigung. Darunter waren auch komplizierte Streitigkeiten mit mehreren Beteiligten und Streitwerten von mehreren Millionen EUR.

Leider wird die Mediation noch in mehr als der Hälfte der Zivilprozesse abgelehnt. Tendenziell steigt jedoch der Anteil der Mediationsverfahren stetig an. Mitte November 2015 hatten bereits 155 Güterichtertermine am Landgericht Osnabrück statt gefunden, 33 mehr als im gesamten Jahr 2014.

Folgende Vorteile stellt Fahnemann heraus:
  • Lösung des Konfliktes selbstbestimmt durch die Parteien => gefundene Lösung genießt deutlich höhere Akzeptanz als eine streitige Entscheidung;
  • Mediationsverfahren sind für alle Beteiligten in hohem Maße effizient und wirtschaftlich;
  • In einem Großteil der Fälle wird bei sehr kurzen Verfahrenslaufzeiten eine allseits zufriedenstellende Lösung erzielt;
  • oftmals können die Konflikte zwischen den Parteien sogar über den anhängigen Rechtsstreit hinaus „an der Wurzel“ entschärft werden.

Zum tiefer lesen: Artikel aus Osnabrücker Zeitung

Vertragsmanagement Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter Jubiläumsausgabe Nov Dez 2015

„Weihnachten – Ein Fest der Freude. Leider wird dabei zu wenig gelacht.“
Jean-Paul Sartre

Werte Leserschaft,

bereits zum 25. Mal erhalten die Leser der ersten Stunde diesen Newsletter. Ich möchte mich bei allen – auch den später hinzugestoßenen – Lesern für die Treue und für Rückmeldungen, Lob und Verbesserungsvorschläge bedanken.

Ging die Erstausgabe noch an weniger als 20 Personen, ist in der Zwischenzeit die Lesergemeinde auf 170 angewachsen. Ihnen allen und Ihren Familien wünsche ich schöne, friedliche Feiertage!

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Inbetriebnahme

Konfliktmanagement:
» Schiedsgericht international beliebt

Kolumne „STREITHAHN“:
» Existenzkampf im Wald

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Inbetriebnahme

Bei der Inbetriebnahme der Anlage arbeiten Auftraggeber und Auftragnehmer Hand in Hand. Während der Auftragnehmer die Verantwortung trägt, stellt der Auftraggeber typischerweise Personal und Betriebsmittel zur Verfügung. Die Inbetriebsetzung kann Teil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Schulung des Auftraggeberpersonals sein.

Oft wird zwischen „kalter“/“trockener“ etc. und „warmer“/“nasser“ etc. Inbetriebnahme unterschieden – also mit und ohne Betriebsmittel.

Da es sich per Definition um einen Erstversuch an der Anlage handelt, ist das Fehlerpotential hoch. Kann die Anlage nicht betrieben werden und muss die Inbetriebnahme wiederholt werden, wird natürlich nach der Verursachung gefragt. Kosten der Wiederholung, eventueller Schäden und der Verzögerung im Projekt gilt es zu verteilen. Die beiden letztgenannten Punkte sind allgemein durch die Verzugs- und Haftungsregelungen des Vertrages geregelt und bedürfen hier keiner speziellen Erwähnung.

Klauseln zur Inbetriebnahme umfassen sehr konkrete Details, die in die projektspezifischen „Speziellen Vertragsbedingungen“ gehören. Diese beinhalten zum Beispiel die Anmeldung und Organisation, die Kostentragung und den Ablauf. Die Musterklausel unten beschränkt sich darauf, die Tragung der Kosten für vergebliche Aufwendungen zwischen den Parteien zu regeln. Natürlich kann in jede Richtung von dem Vorschlag abgewichen werden. Wird keine Regelung getroffen, richtet sich die Kostentragung nach den allgemeinen Vertragsregeln für Vertragsverletzungen und Haftung.

Musterklausel Kostentragung bei erfolgloser Inbetriebnahme:

Wird die Inbetriebnahme abgesagt oder muss sie wegen fehlenden Erfolgs wiederholt werden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vergeblich aufgewendeten, unvermeidbaren Kosten zu erstatten, soweit die Absage oder der Misserfolg im Verantwortungsbereich des Auftraggebers begründet liegt. Soweit der Grund im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, hat dieser seine Kosten selbst zu tragen und darüber hinaus dem Auftraggeber die vergeblichen, unvermeidbaren Kosten ausschließlich für [AUFZÄHLUNG] zu ersetzen. Soweit die Ursache oder deren Zuordnung nicht festgestellt werden kann, sind diese Kosten von der Partei zu tragen, die sie im Erfolgsfall zu tragen gehabt hätte.

Sample Clause Cost for Unsuccessful Commissioning:

If commissioning is cancelled or unsuccessful and must be repeated, then the Employer must reimburse the Contractor in respect of unavailing and inevitable costs, as far as the reason for cancellation or failure lies within the Employer’s sphere of responsibility. As far as the reason lies within the Contractor’s sphere, the Contractor must bear Contractor’s own cost and reimburse Employer’s unavailing and inevitable costs spent for [LIST]. As far as the reason or its attribution cannot be determined,such costs are to be borne by the party which would have been obliged to bear them in case of success.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist Schiedsgerichtsbarkeit führend

Gemäß einer Umfrage von White & Case und der Queen Mary University of London gaben 90% der Befragten an, bei internationalen Streitigkeiten den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu gehen. Dies entspricht einer deutlichen Steigerung im Vergleich zur Umfrage 2006, bei der dies 73% angaben.

Bevorzugte Schiedsorte sind mit 45% London und 37% Paris. Hongkong und Singapur holen auf und liegen auf Plätzen drei und vier. Mehr als zweidrittel der Befragten nannten die Internationale Handelskammer (ICC) als Schiedsorganisation ihrer Wahl. Damit liegt die ICC deutlich vorne. Jeder Befragte durfte drei Organisationen nennen. Laut Umfrage sind eine gute administrative Infrastruktur, Neutralität und internationale Ausrichtung sowie die Fähigkeit, Schiedsverfahren überall in der Welt zu verwalten die wichtigsten Beweggründe für die Wahl einer Schiedsgerichtsorganisation.

Weiter wurden die Teilnehmer nach Ihrer Meinung zu vereinfachten Verfahren und stärkerer Regulierung befragt. Die Details können Sie im Link unten nachlesen.

Zum tiefer lesen: http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/marktstudie-internationale-schiedsverfahren-bevorzugt/

Kolumne STREITHAHN:
Existenzkampf im Wald

Streithähne im WaldDer heutige Streithahn handelt zunächst von einem millionenfach in unseren Wäldern ausgetragenen Kampf um das Überleben. Junge Bäumchen versuchen einen Platz in der Kronenregion – und damit am lebensnotwendigen Licht – zu ergattern. Hungrige Rehe hindern sie daran, indem sie ihre zarten Knospen und Triebe fressen. Die so verstümmelten Pflanzen verkümmern oder wachsen zu Büschen statt langstämmigen, wertvollen Bäumen heran. Getreu nach dem Motto „Wald vor Wild“ hat der Waldbesitzer ein Recht auf Schadensersatz vom Jagdpächter. Dieser berechnet sich pauschal je Pflanze und Verbissumfang und wird von der Kommunalverwaltung festgelegt.

Laut Presse besteht ein Trend dazu, diesen natürlichen Existenzkampf auch in unsere Gerichtssäle zu tragen. So ist ein Fall aus der mittelfränkischen Gemeinde Burk am Amtsgericht Ansbach anhängig. In einem ersten Gutachten war der Schaden noch auf 274 EUR angesetzt worden. Ein zweites Gutachten kam nur noch auf 67 EUR. Der Schadensbetrag im Wald ist längst zweitrangig. Spannend wird vielmehr die Frage, wer am Ende die Kosten des Verfahrens tragen muss. Allein die Gutachterkosten liegen inzwischen bei rund 6.000 EUR, Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare noch nicht einberechnet.

Da kann man sich leicht den Worten des Burker Bürgermeisters anschließen, der dazu aufrief, sich bei solchen Bagatellen außergerichtlich zu einigen. Deswegen ein Gericht zu bemühen sei „lachhaft“.

Zum tiefer Lesen: Fränkische Landeszeitung vom 21.10.2015.

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Stiftung für Mediation

Viktor Müller ist seit Jahren Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Stiftung für Mediation (DSM), für die auch ich mich ehrenamtlich betätige, u.a. durch kostenfreie Vorträge zur Mediation bei Unternehmen.
Hier finden Sie das Interview mit Viktor Müller zum Thema Mediation. Wenn Sie – zum Beispiel für Ihre Führungskräfte und/oder Personalbeauftragten – einen kostenfreien DSM-Vortrag buchen möchten, sprechen Sie mich einfach an.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Juni 2015

 

 

 

 

 

NEWSLETTER KOSTENFREI ABONNIEREN

 

 

 

„Von konfrontativen Vertragsverhältnissen müssen alle Beteiligten zum partnerschaftlichen Miteinander kommen, sonst droht Stagnation. Wenn dadurch am Bau niemand die Verantwortung übernehmen will, wird die deutsche Bauindustrie international abgehängt.“

Professor Thomas Bauer, Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB)

Werte Leserschaft,

Sie erinnern sich an die Studie der IHK Frankfurt aus dem Mai-Newsletter? Die Teilnehmer schätzten konstruktive Konfliktmethoden als überlegen ein, gaben aber gleichzeitig an, sie weniger zu nutzen als streitige Verfahren. Eine Studie der Hochschule Koblenz (drittes Thema unten) zeigt die dramatischen Folgen dieses Paradoxons auf. Die Wissenschaftler haben einen offenen, konstruktiven Umgang mit Konflikten als wichtigsten Faktor erfolgreicher Projektabwicklung identifiziert.

Viel Spaß beim Lesen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» „Fit-for-purpose“, Vollständigkeits- klauseln
» Effektive Verhandlungen

Konfliktmanagement:
» Leitlinien „FAIR BUSINESS“
» Faktor Nr.1 für erfolgreiche Projekte

Kolumne „STREITHAHN“:
» …und alle verlieren!

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – „Fit-for-purpose“, Vollständigkeitsklauseln

 

Vertrag im Maschinenbau / AnlagenbauNeben der Beschreibung des Leistungsumfangs, wie im Mai-Newsletter beschrieben, möchten die Auftraggeber – verständlicherweise – sicherstellen, dass sie auch eine vollständige und einsatzfähige (Teil-)Anlage bekommen. Schließlich beauftragen sie Fachfirmen. Sie möchten das Risiko, etwas vergessen zu haben, gerne an diese Fachfirmen weiter geben.

Daher fügen sie gerne sogenannte „fit-for-purpose Klauseln“ in die Leistungsbeschreibung ein. Diese besagen, dass die zu liefernde Anlage dem vorausgesetzten Zweck entsprechen muss. Das ist freilich sehr interpretationsbedürftig. Den Zweck kann sich jeder anders ausmalen. Eine so allgemein gehaltene fit-for-purpose Klausel hat also keinen spezifizierenden Nutzen, sondern allein eine Sicherheitsfunktion für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist gut beraten, sich dagegen zu wehren.

Wenn die Anlage schon nach dem Zweck beschrieben werden soll, dann ist dies im Rahmen eines detaillierten Funktionsbeschriebs zu tun. Dieser kann im frühen Stadium eines Projekts verwendet werden. Nämlich dann, wenn ein Auftraggeber ein bestimmtes Projekt rein auf Basis eines Pflichtenheftes ausschreibt. „…Die Anlage muss täglich x Tonnen Zuckerrüben verarbeiten. Dabei müssen y Tonnen Zucker der Qualität (…) heraus kommen. Dafür darf die Anlage folgende Betriebsmittel verbrauchen: (…).“ Um einen solchen Funktionsbeschrieb anzufertigen ist hohe technische Expertise nötig. Die verschiedenen Anbieter werden dann die aus ihrer Sicht beste technische Lösung anbieten und der Auftraggeber kann sich das vorteilhafteste Angebot aussuchen. Spätestens bei der Vertragsgestaltung sollte dann jedoch wieder auf die bewährte Beschreibung des Leistungsumfangs umgestellt werden. Das Angebot des erfolgreichen Bieters (worin die Beschreibung der technischen Lösung enthalten ist) hat bei dieser Konstellation höchsten Rang, jedenfalls innerhalb der technischen Vertragsteile.

Eine weitere Möglichkeit, das eingangs beschriebene Sicherheitsbedürfnis des Auftraggebers zu befriedigen, bieten sogenannte Vollständigkeitsklauseln. Dabei wird dem Auftragnehmer auferlegt, eine vollständige, funktionierende (Teil-) Anlage zu liefern, auch wenn in der Leistungsbeschreibung notwendige Teile vergessen worden sein sollten. In der Abwicklung regen solche Klauseln jedoch oft die Phantasie der Projektleiter auf Seiten des Auftraggebers an, nach dem Motto „Ja, Sie hatten ein Flugzeug zu liefern. Aber ohne Rollbahn fliegt es nun mal nicht. Bitte liefern Sie uns daher einen entsprechenden Flughafen mit.“ Dieses überzogene Beispiel verdeutlicht, dass eine strenge Beschränkung solcher Vollständigkeitsklauseln auf den Bereich innerhalb der vertraglich festgelegten Lieferschnittstellen nötig ist.

Musterklausel Vollständigkeitsklausel Deutsch:

Innerhalb der vertraglich definierten Schnittstellen des Auftragnehmers hat dieser alles zu liefern, was zur Komplettierung des Auftragsgegenstands und für eine sichere, ordnungsgemäße, vertragsgemäße Funktion notwendig ist.

Sample Clause Complete Scope English:

Within the contractually defined interfaces (boundary between Contractor’s scope and surroundings), Contractor will supply everything necessary for the completion of the works and for a safe, proper operation in accordance with the contract.

9. Juli 2015 Abend-Workshop “Effektive Kommunikation als Grundlage effektiver Verhandlungsführung” in Schillingsfürst

Interessen durchsetzen, Geschäftsbeziehungen fördern

Effektives Verhandeln ist eine entscheidende Schlüsselqualifikation, sowohl im innerbetrieblichen, als auch im zwischenbetrieblichen Austausch. Effektive Kommunikation ist die Basis für eine erfolgreiche Verhandlung.

 

Termin und Ort des Workshops:

9. Juli 2015 Einlass 18:30, Beginn 19:00 Uhr, Ende 20:30 Uhr
Robert-Dinzl-Haus
Feuchtwanger Straße 19
91583 Schillingsfürst

http://www.oliver-dittmann.de/9-juli-2015-effektive-kommunikation-als-grundlage-effektiver-verhandlungsfuehrung-in-schillingsfuerst/

 

Anmeldungen:

Bitte an Herrn Remo Schenker, office@kfm-beratung-schenker.de

 

 

HDB und ZIA unterzeichnen Leitlinien „FAIR BUSINESS“

Die Bauwirtschaft und die Immobilienwirtschaft gehören zusammen wie Müller und Bäcker, wie Mälzer und Brauer. Die Präsidenten der beiden Zentralverbände Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) haben anlässlich des „Tages der Immobilienwirtschaft“ gemeinsame Leitlinien für die Partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Mitgliedunternehmen unterzeichnet. Die Verbände empfehlen ihren Mitgliedern die Anwendung des Papiers.

Mit klaren Absprachen und einer fairen Lastenteilung bereits vor dem Projektstart sollen Konflikte vermieden und Nachträge und damit Kostensteigerungen und Bauverzögerungen vermieden werden.

HDB-Präsident Bauer: „Die Leitlinien definieren Standards für die präzise Projektbeschreibung, Leistungserwartung und Einbindungsregeln in einzelnen Projektphasen und Risikoszenarien. Damit dies möglich wird, sollen Risiken im Vorfeld von beiden Seiten bewertet und fair verteilt werden. Im Konfliktfall sind interne Eskalationsmodelle und außergerichtliche Streitlösungen, wie Schlichtung oder Adjudikation, vorgesehen.“

Zum tiefer lesen: Gemeinsame Presseinfo von HDB und ZIA

 

 

 

 

 

Wichtigster Faktor für erfolgreiche Projektabwicklung

Die Hamburger Elbphilharmonie und der Berliner Flughafen stehen für missglückte Großprojekte. Schlechtes Projektmanagement sei schlecht für die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft, so Horst Amann, Projektmanager des BER-Flughafens.

Wissenschaftler der Hochschule Koblenz untersuchten Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren bei Projekten. Dabei haben sie zum einen die objektiven Fakten aus Projekten untersucht und zum anderen die subjektive Wahrnehmung von 450 Projektmanagern abgefragt.

Die befragten Projektleiter hielten die Faktoren Teamwork, Projektsteuerung/-entscheidung und Teammotivation für am wichtigsten. In der Untersuchung der objektiven Ergebnisse von Projekten kamen die Wissenschaftler zu einem anderen Schluss. Der Faktor mit dem größten Effekt für ein positives Projektergebnis ist demnach der offene, konstruktive Umgang mit Konflikten. An zweiter Stelle stehen Rollendefinition und Kompetenzklärung und an dritter Stelle Informationen zu organisatorischen Veränderungsprozessen (Projektziel/-status/-fortschritt). Als besonders negative Einflüsse haben die Wissenschaftler eine Lagerbildung zwischen Auftraggeber und Projektteam oder externen Partnern, die Vernachlässigung von Risikomanagement und mangelnde Einbindung und Information von Interessengruppen (z.B. Öffentlichkeit, Fachabteilungen) identifiziert.
Zum tiefer lesen: „Vom Ende her denken: Management von Großprojekten“, VDI-Nachrichten vom 8.5.2015, S.18

Kolumne STREITHAHN:
…und alle verlieren!

Streithahn im JuniWie lange kann ein Streit die Entwicklung eines ganzen Ortskerns lähmen? In Theilheim, Landkreis Würzburg, will man es offenbar wissen.

2007 wurde das ehemalige Wirtshaus Nußmann an Theilheimer Geschäftsleute verkauft. Die Gemeinde, die für das Areal Pläne hatte, sah ihr Vorkaufsrecht verletzt und klagte. 2008 bekam die Gemeinde Recht. Daraufhin zauberten die Geschäftsleute Mietverträge aus dem Hut, die sie mit der mittlerweile verstorbenen Verkäuferin des Grundstücks zu Lebzeiten abgeschlossen haben wollten. Darin wurde das Grundstück zu einem geringen Pachtzins für 20 Jahre an die besagten Geschäftsleute verpachtet. Im August 2014 (!) nun erklärte das Gericht diese Mietverträge für unwirksam.

Wer denkt, nun findet sich alles und die Gemeinde kann ihre Baupläne umsetzen, irrt. Ein Testament ist aufgetaucht und wirft Fragen auf. Auch hat die Gemeinde gegen das Urteil Berufung eingelegt, da Regressansprüche vom Gericht nicht berücksichtigt worden waren. Es wird erwartet, dass sich diese Verfahren noch einige Jahre (!) hinziehen werden.

Inzwischen gibt es die, von der Gemeinde bei ihren Plänen einkalkulierte, Städtebauförderung nicht mehr, so dass die ehrgeizigen Pläne kaum noch zu finanzieren sind. Im Gemeinderat haben sich die Mehrheitsverhältnisse verschoben und eine weitere Unterstützung des Projektes ist ungewiss. Obendrein hatte einer der beklagten Geschäftsleute ein Nachbargrundstück ersteigert, in der Hoffnung die von ihm geplante Investition tätigen zu können. Dieses Grundstück wäre für die Umsetzung der Pläne der Gemeinde notwendig gewesen.

Fazit: So manche ländliche Gemeinde mit hohem Leerstand wird sich verwundert die Augen reiben, sind hier doch zwei Interessenten da, die gerne investieren möchten. Leider verhindert die Zwietracht jedoch eine Modernisierung des Ortskerns von Theilheim. Schade für die Theilheimer, aber ein schönes Anschauungsbeispiel für uns.

Zum tiefer lesen: Artikel Mainpost

 

 

 

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Mai 2015

 

 

 

 

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„Vor drei Jahrzehnten wurden wir belächelt, als wir über alternative
Methoden zur Konfliktlösung nachgedacht haben, die neben den
juristischen Ansprüchen auch den Zielen, Motiven und Interessen
der Beteiligten gerecht werden. Heute sind diese Verfahren gerade
wegen ihrer Wirksamkeit im sozialen Bereich längst etabliert und
halten mehr und mehr auch im Unternehmensalltag Einzug.“
Adrian Schweizer in der Konflikt-Studie der IHK Frankfurt

Werte Leserschaft,

die IHK Frankfurt und die Unternehmensberatung Mazar haben eine Studie zum Thema Konflikte veröffentlicht, siehe dritter Beitrag unten. Auffällig ist eine deutlich höhere Einschätzung zur Effektivität der Mediation bei gleichzeitiger häufigerer Anwendung des Gerichtsverfahrens. Folgender Frage der Studienautoren hierzu möchte ich Nachdruck verleihen: „Keine Scheu Kunden zu verklagen. Fingerspitzengefühl?“

Und weil Beispiele immer am besten wirken, lesen Sie bitte dazu auch den heutigen Streithahn. Darin zeigen Andritz und CEPP, wie man viel Geld zum Fenster raus schmeißt.

Viel Spaß damit,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Definition der Sachleistung
» Verhandlungsführung Englisch

Konfliktmanagement:
» aktuelle Konfliktstudie der IHK Frankfurt

Kolumne „STREITHAHN“:
» Andritz – Fauler Kompromiss über 40 Mio. EUR?

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – a) Leistung, Schnittstellen, Mitwirkungspflichten

VERTRAGDie Beschreibung der Sachleistung ist der zentrale Bestandteil des Anlagenvertrags. Schließlich wird hier die Komplexere der beiden Hauptleistungspflichten (die andere ist die Zahlung) behandelt.

Fehler und Nachlässigkeiten bei der Beschreibung der Sachleistung führen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Schwierigkeiten bei der Projektabwicklung.

Ein möglichst vollständig und eindeutig beschriebener Vertragsgegenstand schützt vor Mehrkosten, Streitigkeiten und Verzögerungen. Beide Parteien haben daher ein Interesse daran, die Sachlieferung vertraglich so genau festzuhalten, wie es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eben möglich ist. Vor allem bei größeren Arbeiten an bestehenden Anlagen, zum Beispiel Rehabilitationen, können leicht unterschiedliche Auffassungen zum vereinbarten Leistungsumfang entstehen – mit erheblichen Folgen.

Dazu nutzen sie vor allem Spezifikationen, Zeichnungen und Diagramme. Diese verschiedenen Dokumente werden über die Auflistung der Vertragsbestandteile (siehe April-Newsletter) aufgenommen. Dokumente und deren jeweiliger Revisionsstand sind eindeutig zu bezeichnen. Die Anfertigung bzw. Prüfung dieser Dokumente erfordert neben technischer Expertise auch ein Grundverständnis der vertraglichen Architektur.

Immer wieder finden sich in technischen Spezifikationen auch haftungsrelevante Formulierungen, wie zum Beispiel zu garantierende Parameter. Daher ist es wichtig, die Bearbeiter dafür zu sensibilisieren und sie anzuhalten, im Zweifel mit den kaufmännisch/rechtlich Verantwortlichen Rücksprache zu halten.

Insgesamt sollte die Beschreibung eine Positivliste des zu liefernden Umfangs sein. Zusätzlich macht auch eine Negativliste von Dingen die nicht enthalten sind und vom Auftraggeber anderweitig beschafft werden müssen, Sinn. Man spricht von der Definition der Schnittstellen. Manche Zeichnungen und Diagramme haben keinen anderen Zweck, als die Schnittstellen zwischen den Lieferanteilen des Auftragnehmers und des Auftraggebers fest zu legen.

Daneben gibt es noch eine weitere Negativliste beim Leistungsumfang, nämlich die Liste der sogenannten Mitwirkungspflichten. Der Auftragnehmer ist zur Erstellung seiner Leistung auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Typische Beispiele für solche Mitwirkungspflichten sind die Freigabe von Dokumenten, die Bereitstellung von Verbindungsteilen oder die Einrichtung der Baustelle. Der Auftragnehmer wird gut daran tun, diese Pflichten nicht nur genau zu erfassen, sondern auch Fristen festzulegen und sie in den verbindlichen Terminplan einzuarbeiten.

Heute befassen wir uns also mit der detaillierten Beschreibung der Sachleistung. Im Juni geht es dann um den sogenannten Funktionsbeschrieb und die sogenannte Vollständigkeitsklausel, insgesamt also um die Beschreibung des Zwecks einer Anlage.

Die Musterklauseln bestehen heute weitgehend aus Verweisungen auf technische Dokumente.

Musterklausel Sachleistung, Schnittstellen, Mitwirkungspflichten Deutsch:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zur Planung, Konstruktion, Fertigung/Beschaffung, Montage, Inbetriebnahme, Test und Dokumentation des Auftragsgegenstands. Details des Leistungsumfangs des Auftragnehmers werden im technischen Vertragsteil beschrieben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer durch die Mitwirkungshandlungen gemäß [Dokument] in den dort angegebenen Fristen zu unterstützen. Vom Auftragnehmer eingereichte Dokumente sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang vom Auftraggeber freizugeben oder mit Kommentaren zurück zu geben. Ergeben sich aus Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten Konsequenzen bzgl. Kosten und Zeit, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

Sample Clause Contractor’s Scope, Interface, Employer’s Contribution English:

The Contractor in particular undertakes to plan, engineer, manufacture/source, assemble, erect, start-up and document the defined scope of works. Details of the scope are described in the technical specifications.
The Employer undertakes to support the Contractor by the contributions according to [Document] within the time limits there established. Documents submitted by the Contractor are to be released or returned with comments by Employer within 14 days from receipt. Possible consequences regarding cost and time resulting from non-conformance with these obligations to contribute are to be borne by the Employer.

Terminhinweis – erfolgreich auf Englisch Verhandeln

Nachtwächterrundgang durch Rothenburg o. d. T.Der internationale Handel wächst und wächst. Viele Geschäfte werden in englischer Sprache abgewickelt. Daher macht es auch Sinn, Verhandlungsführung auf Englisch einzuüben. Dazu dient unser Praxisworkshop “Negotiation Training – Cooperative Negotiating”. Die sprachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme sind unten beschrieben. Effektives Verhandeln ist eine entscheidende Schlüsselqualifikation, sowohl im innerbetrieblichen, als auch im zwischenbetrieblichen Austausch. Sie begegnet Ihnen täglich im Kleinen wie im Großen. Angefangen bei der Diskussion, wo der Mittagstisch bestellt wird bis zur wichtigen Auftragsverhandlung. Wohl vorbereitete, souverän geführte Verhandlungen sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Worauf kommt es beim Verhandeln an? Obsiegen? Die Gegenüber täuschen, um möglichst viel herausschlagen zu können? Beim sachbezogenen, kooperativen Verhandeln finden Sie gemeinsam mit Ihren Geschäftspartnern kreative, oft genial einfache, Lösungsoptionen, die den Anliegen aller Parteien gerecht werden. Sie teilen den Kuchen nicht bloß in der Mitte, sondern vergrößern ihn vorher. Denn wenn einer auf Kosten der anderen gewinnt, verlieren auf lange Sicht alle. Nur Gewinner-Gewinner-Lösungen gewährleisten langfristige, stabile Geschäftsbeziehungen.

Sprachliche Voraussetzungen:

Seminarteilnehmer sollten im Englischen die Kompetenzstufe B2 erreicht haben. Speziellere, für die Verhandlungssituation wichtige Vokabeln werden im Vorabkurs behandelt. Dabei wird die kostenlos erhältliche Software Mnemosyne verwendet. Diese ermöglicht ideal an die Hirnfunktion angepasstes lernen. Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld über 10 Wochen Vokabelpakete und lernen diese eigenständig mit Hilfe der Software.

Termin und Ort des Workshops:

7.-8. Oktober 2015
Robert-Dinzl-Haus
Feuchtwanger Straße 19
91583 Schillingsfürst

Leistungen:

  • 10 nützliche, wöchentliche Vokabellerneinheiten zur Vorbereitung mittels “Mnemosyne”
  • Zwei Tage Praxisworkshop mit intensiven Übungen
  • Teilnehmerzahl: 3-12
  • Eine Übernachtung mit Frühstück im Einzelzimmer
  • Seminarordner
  • Mittagsverpflegung an beiden Tagen, Getränke während des Workshops
  • Abendessen in der mittelalterlichen Altstadt von Rothenburg ob der Tauber inkl. drei Getränken und Transfer
  • Nachtwächterrundgang in Rothenburg o.d.T.

Mehr Info: Seite der Veranstaltung

Studie über Konflikte und deren Beilegung

„Streit – Erfolgreich oder Folgenreich!“ – so überschrieben die IHK Frankfurt am Main und Mazar eine aktuell erschienene Studie, an der 175 Umfrageteilnehmer mitwirkten. Die Studie überzeugt mit gefälligen, übersichtlichen Schaubildern und ich empfehle daher die Lektüre im Original. Trotzdem im Folgenden einige wichtige Erkenntnisse:

Häufigkeit von Konflikten mit:

  • Mitarbeitern 37%
  • Führungskräften 35%
  • Geschäftsleitung 25%
  • Kunden 23%
Die emotionale Belastung ist am höchsten bei Konflikten mit den am nächsten Stehenden Personen, woraus sich folgende Reihenfolge ergibt (abnehmende Belastung): Mitarbeiter, Führungskräfte, Geschäftsleitung, Kunden, Gesellschafter, Kooperationspartner, Zulieferer, Behörden, Banken und Kapitalgeber.
Bei der zeitlichen Belastung ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei der emotionalen Belastung, wobei die Geschäftsleitung eher nach unten ausreißt, während Streitigkeiten mit Kunden nach oben ausreißen, also deutlich mehr zeitliche als emotionale Belastung bringen.
Eine interessante Diskrepanz zeigt sich bei den Einschätzung zu den Methoden zur Konfliktbewältigung. Am häufigsten eingesetzt wird die eigene Bearbeitung durch direkte Diskussion mit dem Konfliktgegner, bzw. über die Vorgesetzten. Konform dazu wird diesem Vorgehen von 48% der Teilnehmer die höchste Wirksamkeit zugebilligt.  24% bescheinigen der Mediation die höchste Wirksamkeit, 14% dem öffentlichen Gerichtsverfahren, 10% der Schlichtung und nur 4% dem Schiedsverfahren. Dies steht im Gegensatz zur tatsächlichen Nutzung. Die öffentlichen Gerichte (und im Verhältnis zu Kunden und Lieferanten auch die Schiedsgerichte) werden viel Häufiger genutzt als die Mediation. Wo liegen die Gründe für diese Diskrepanz? Die Umfrageteilnehmern vermissen folgende Voraussetzungen für die Anwendung konsensbasierter Verfahren:
  • Informationen zum Verfahren 73%
  • Nachweise für das Funktionieren des Verfahrens 49%
  • Zugang zu einem praxisbewährten Dienstleister 43%
  • andere 17%

Einige Teilnehmerstimmen dazu:

„Möglichkeit der Kostenabschätzung für die Budgetierung“

„Benennung geeigneter Mediatoren“

„Schulung der Führungskräfte intern“

„Bereitschaft der Parteien, sich auf ein derartiges Verfahren einzulassen“

Fazit: Die Konfliktparteien in den Unternehmen haben wohl die Effektivität der Mediation bei Konflikten, die mit eigenen Mitteln nicht zu lösen sind, erkannt. Viele haben aber wohl noch Angst vor der eigenen Courage. Und eindeutig fehlt es an Wissen zum Thema. Mediatoren und anderen Anbietern alternativer Streitbeilegungsverfahren ist angeraten, zum Beispiel durch Vorträge und schriftliche Beiträge im öffentlichen Raum, diese Defizite abzubauen.

 

Kolumne STREITHAHN:
Ein fauler Kompromiss über 40 Mio. EUR?

Streithähne im Mai

2014 erhielt Celulosa y Energía Punta Pereira S.A. (“CEPP”) – ein joint venture von Stora Enso und Arauco – eine Schiedsklage von Andritz Pulp Technologies Punta Pereira S.A. über 200 Mio. EUR. Die Klägerin ist eine Tochter der Andritz AG.

Die Forderungen entstanden im Zusammenhang mit Verträgen über die Ausrüstung des Montes del Plata Zellstoffwerks. CEPP stritt ab und klagte ihrerseits auf 91 Mio. EUR auf Grund angeblicher Vertragsverstöße durch Andritz.

Nun haben die Streitparteien die Sache beigelegt, sich auf eine Zahlung an Andritz in Höhe von 40 Mio. EUR geeinigt und das Schiedsverfahren beendet.

Fazit: Das erinnert nur zu sehr an die Ergebnisse anderer Großverfahren. Die Taktik ist – auch bei dünner Nachrichtenlage – allzu durchsichtig. In bester Basar-Feilscher-Manier bläst die Klägerin – bzw. deren Anwälte – die Forderungen auf. Die Beklagte saugt sich einen möglichst hohen Gegenclaim aus den Fingern. Am Ende wird die Differenz aus Claim und Gegenclaim gebildet und irgendwo dazwischen ein Kompromiss geschlossen.

Hätten die Parteien – ohne Schiedsgericht – von Anfang an ernsthaft auf eine einvernehmliche Lösung hingearbeitet, hätten sie immense direkte Kosten, viel Zeit und dadurch auch hohe indirekte Kosten sparen können. Vom Reputationsverlust wollen wir gar nicht sprechen.

Wer profitiert von diesen Verfahren mit aufgeblähten Streitwerten? – Juristen und Schiedsorganisationen, deren Honorare sich nach dem Streitwert bemessen und bei solchen Verfahren in die Millionen gehen.

Wer zahlt dabei drauf? – Die Streitparteien, letztlich also die Aktionäre und Kunden.

Warum läuft das so? – Weil die Verantwortlichen leider ihre Verantwortung nicht wahrnehmen. Sie unterlassen es, zum Wohl ihrer Unternehmen, ein konsensbasiertes Verfahren zu verfolgen. Die Einigung war ja offenbar möglich. Scheinbar brauchen Manche den Druck eines völlig zerfahrenen Schiedsverfahrens, um für eine Einigung mürbe zu werden. Dann akzeptieren sie einen simplen und willkürlichen halbe-halbe-Schnitt um noch größere Schäden zu vermeiden.

Wie hätte es besser laufen können? – Bei einer Mediation suchen die Parteien von Anfang an auf Basis ihrer Interessen nach einer Lösung. Dabei finden Sie kreative Lösungen, die für beide Seiten vorteilhaft sind („Win-Win“). Diese besseren Lösungen gibt es viel schneller und zu viel geringeren Kosten als beim Schiedsverfahren. Das Verhältnis für eine weitere Zusammenarbeit wird gestärkt und nicht durch ein strittiges Verfahren belastet.

Dieses Schiedsverfahren ist ein Beispiel dafür, dass die Unzulänglichkeiten, die in der Studie der IHK (siehe vorhergehenden Beitrag) aufgezeigt werden, auch bei höchsten Streitwerten vorherrschen.

Zum tiefer Lesen: Andritz – CEPP

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter April 2015

 

 

 

 

 

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„Ein Schiedsverfahren kostet um die 6 Mio. EUR, dazu kommen bis zu 600.000 EUR Gerichtskosten. KMU können das nicht bezahlen.“
Mario Ohoven, Präsident des Bundesverbands Mittelständische Wirtschaft anlässlich TTIP zu den Investor-Staats-Schiedsverfahren, VDI-Nachrichten vom 17.4.2015

Werte Leserschaft,

mit dieser Ausgabe des Newsletters erhalten Sie den ersten Teil einer neuen Serie zu einem Mustervertrag für die Veräußerung bzw. Beschaffung von Maschinen und Anlagen. Dabei geht es mir nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt. Zur besseren Verfügbarkeit werden die Serienteile ab Herbst sinnvoll gegliedert auf meiner Homepage hinterlegt werden.

Ich hoffe bei diesem Projekt auf Ihre Mitwirkung, werte Leser. Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie zu Klauseln Verbesserungsvorschläge haben, Fehler entdecken oder Inhalte vermissen!

Ich beginne die Serie mit den „Vertragsbestandteilen“. Diesen sind in vielen Verträgen noch Präambeln und Begriffsdefinitionen vorangestellt. Da diese sehr individuell sind und nur bedingt zu Musterklauseln taugen, lasse ich sie weg.

Ich hoffe, wir können mit dieser Sammlung gemeinsam ein für uns alle hilfreiches Werkzeug erstellen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Vertragsbestandteile
» Ärgernis Gelangensbestätigung

Konfliktmanagement:
» Mediation DB – GdL?
» Vortrag zur Mediation

Kolumne „STREITHAHN“:
» Robin Hood für Arme

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Vertragsbestandteile

Verträge über Investitionsgüter sind komplex. Während der Geschäftsanbahnung werden viele Dokumente zwischen den Partnern ausgetauscht. Diese Dokumente wiederum erfahren oft während des Prozesses Revisionen. Einige Dokumente sollen letztlich Bestandteil des Vertrages sein, andere nicht. Um Unsicherheit und Streit zu vermeiden, enthalten Anlagenverträge eine abschließende Liste der Vertragsdokumente.

Die Inhalte der Vertragsdokumente können einander widersprechen. Dann gilt es, durch Auslegung den Willen der Vertragsparteien zu ergründen. Dabei helfen die natürlichen Kollisionsregeln „Neueres verdrängt Älteres“ und „Spezielleres verdrängt Allgemeineres“.

Beispiel: „Alle Leitungen sind aus Kupfer zu fertigen.“ steht gegen „Die Leitung zwischen Aggregat A und Aggregat B ist aus Edelstahl zu fertigen.“ Für die spezielle Leitung zwischen genannten Aggregaten setzt sich Edelstahl gegen Kupfer durch.

Es ist üblich und sinnvoll, für die verschiedenen Vertragsbestandteile eine Rangfolge zu vereinbaren. Bei Widersprüchen geht dann das höherrangige Dokument vor. Dies erspart jedoch keinesfalls das Prüfen und Verstehen aller Vertragsbestandteile. Ich warne davor, sehenden Auges nicht erfüllbare Kundenforderungen in niederrangigen Dokumenten stehen zu lassen, mit dem Hintergedanken, dass diese ja durch Widersprüche im höherrangigen Dokument ausgehebelt würden. Das ist kurzfristig orientierte Vertriebsarbeit. Finden Sie eine gemeinsame Lösung und bewahren Sie das Projekt vor einem Fehlstart. Bei einem sorgfältig vorbereiteten und ausgehandelten Vertrag spielt die Vorrangregelung letztlich keine Rolle. Sie dient dann nur der Sicherheit.

Es versteht sich, dass die Rangfolge selbst im höchstrangigen Dokument zu stehen hat um unnötige Grundsatzdiskussionen zu vermeiden. Eine Rangfolge, die den natürlichen Kollisionsregeln (s.o.) widerspricht, wird im Zweifel zu Problemen führen. Zum Beispiel macht es keinen Sinn, die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ über die „Speziellen Vertragsbedingungen“ zu setzen. Bitte sorgen Sie für eine klare und eindeutige Bezeichnung der Dokumente mit Revisionsstand und Datum.

Musterklausel Vertragsbestandteile Deutsch:

Die folgende Liste von Dokumenten gibt abschließend den Vertragsinhalt wider. Andere Dokumente und frühere Revisionen begründen keine Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Sie können bei Bedarf zur Auslegung der Vertragsdokumente herangezogen werden. Der Rang eines Dokumentes ist umso höher, je weiter oben es in der Liste erscheint. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten setzt sich der Inhalt des höherrangigen Dokuments durch.
1. vorliegendes Vertragsdokument
2. spezielle Vertragsbedingungen Rev. xa vom dd.mm.yy
3. allgemeine Vertragsbedingungen, Status dd.mm.yy
4. Terminplan Rev. xb vom dd.mm.yy
5. Technische Spezifikation xc Rev. xd vom dd.mm.yy
6. Technische Spezfikation xe Rev. xf vom dd.mm.yy
7. …
 

Sample Clause Contract Documents English:

The following list of documents is exclusive and comprises the entire contract. Other documents and earlier revisions constitute no rights and obligations between the parties, whatsoever. They may, however, be consulted for interpretation of the contract documents, if necessary. Documents listed first are ranking higher than documents listed beneath. In the case of contradictions and ambiguities the higher ranking document prevails.
1. present contract document
2. particular conditions of contract Rev. xa dated dd.mm.yy
3. general conditions of contract, status dd.mm.yy
4. schedule rev. xb dated dd.mm.yy
5. technical specification xc rev. xd dated dd.mm.yy
6. technical specification xc rev. xe dated dd.mm.yy
7. …
 
 

 

Gelangensbestätigung bleibt Ärgernis

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag hat eine Umfrage zur Gelangensbestätigung bei ca. 800 Unternehmen durchgeführt. Mit der  Gelangensbestätigung hatte die deutsche Regierung vor eineinhalb Jahren im Alleingang ein Instrument geschaffen, um bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das Verbringen ins Empfängerland nachvollziehen zu können. Die Verbringung ist nämlich Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit.

Die befragten Unternehmen erklärten mehrheitlich, dass sie die Regelung als bürokratisches Hemmnis empfänden. Insbesondere beklagen sie höheren Personalaufwand, höhere Kosten und ein höheres Geschäftsrisiko. Besonders schwierig mache die Situation, dass die Gelangensbestätigung – als deutsche Erfindung – im EU-Ausland weitgehend unbekannt sei.

Das Bundeswirtschaftministerium analysiert derzeit die bisherigen Erfahrungen mit der Gelangensbestätigung, um eventuellen Anpassungsbedarf zu ermitteln.

Zum tiefer lesen: Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04/15

 

Mediation zwischen DB und GdL?

Der Mediator und Co-Autor des Buches „Mediation für Dummies“, Al Weckert, hat in einem Interview mit dem Stern seine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Mediationsverfahrens zwischen der Bahn und der GdL preisgegeben. Der Fahrgastverband Pro Bahn hatte eine Mediation zwischen den Tarifparteien angeregt.

Zum tiefer Lesen: Interview Mediation Bahn / GdL

Vortrag zur Mediation im Schloss Dennenlohe

Bericht aus der Fränkischen Landeszeitung vom 26.03.2015:

Kolumne STREITHAHN:
Robin Hood für Arme

StreithähneDes Öfteren haben wir an dieser Stelle schon Vergleiche zwischen Streitwert und Streitkosten gezogen. Diesen Monat erreichen wir einen neuen Rekord der Unverhältnismäßigkeit. Zwar sind die Kosten, die der Streithahn des Monats April zu begleichen hat mit 1.000 EUR (davon 300 EUR Gerichtskosten) vergleichsweise gering. Jedoch steht diesen ein Streitwert von ganzen 19 Cent entgegen. Die Kosten liegen also beim rund 5.300-fachen. Wird dieser Rekord noch zu brechen sein?

Es kommt noch schlimmer: wer hat so eine aberwitzige Klage eingereicht? – Ein ausgewiesener Fachmann! Einer, der es besser hätte wissen müssen! Ein Rechtsanwalt und Doktor der Juristerei (offenbar aber nicht der Ökonomie – oder handelt es sich um einen Werbegag?)! Sein Telefonieanbieter hatte ein Fax an die GEZ zu 19 Cent abgerechnet. Der Anwalt wollte durch eine Liste der Faxverbindungen und vier Zeugen den Nachweis erbringen, dass das Fax nicht von seinem Anschluss gesendet wurde. Der Amtsrichter indessen entschied gegen ihn, da ja ein Praktikant oder sonstwer das Faxgerät bedient haben könnte.

Der Anwalt will sich mit der blutigen Nase, die ihm der Amtsrichter verpasste, nicht zufrieden geben. Er gibt sich kämpferisch und will noch weitere unklare Telefonate gerichtlich prüfen lassen. Er sieht sich als Kämpfer gegen eine groß angelegte Verschwörung. Denn wenn der Telefonanbieter das mit allen seinen Kunden mache, gehe der Schaden schnell in die Millionen.

Somit können wir die Frage aus dem ersten Absatz beantworten: Ja – auch wenn es schwer vorstellbar ist – wir müssen befürchten, dass auch dieser beeindruckende Rekord nicht ewig halten wird.

Zum tiefer Lesen: Focus-Artikel, tz-Artikel

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

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