Schlagwort-Archive: Musterklausel

Oliver Dittmann – Vertragsmanagement Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter August 2015

 

 

„Alleine die Vereinbarung , dass man konsensorientierte Lösungen suchen will, hat meist eine positive Auswirkung auf das gesamte Arbeitsklima der Baustelle“
Flucher, Kochedörfer, Minckewitz, Viering in „Mediation im Bauwesen“ 1. Auflage 2003

 

 

 

Werte Leserschaft,

auch für mich beginnen Anfang September die schönsten Wochen des Jahres. Daher wird im September eine gekürzte Ausgabe des Newsletters erscheinen.

Ich wünsche allseits schöne Urlaubstage und jenen, die schon wieder zurück sind, einen guten Start!

Heute lesen Sie unter anderem wie mittelständische Maschinen- und Anlagenbauer ihre vertraglichen Risiken einfach und strukturiert in den Griff kriegen können („Noch immer gut gegangen“). Viel Spaß dabei,

Ihr Oliver Dittmann

 

 

 

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Vorschriftenänderungen / Change in Law

Vertrag ContractNeben den leistungsbeschreibenden Dokumenten, die durch Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Vertragsbestandteil werden (vgl. April-Newsletter), muss die Anlage auch so manche zwingenden, behördlichen Vorgaben erfüllen, um eine Betriebserlaubnis zu erlangen. Solche Vorgaben ergeben sich zum Beispiel aus Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen etc..

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Leistung so zu erbringen, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Lieferung den öffentlichen Vorgaben entspricht. Das heißt, das Risiko von Änderungen im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Abnahme/Lieferung liegt beim Auftragnehmer. Unter Umständen steht ihm dafür, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu.

Der Auftraggeber hat selbstredend ein berechtigtes Interesse an einer Anlage, die er betreiben darf. Daher sind die öffentlichen Vorgaben des Sitzlandes umzusetzen. Zumindest der Generalunternehmer / EPC muss sich mit den konkreten Vorschriften des Betreiberlandes auseinandersetzen und sie zum Zeitpunkt der Abnahme umsetzen. Üblicherweise wird diese Pflicht auch noch auf eine oder mehrere folgende Lieferantenebenen (z.B. OEM) durchgereicht. Erst tiefere Lieferantenebenen liefern rein auf Basis von Spezifikationen oder nach Standard (also nicht spezifisch für den Kundenauftrag).

Der Auftragnehmer – auf der anderen Seite – hat ein berechtigtes Interesse, für, durch Vorschriftenänderungen entstandene, Mehrkosten einen höheren Preis zu erzielen. Dafür will er eine klare Anspruchsgrundlage in den Vertrag aufnehmen. Auch eine gegebenenfalls verlängerte Projektlaufzeit gilt es zu bedenken. Die Musterklausel verweist insofern auf den Zeitpunkt des „Zustandekommens des Vertrages“. Für den endgültigen Vertragstext ist das passend. Für Angebotstexte wird der Auftragnehmer statt dessen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe abstellen wollen.

 

Musterklausel Vorschriftenänderung:

Ergeben sich nach Zustandekommen des Vertrags Änderungen in Vorschriften, die Änderungen am Auftragsgegenstand nötig machen, da dieser andernfalls nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen betrieben werden könnte, so hat der Auftragnehmer diese Änderungen am Auftragsgegenstand umzusetzen, soweit dies möglich ist und der Auftraggeber dies anweist. Prozedere, Preisanpassung und Terminanpassung richten sich nach der Klausel „Änderunganweisung“ (Klausel x).

Sample Clause Change in Law:

If changes in public regulations come into effect after the date the contract came into effect, requiring changes to the works, because these otherwise could not or only with unreasonable disadadvantages be operated, then the Contractor is to put these changes to the works into effect, as far as possible and instructed by the Employer. Procedure, price adjustment and time adjustment go in accordance with clause „Change Order“ (clause x).

 

Hinweis: Mit der Klausel „Änderungsanweisung“ bzw. „Change Order“, auf die hier verwiesen wird, werden wir uns im September-Newsletter befassen.

 

 

 

 

Noch immer gut gegangen

Viele mittelständische Maschinen- und
Anlagenbauer bieten führende Technik
an und besetzen Spitzenpositionen im
internationalen Wettbewerb. Mit vertraglichen
Risiken gehen manche derselben Unternehmen
nachlässig um. Der hart erarbeitete Erfolg wird
nach dem Motto „es ist ja noch immer gut gegangen“ auf Spiel gesetzt. Dabei ist effektives Vertragsmanagement kein Hexenwerk. Anbei finden Sie einen, im Business Lounge Magazin erschienenen, Artikel. Darin werden die vier grundlegenden Praxisregeln kurz erläutert.

Zum tiefer lesen: BL-Magazin-Artikel: Noch immer gut gegangen

Diese Grundsätze lassen sich einfacher in Ihr Unternehmen implementieren, als Sie vielleicht denken. Rufen Sie an, gerne bin ich Ihnen dabei behilflich!

Zollerleichterungen ab Mitte 2016

52 Staaten, darunter alle EU-Staaten, die USA und Japan, einigten sich im Rahmen des WTO ITA (Information Technology Agreement) darauf, die Zölle für 200 Güter fallen zu lassen. Das betrifft vor allem EDV-Güter, aber auch Produkte des Maschinen- und Anlagenbaus (z.B. Ventilatoren, Vakuumpumpen für die Herstellung von Halbleitern oder Werkzeugmaschinen, die mit Lasern Komponenten für EDV-Anlagen herstellern), wie der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) berichtet.

„Die Erweiterung des ITA wird für zahlreiche Unternehmen des Maschinenbaus den Handel vereinfachen. Der Maschinenbau hofft daher, dass die Beschlüsse möglichst zeitnah umgesetzt werden“, so Friedrich Wagner vom VDMA. „Darüber hinaus zeigt das Abkommen, dass es möglich ist, den Welthandel in einer großen Staatengemeinschaft voranzutreiben. Der VDMA hat immer darauf hingewiesen, dass bilaterale Freihandelsverträge nur die zweitbeste Lösung sind und Handelserleichterungen wenn möglich im Rahmen der WTO erzielt werden sollten.“

Zum tiefer Lesen: VDMA-Artikel

 

 

Fressen Konfliktkosten Ihr Ergebnis auf?

Impulsvortrag am 24. September 2015 im Innovationszentrum „Schwung“, Schwabach, organisiert vom Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V..

Mehr Infos zum Vortrag…

Mehr Infos zum Schwung Schwabach

Kolumne STREITHAHN:
Eine Henne als Leidtragende

Streithähne am StrandUnser Streithahn trägt Trauer. Schuld ist ein jahrelanger  Nachbarschaftsstreit in Gent. Ein Streitthema waren die Hühner des einen Nachbarn, die immer wieder das Grundstück des anderen Nachbarn aufsuchten. Vielleicht waren dort ja die Würmer leckerer.

Dem ungewollt mit Besuch bedachten Nachbarn platzte eines Tages der Kragen und er schlug eines der Hühner mit einem Bambusstab tot und warf es zurück in den Garten seines Besitzers.
Dieser erstattete Anzeige und verklagte den Hühnerschreck auf 500 EUR Schadensersatz. Das Gericht sprach ihm lediglich einen symbolischen Betrag von 1 EUR zu. Der Schläger wurde für seine Unbeherrschtheit gegenüber der armen Henne außerdem zu 312 EUR Geldstrafe auf Bewährung verurteilt.

Zum tiefer Lesen: Ein Euro Schadensersatz für totes Huhn

 

 

 

 

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Juni 2015

 

 

 

 

 

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„Von konfrontativen Vertragsverhältnissen müssen alle Beteiligten zum partnerschaftlichen Miteinander kommen, sonst droht Stagnation. Wenn dadurch am Bau niemand die Verantwortung übernehmen will, wird die deutsche Bauindustrie international abgehängt.“

Professor Thomas Bauer, Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB)

Werte Leserschaft,

Sie erinnern sich an die Studie der IHK Frankfurt aus dem Mai-Newsletter? Die Teilnehmer schätzten konstruktive Konfliktmethoden als überlegen ein, gaben aber gleichzeitig an, sie weniger zu nutzen als streitige Verfahren. Eine Studie der Hochschule Koblenz (drittes Thema unten) zeigt die dramatischen Folgen dieses Paradoxons auf. Die Wissenschaftler haben einen offenen, konstruktiven Umgang mit Konflikten als wichtigsten Faktor erfolgreicher Projektabwicklung identifiziert.

Viel Spaß beim Lesen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» „Fit-for-purpose“, Vollständigkeits- klauseln
» Effektive Verhandlungen

Konfliktmanagement:
» Leitlinien „FAIR BUSINESS“
» Faktor Nr.1 für erfolgreiche Projekte

Kolumne „STREITHAHN“:
» …und alle verlieren!

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – „Fit-for-purpose“, Vollständigkeitsklauseln

 

Vertrag im Maschinenbau / AnlagenbauNeben der Beschreibung des Leistungsumfangs, wie im Mai-Newsletter beschrieben, möchten die Auftraggeber – verständlicherweise – sicherstellen, dass sie auch eine vollständige und einsatzfähige (Teil-)Anlage bekommen. Schließlich beauftragen sie Fachfirmen. Sie möchten das Risiko, etwas vergessen zu haben, gerne an diese Fachfirmen weiter geben.

Daher fügen sie gerne sogenannte „fit-for-purpose Klauseln“ in die Leistungsbeschreibung ein. Diese besagen, dass die zu liefernde Anlage dem vorausgesetzten Zweck entsprechen muss. Das ist freilich sehr interpretationsbedürftig. Den Zweck kann sich jeder anders ausmalen. Eine so allgemein gehaltene fit-for-purpose Klausel hat also keinen spezifizierenden Nutzen, sondern allein eine Sicherheitsfunktion für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist gut beraten, sich dagegen zu wehren.

Wenn die Anlage schon nach dem Zweck beschrieben werden soll, dann ist dies im Rahmen eines detaillierten Funktionsbeschriebs zu tun. Dieser kann im frühen Stadium eines Projekts verwendet werden. Nämlich dann, wenn ein Auftraggeber ein bestimmtes Projekt rein auf Basis eines Pflichtenheftes ausschreibt. „…Die Anlage muss täglich x Tonnen Zuckerrüben verarbeiten. Dabei müssen y Tonnen Zucker der Qualität (…) heraus kommen. Dafür darf die Anlage folgende Betriebsmittel verbrauchen: (…).“ Um einen solchen Funktionsbeschrieb anzufertigen ist hohe technische Expertise nötig. Die verschiedenen Anbieter werden dann die aus ihrer Sicht beste technische Lösung anbieten und der Auftraggeber kann sich das vorteilhafteste Angebot aussuchen. Spätestens bei der Vertragsgestaltung sollte dann jedoch wieder auf die bewährte Beschreibung des Leistungsumfangs umgestellt werden. Das Angebot des erfolgreichen Bieters (worin die Beschreibung der technischen Lösung enthalten ist) hat bei dieser Konstellation höchsten Rang, jedenfalls innerhalb der technischen Vertragsteile.

Eine weitere Möglichkeit, das eingangs beschriebene Sicherheitsbedürfnis des Auftraggebers zu befriedigen, bieten sogenannte Vollständigkeitsklauseln. Dabei wird dem Auftragnehmer auferlegt, eine vollständige, funktionierende (Teil-) Anlage zu liefern, auch wenn in der Leistungsbeschreibung notwendige Teile vergessen worden sein sollten. In der Abwicklung regen solche Klauseln jedoch oft die Phantasie der Projektleiter auf Seiten des Auftraggebers an, nach dem Motto „Ja, Sie hatten ein Flugzeug zu liefern. Aber ohne Rollbahn fliegt es nun mal nicht. Bitte liefern Sie uns daher einen entsprechenden Flughafen mit.“ Dieses überzogene Beispiel verdeutlicht, dass eine strenge Beschränkung solcher Vollständigkeitsklauseln auf den Bereich innerhalb der vertraglich festgelegten Lieferschnittstellen nötig ist.

Musterklausel Vollständigkeitsklausel Deutsch:

Innerhalb der vertraglich definierten Schnittstellen des Auftragnehmers hat dieser alles zu liefern, was zur Komplettierung des Auftragsgegenstands und für eine sichere, ordnungsgemäße, vertragsgemäße Funktion notwendig ist.

Sample Clause Complete Scope English:

Within the contractually defined interfaces (boundary between Contractor’s scope and surroundings), Contractor will supply everything necessary for the completion of the works and for a safe, proper operation in accordance with the contract.

9. Juli 2015 Abend-Workshop “Effektive Kommunikation als Grundlage effektiver Verhandlungsführung” in Schillingsfürst

Interessen durchsetzen, Geschäftsbeziehungen fördern

Effektives Verhandeln ist eine entscheidende Schlüsselqualifikation, sowohl im innerbetrieblichen, als auch im zwischenbetrieblichen Austausch. Effektive Kommunikation ist die Basis für eine erfolgreiche Verhandlung.

 

Termin und Ort des Workshops:

9. Juli 2015 Einlass 18:30, Beginn 19:00 Uhr, Ende 20:30 Uhr
Robert-Dinzl-Haus
Feuchtwanger Straße 19
91583 Schillingsfürst

http://www.oliver-dittmann.de/9-juli-2015-effektive-kommunikation-als-grundlage-effektiver-verhandlungsfuehrung-in-schillingsfuerst/

 

Anmeldungen:

Bitte an Herrn Remo Schenker, office@kfm-beratung-schenker.de

 

 

HDB und ZIA unterzeichnen Leitlinien „FAIR BUSINESS“

Die Bauwirtschaft und die Immobilienwirtschaft gehören zusammen wie Müller und Bäcker, wie Mälzer und Brauer. Die Präsidenten der beiden Zentralverbände Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) haben anlässlich des „Tages der Immobilienwirtschaft“ gemeinsame Leitlinien für die Partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Mitgliedunternehmen unterzeichnet. Die Verbände empfehlen ihren Mitgliedern die Anwendung des Papiers.

Mit klaren Absprachen und einer fairen Lastenteilung bereits vor dem Projektstart sollen Konflikte vermieden und Nachträge und damit Kostensteigerungen und Bauverzögerungen vermieden werden.

HDB-Präsident Bauer: „Die Leitlinien definieren Standards für die präzise Projektbeschreibung, Leistungserwartung und Einbindungsregeln in einzelnen Projektphasen und Risikoszenarien. Damit dies möglich wird, sollen Risiken im Vorfeld von beiden Seiten bewertet und fair verteilt werden. Im Konfliktfall sind interne Eskalationsmodelle und außergerichtliche Streitlösungen, wie Schlichtung oder Adjudikation, vorgesehen.“

Zum tiefer lesen: Gemeinsame Presseinfo von HDB und ZIA

 

 

 

 

 

Wichtigster Faktor für erfolgreiche Projektabwicklung

Die Hamburger Elbphilharmonie und der Berliner Flughafen stehen für missglückte Großprojekte. Schlechtes Projektmanagement sei schlecht für die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft, so Horst Amann, Projektmanager des BER-Flughafens.

Wissenschaftler der Hochschule Koblenz untersuchten Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren bei Projekten. Dabei haben sie zum einen die objektiven Fakten aus Projekten untersucht und zum anderen die subjektive Wahrnehmung von 450 Projektmanagern abgefragt.

Die befragten Projektleiter hielten die Faktoren Teamwork, Projektsteuerung/-entscheidung und Teammotivation für am wichtigsten. In der Untersuchung der objektiven Ergebnisse von Projekten kamen die Wissenschaftler zu einem anderen Schluss. Der Faktor mit dem größten Effekt für ein positives Projektergebnis ist demnach der offene, konstruktive Umgang mit Konflikten. An zweiter Stelle stehen Rollendefinition und Kompetenzklärung und an dritter Stelle Informationen zu organisatorischen Veränderungsprozessen (Projektziel/-status/-fortschritt). Als besonders negative Einflüsse haben die Wissenschaftler eine Lagerbildung zwischen Auftraggeber und Projektteam oder externen Partnern, die Vernachlässigung von Risikomanagement und mangelnde Einbindung und Information von Interessengruppen (z.B. Öffentlichkeit, Fachabteilungen) identifiziert.
Zum tiefer lesen: „Vom Ende her denken: Management von Großprojekten“, VDI-Nachrichten vom 8.5.2015, S.18

Kolumne STREITHAHN:
…und alle verlieren!

Streithahn im JuniWie lange kann ein Streit die Entwicklung eines ganzen Ortskerns lähmen? In Theilheim, Landkreis Würzburg, will man es offenbar wissen.

2007 wurde das ehemalige Wirtshaus Nußmann an Theilheimer Geschäftsleute verkauft. Die Gemeinde, die für das Areal Pläne hatte, sah ihr Vorkaufsrecht verletzt und klagte. 2008 bekam die Gemeinde Recht. Daraufhin zauberten die Geschäftsleute Mietverträge aus dem Hut, die sie mit der mittlerweile verstorbenen Verkäuferin des Grundstücks zu Lebzeiten abgeschlossen haben wollten. Darin wurde das Grundstück zu einem geringen Pachtzins für 20 Jahre an die besagten Geschäftsleute verpachtet. Im August 2014 (!) nun erklärte das Gericht diese Mietverträge für unwirksam.

Wer denkt, nun findet sich alles und die Gemeinde kann ihre Baupläne umsetzen, irrt. Ein Testament ist aufgetaucht und wirft Fragen auf. Auch hat die Gemeinde gegen das Urteil Berufung eingelegt, da Regressansprüche vom Gericht nicht berücksichtigt worden waren. Es wird erwartet, dass sich diese Verfahren noch einige Jahre (!) hinziehen werden.

Inzwischen gibt es die, von der Gemeinde bei ihren Plänen einkalkulierte, Städtebauförderung nicht mehr, so dass die ehrgeizigen Pläne kaum noch zu finanzieren sind. Im Gemeinderat haben sich die Mehrheitsverhältnisse verschoben und eine weitere Unterstützung des Projektes ist ungewiss. Obendrein hatte einer der beklagten Geschäftsleute ein Nachbargrundstück ersteigert, in der Hoffnung die von ihm geplante Investition tätigen zu können. Dieses Grundstück wäre für die Umsetzung der Pläne der Gemeinde notwendig gewesen.

Fazit: So manche ländliche Gemeinde mit hohem Leerstand wird sich verwundert die Augen reiben, sind hier doch zwei Interessenten da, die gerne investieren möchten. Leider verhindert die Zwietracht jedoch eine Modernisierung des Ortskerns von Theilheim. Schade für die Theilheimer, aber ein schönes Anschauungsbeispiel für uns.

Zum tiefer lesen: Artikel Mainpost

 

 

 

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Mai 2015

 

 

 

 

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„Vor drei Jahrzehnten wurden wir belächelt, als wir über alternative
Methoden zur Konfliktlösung nachgedacht haben, die neben den
juristischen Ansprüchen auch den Zielen, Motiven und Interessen
der Beteiligten gerecht werden. Heute sind diese Verfahren gerade
wegen ihrer Wirksamkeit im sozialen Bereich längst etabliert und
halten mehr und mehr auch im Unternehmensalltag Einzug.“
Adrian Schweizer in der Konflikt-Studie der IHK Frankfurt

Werte Leserschaft,

die IHK Frankfurt und die Unternehmensberatung Mazar haben eine Studie zum Thema Konflikte veröffentlicht, siehe dritter Beitrag unten. Auffällig ist eine deutlich höhere Einschätzung zur Effektivität der Mediation bei gleichzeitiger häufigerer Anwendung des Gerichtsverfahrens. Folgender Frage der Studienautoren hierzu möchte ich Nachdruck verleihen: „Keine Scheu Kunden zu verklagen. Fingerspitzengefühl?“

Und weil Beispiele immer am besten wirken, lesen Sie bitte dazu auch den heutigen Streithahn. Darin zeigen Andritz und CEPP, wie man viel Geld zum Fenster raus schmeißt.

Viel Spaß damit,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Definition der Sachleistung
» Verhandlungsführung Englisch

Konfliktmanagement:
» aktuelle Konfliktstudie der IHK Frankfurt

Kolumne „STREITHAHN“:
» Andritz – Fauler Kompromiss über 40 Mio. EUR?

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – a) Leistung, Schnittstellen, Mitwirkungspflichten

VERTRAGDie Beschreibung der Sachleistung ist der zentrale Bestandteil des Anlagenvertrags. Schließlich wird hier die Komplexere der beiden Hauptleistungspflichten (die andere ist die Zahlung) behandelt.

Fehler und Nachlässigkeiten bei der Beschreibung der Sachleistung führen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Schwierigkeiten bei der Projektabwicklung.

Ein möglichst vollständig und eindeutig beschriebener Vertragsgegenstand schützt vor Mehrkosten, Streitigkeiten und Verzögerungen. Beide Parteien haben daher ein Interesse daran, die Sachlieferung vertraglich so genau festzuhalten, wie es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eben möglich ist. Vor allem bei größeren Arbeiten an bestehenden Anlagen, zum Beispiel Rehabilitationen, können leicht unterschiedliche Auffassungen zum vereinbarten Leistungsumfang entstehen – mit erheblichen Folgen.

Dazu nutzen sie vor allem Spezifikationen, Zeichnungen und Diagramme. Diese verschiedenen Dokumente werden über die Auflistung der Vertragsbestandteile (siehe April-Newsletter) aufgenommen. Dokumente und deren jeweiliger Revisionsstand sind eindeutig zu bezeichnen. Die Anfertigung bzw. Prüfung dieser Dokumente erfordert neben technischer Expertise auch ein Grundverständnis der vertraglichen Architektur.

Immer wieder finden sich in technischen Spezifikationen auch haftungsrelevante Formulierungen, wie zum Beispiel zu garantierende Parameter. Daher ist es wichtig, die Bearbeiter dafür zu sensibilisieren und sie anzuhalten, im Zweifel mit den kaufmännisch/rechtlich Verantwortlichen Rücksprache zu halten.

Insgesamt sollte die Beschreibung eine Positivliste des zu liefernden Umfangs sein. Zusätzlich macht auch eine Negativliste von Dingen die nicht enthalten sind und vom Auftraggeber anderweitig beschafft werden müssen, Sinn. Man spricht von der Definition der Schnittstellen. Manche Zeichnungen und Diagramme haben keinen anderen Zweck, als die Schnittstellen zwischen den Lieferanteilen des Auftragnehmers und des Auftraggebers fest zu legen.

Daneben gibt es noch eine weitere Negativliste beim Leistungsumfang, nämlich die Liste der sogenannten Mitwirkungspflichten. Der Auftragnehmer ist zur Erstellung seiner Leistung auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Typische Beispiele für solche Mitwirkungspflichten sind die Freigabe von Dokumenten, die Bereitstellung von Verbindungsteilen oder die Einrichtung der Baustelle. Der Auftragnehmer wird gut daran tun, diese Pflichten nicht nur genau zu erfassen, sondern auch Fristen festzulegen und sie in den verbindlichen Terminplan einzuarbeiten.

Heute befassen wir uns also mit der detaillierten Beschreibung der Sachleistung. Im Juni geht es dann um den sogenannten Funktionsbeschrieb und die sogenannte Vollständigkeitsklausel, insgesamt also um die Beschreibung des Zwecks einer Anlage.

Die Musterklauseln bestehen heute weitgehend aus Verweisungen auf technische Dokumente.

Musterklausel Sachleistung, Schnittstellen, Mitwirkungspflichten Deutsch:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zur Planung, Konstruktion, Fertigung/Beschaffung, Montage, Inbetriebnahme, Test und Dokumentation des Auftragsgegenstands. Details des Leistungsumfangs des Auftragnehmers werden im technischen Vertragsteil beschrieben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer durch die Mitwirkungshandlungen gemäß [Dokument] in den dort angegebenen Fristen zu unterstützen. Vom Auftragnehmer eingereichte Dokumente sind innerhalb von 14 Tagen nach Empfang vom Auftraggeber freizugeben oder mit Kommentaren zurück zu geben. Ergeben sich aus Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten Konsequenzen bzgl. Kosten und Zeit, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

Sample Clause Contractor’s Scope, Interface, Employer’s Contribution English:

The Contractor in particular undertakes to plan, engineer, manufacture/source, assemble, erect, start-up and document the defined scope of works. Details of the scope are described in the technical specifications.
The Employer undertakes to support the Contractor by the contributions according to [Document] within the time limits there established. Documents submitted by the Contractor are to be released or returned with comments by Employer within 14 days from receipt. Possible consequences regarding cost and time resulting from non-conformance with these obligations to contribute are to be borne by the Employer.

Terminhinweis – erfolgreich auf Englisch Verhandeln

Nachtwächterrundgang durch Rothenburg o. d. T.Der internationale Handel wächst und wächst. Viele Geschäfte werden in englischer Sprache abgewickelt. Daher macht es auch Sinn, Verhandlungsführung auf Englisch einzuüben. Dazu dient unser Praxisworkshop “Negotiation Training – Cooperative Negotiating”. Die sprachlichen Voraussetzungen für die Teilnahme sind unten beschrieben. Effektives Verhandeln ist eine entscheidende Schlüsselqualifikation, sowohl im innerbetrieblichen, als auch im zwischenbetrieblichen Austausch. Sie begegnet Ihnen täglich im Kleinen wie im Großen. Angefangen bei der Diskussion, wo der Mittagstisch bestellt wird bis zur wichtigen Auftragsverhandlung. Wohl vorbereitete, souverän geführte Verhandlungen sind ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Worauf kommt es beim Verhandeln an? Obsiegen? Die Gegenüber täuschen, um möglichst viel herausschlagen zu können? Beim sachbezogenen, kooperativen Verhandeln finden Sie gemeinsam mit Ihren Geschäftspartnern kreative, oft genial einfache, Lösungsoptionen, die den Anliegen aller Parteien gerecht werden. Sie teilen den Kuchen nicht bloß in der Mitte, sondern vergrößern ihn vorher. Denn wenn einer auf Kosten der anderen gewinnt, verlieren auf lange Sicht alle. Nur Gewinner-Gewinner-Lösungen gewährleisten langfristige, stabile Geschäftsbeziehungen.

Sprachliche Voraussetzungen:

Seminarteilnehmer sollten im Englischen die Kompetenzstufe B2 erreicht haben. Speziellere, für die Verhandlungssituation wichtige Vokabeln werden im Vorabkurs behandelt. Dabei wird die kostenlos erhältliche Software Mnemosyne verwendet. Diese ermöglicht ideal an die Hirnfunktion angepasstes lernen. Die Teilnehmer erhalten im Vorfeld über 10 Wochen Vokabelpakete und lernen diese eigenständig mit Hilfe der Software.

Termin und Ort des Workshops:

7.-8. Oktober 2015
Robert-Dinzl-Haus
Feuchtwanger Straße 19
91583 Schillingsfürst

Leistungen:

  • 10 nützliche, wöchentliche Vokabellerneinheiten zur Vorbereitung mittels “Mnemosyne”
  • Zwei Tage Praxisworkshop mit intensiven Übungen
  • Teilnehmerzahl: 3-12
  • Eine Übernachtung mit Frühstück im Einzelzimmer
  • Seminarordner
  • Mittagsverpflegung an beiden Tagen, Getränke während des Workshops
  • Abendessen in der mittelalterlichen Altstadt von Rothenburg ob der Tauber inkl. drei Getränken und Transfer
  • Nachtwächterrundgang in Rothenburg o.d.T.

Mehr Info: Seite der Veranstaltung

Studie über Konflikte und deren Beilegung

„Streit – Erfolgreich oder Folgenreich!“ – so überschrieben die IHK Frankfurt am Main und Mazar eine aktuell erschienene Studie, an der 175 Umfrageteilnehmer mitwirkten. Die Studie überzeugt mit gefälligen, übersichtlichen Schaubildern und ich empfehle daher die Lektüre im Original. Trotzdem im Folgenden einige wichtige Erkenntnisse:

Häufigkeit von Konflikten mit:

  • Mitarbeitern 37%
  • Führungskräften 35%
  • Geschäftsleitung 25%
  • Kunden 23%
Die emotionale Belastung ist am höchsten bei Konflikten mit den am nächsten Stehenden Personen, woraus sich folgende Reihenfolge ergibt (abnehmende Belastung): Mitarbeiter, Führungskräfte, Geschäftsleitung, Kunden, Gesellschafter, Kooperationspartner, Zulieferer, Behörden, Banken und Kapitalgeber.
Bei der zeitlichen Belastung ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei der emotionalen Belastung, wobei die Geschäftsleitung eher nach unten ausreißt, während Streitigkeiten mit Kunden nach oben ausreißen, also deutlich mehr zeitliche als emotionale Belastung bringen.
Eine interessante Diskrepanz zeigt sich bei den Einschätzung zu den Methoden zur Konfliktbewältigung. Am häufigsten eingesetzt wird die eigene Bearbeitung durch direkte Diskussion mit dem Konfliktgegner, bzw. über die Vorgesetzten. Konform dazu wird diesem Vorgehen von 48% der Teilnehmer die höchste Wirksamkeit zugebilligt.  24% bescheinigen der Mediation die höchste Wirksamkeit, 14% dem öffentlichen Gerichtsverfahren, 10% der Schlichtung und nur 4% dem Schiedsverfahren. Dies steht im Gegensatz zur tatsächlichen Nutzung. Die öffentlichen Gerichte (und im Verhältnis zu Kunden und Lieferanten auch die Schiedsgerichte) werden viel Häufiger genutzt als die Mediation. Wo liegen die Gründe für diese Diskrepanz? Die Umfrageteilnehmern vermissen folgende Voraussetzungen für die Anwendung konsensbasierter Verfahren:
  • Informationen zum Verfahren 73%
  • Nachweise für das Funktionieren des Verfahrens 49%
  • Zugang zu einem praxisbewährten Dienstleister 43%
  • andere 17%

Einige Teilnehmerstimmen dazu:

„Möglichkeit der Kostenabschätzung für die Budgetierung“

„Benennung geeigneter Mediatoren“

„Schulung der Führungskräfte intern“

„Bereitschaft der Parteien, sich auf ein derartiges Verfahren einzulassen“

Fazit: Die Konfliktparteien in den Unternehmen haben wohl die Effektivität der Mediation bei Konflikten, die mit eigenen Mitteln nicht zu lösen sind, erkannt. Viele haben aber wohl noch Angst vor der eigenen Courage. Und eindeutig fehlt es an Wissen zum Thema. Mediatoren und anderen Anbietern alternativer Streitbeilegungsverfahren ist angeraten, zum Beispiel durch Vorträge und schriftliche Beiträge im öffentlichen Raum, diese Defizite abzubauen.

 

Kolumne STREITHAHN:
Ein fauler Kompromiss über 40 Mio. EUR?

Streithähne im Mai

2014 erhielt Celulosa y Energía Punta Pereira S.A. (“CEPP”) – ein joint venture von Stora Enso und Arauco – eine Schiedsklage von Andritz Pulp Technologies Punta Pereira S.A. über 200 Mio. EUR. Die Klägerin ist eine Tochter der Andritz AG.

Die Forderungen entstanden im Zusammenhang mit Verträgen über die Ausrüstung des Montes del Plata Zellstoffwerks. CEPP stritt ab und klagte ihrerseits auf 91 Mio. EUR auf Grund angeblicher Vertragsverstöße durch Andritz.

Nun haben die Streitparteien die Sache beigelegt, sich auf eine Zahlung an Andritz in Höhe von 40 Mio. EUR geeinigt und das Schiedsverfahren beendet.

Fazit: Das erinnert nur zu sehr an die Ergebnisse anderer Großverfahren. Die Taktik ist – auch bei dünner Nachrichtenlage – allzu durchsichtig. In bester Basar-Feilscher-Manier bläst die Klägerin – bzw. deren Anwälte – die Forderungen auf. Die Beklagte saugt sich einen möglichst hohen Gegenclaim aus den Fingern. Am Ende wird die Differenz aus Claim und Gegenclaim gebildet und irgendwo dazwischen ein Kompromiss geschlossen.

Hätten die Parteien – ohne Schiedsgericht – von Anfang an ernsthaft auf eine einvernehmliche Lösung hingearbeitet, hätten sie immense direkte Kosten, viel Zeit und dadurch auch hohe indirekte Kosten sparen können. Vom Reputationsverlust wollen wir gar nicht sprechen.

Wer profitiert von diesen Verfahren mit aufgeblähten Streitwerten? – Juristen und Schiedsorganisationen, deren Honorare sich nach dem Streitwert bemessen und bei solchen Verfahren in die Millionen gehen.

Wer zahlt dabei drauf? – Die Streitparteien, letztlich also die Aktionäre und Kunden.

Warum läuft das so? – Weil die Verantwortlichen leider ihre Verantwortung nicht wahrnehmen. Sie unterlassen es, zum Wohl ihrer Unternehmen, ein konsensbasiertes Verfahren zu verfolgen. Die Einigung war ja offenbar möglich. Scheinbar brauchen Manche den Druck eines völlig zerfahrenen Schiedsverfahrens, um für eine Einigung mürbe zu werden. Dann akzeptieren sie einen simplen und willkürlichen halbe-halbe-Schnitt um noch größere Schäden zu vermeiden.

Wie hätte es besser laufen können? – Bei einer Mediation suchen die Parteien von Anfang an auf Basis ihrer Interessen nach einer Lösung. Dabei finden Sie kreative Lösungen, die für beide Seiten vorteilhaft sind („Win-Win“). Diese besseren Lösungen gibt es viel schneller und zu viel geringeren Kosten als beim Schiedsverfahren. Das Verhältnis für eine weitere Zusammenarbeit wird gestärkt und nicht durch ein strittiges Verfahren belastet.

Dieses Schiedsverfahren ist ein Beispiel dafür, dass die Unzulänglichkeiten, die in der Studie der IHK (siehe vorhergehenden Beitrag) aufgezeigt werden, auch bei höchsten Streitwerten vorherrschen.

Zum tiefer Lesen: Andritz – CEPP

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Methoden zur Konfliktlösung im Vergleich

Artikel im Nürnberger IHK-Magazin „Wirtschaft in Mittelfranken“ Mai 2014

 

Die vier wichtigsten Methoden zur Konfliktlösung, nämlich das Zivilgericht, das Schiedsgericht, die Mediation und die Schlichtung werden an Hand der entscheidenden Gesichtspunkte gegenübergestellt. Der Artikel hilft Ihnen bei der konkreten Entscheidung für die passende Methode. 2014-05-21_streitschlichtung_wim05_seite_18_20

 

 

 

Musterklausel Konfliktlösung mit Mediation

Jeder Vertrag sollte regeln, wie die Parteien im Konfliktfall miteinander umgehen wollen. Umso mehr gilt das bei langfristigen Verträgen, z.B. Rahmenverträgen oder Anlagenverträgen. Denn wenn der Konflikt heiß ist und die Positionen verhärtet sind, fällt es oft auch schwer, sich über den Ablauf der Konfliktbewältigung zu einigen. So landen die Geschäftspartner entgegen ihrem (eigentlichen) Willen vor dem öffentlichen Gericht.

Folgende Musterklausel auf Englisch und Deutsch stelle ich zur Verfügung, damit Sie Ihrem Vertragsverhältnis einen konstruktiven Umgang mit Konflikten quasi in die Wiege legen können.

Die Musterklausel sieht mehrere Eskalationsstufen vor, von denen einzelne je nach Situation weggelassen werden können. Auf diese Weise kommen nur die wirklich verzwickten Fälle zu dritten Konfliktvermittlern (Mediator) oder –entscheidern (Richter oder Schiedsrichter).

Als höchste Eskalationsstufe ist hier ein ICC-Schiedsverfahren (International Chamber of Commerce) vorgesehen. Der Text entspricht insoweit dem Standardtext der ICC und kann durch Standardklauseln anderer Schiedsorganisation ersetzt werden. Denkbar wäre, vor allem für nationale Vertragsverhältnisse, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Innerhalb Deutschlands kann die Schiedsklausel auch durch die Zuständigkeit eines öffentlichen Gerichts ausgetauscht werden, insbesondere bei einfacheren Vertragsverhältnissen. Am Ende des Textes finden sich Verknüpfungen zu den Standardklauseln einiger wichtiger Schiedsgerichte.

Die bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der Information. Im konkreten Einzelfall ist rechtskundiger Rat empfohlen. Die Nutzung oder Weitergabe der Informationen erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers oder Weitergebenden.

Der Text bleibt, wenn es um Personen geht, in der männlichen Form. Das ist geschlechtsneutral gemeint und schließt auch weibliche Personen ein. Natürlich sind Begriffe generell an die sonst im Vertrag gebrauchten Termini anzupassen. Zum Beispiel, wenn es in Ihrem Text „Vereinbarung“ heißt, dann sollte es in der Konfliktlösungsklausel nicht auf einmal „Vertrag“ heißen. Das verwirrt sonst.

Musterklausel Englisch (Vollversion):

The parties to the contract are willing to co-operate in good faith and a constructive manner throughout contract duration. In case of disagreements or disputes the parties will seek a joint and mutually satisfying solution in co-operative and fair negotiations.

Should agreement so not be made, each party may report the issue to a superior level within that party’s organisation deemed appropriate by that party. Such superior level shall seek contact by written note to a person in the other party’s organisation, deemed to be similar level by the notifying party. Then agreement shall be sought by negotiations in good faith and a constructive manner on that level.

Should agreement so not be made, the parties shall solve the issue by external mediation. The parties shall agree to one or more mediators and attend the mediation process in an open-minded and good-will manner. Should the parties not be able to agree on one or two mediators, the chamber of commerce [place] shall appoint one or two mediators as deemed appropriate. The cost of mediation shall be borne by the parties at equal rates. Each party may, however, refuse such appointment, if the total daily net-fee for such mediation exceeds an amount of [amount of money]. Regarding any information gathered during the mediation process both parties agree on secrecy and that such information shall not be usable as evidence in possible later resolution attempts (e.g. arbitration or litigation procedures), unless the using party proofs (a) knowledge prior to the mediation of such information or (b) the public availability of the information without the using party’s contribution.

Should an agreement so not be made, each party may bring the dispute forward to arbitration, however by no means earlier than 40 days from joint assignment of the mediator(s). Following arbitration clause shall then apply:

All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Seat of arbitration shall be [place]. Arbitration-language shall be [language].

 

Musterklausel Englisch (Kurzversion):

In case of disagreements or disputes the parties will seek a joint and mutually satisfying solution in negotiations.

Should agreement so not be made, the parties shall solve the issue by external mediation by one or two mediators, appointed by the chamber of commerce [place]. The cost of mediation shall be borne by the parties at equal rates.

Should an agreement so not be made, each party may bring the dispute forward to arbitration, however by no means earlier than 40 days from either party’s notice of request to enter into mediation. Following arbitration clause shall then apply:

All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Seat of arbitration shall be [place]. Arbitration-language shall be [language].

 

Musterklausel Deutsch (Vollversion):

Die Vertragsparteien wollen während der gesamten Vertragslaufzeit in gutem Glauben und mit konstruktiver Einstellung zusammenarbeiten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten werden die Parteien in partnerschaftlichen und fairen Verhandlungen eine gemeinsame und beiderseits befriedigende Lösung suchen.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Angelegenheit an eine übergeordnete Stelle innerhalb der eigenen Organisation berichten, die sie für angemessen hält. Diese übergeordnete Stelle soll durch eine schriftliche Benachrichtigung Kontakt mit einer Person innerhalb der Organisation der anderen Partei suchen, die sie für angemessen hält. Dann soll auf dieser Ebene durch konstruktive Verhandlungen eine Vereinbarung erreicht werden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, sollen die Parteien die Angelegenheit mit Hilfe externer Mediation lösen. Die Parteien sollen sich auf einen oder mehrere Mediatoren einigen und am Mediationsprozess in einer offenen und kooperativen Haltung teilnehmen. Sollten sich die Parteien nicht auf einen oder mehrere Mediatoren einigen können, dann soll die Industrie- und Handelskammer [Ort] den Umständen angemessen einen oder mehrere Mediatoren benennen. Die Kosten der Mediation sollen von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden. Jede Partei hat jedoch das Recht, die Benennung durch die Industrie- und Handelskammer abzulehnen, wenn das gesamte tägliche Nettohonorar den Betrag von [Geldbetrag] übersteigt. Bezüglich jeglicher Informationen, die während der Mediation gewonnen werden, vereinbaren die Parteien Geheimhaltung. So gewonnene Informationen dürfen bei späteren Prozessen, zum Beispiel vor Gericht oder Schiedsgericht, nicht verwendet werden, es sei denn die verwendende Partei beweist, dass sie bereits vor der Mediation über die Informationen verfügte oder dass die Informationen ohne Zutun der verwendenden Partei öffentlich verfügbar wurden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen, allerdings keinesfalls früher als 40 Tage nach dem gemeinsamen Beauftragung des / der Mediators / en. Die folgende Schiedsklausel soll dann gelten:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichtes soll [Ort] sein. Die Sprache des Schiedsgerichtes soll [Sprache] sein.

 

Musterklausel Deutsch (Kurzversion):

Im Falle von Streitigkeiten werden die Parteien in Verhandlungen eine gemeinsame und beiderseits befriedigende Lösung suchen.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, sollen die Parteien die Angelegenheit mit Hilfe eines oder mehrerer externer Mediatoren lösen, die durch die Industrie- und Handelskammer [Ort] benannt werden sollen., wie er es für angemessen hält. Die Kosten der Mediation sollen von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen, allerdings keinesfalls früher als 40 Tage nach der Anzeige der Absicht, eine Mediation durchzuführen, durch eine der Parteien. Die folgende Schiedsklausel soll dann gelten:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichtes soll [Ort] sein. Die Sprache des Schiedsgerichtes soll [Sprache] sein.

 

 

Standardschiedsklauseln einiger wichtiger Institutionen (um ggf. den letzten Absatz der Klausel zu auszutauschen):

 

International Chamber of Commerce:
http://www.iccwbo.org/Products-and-Services/Arbitration-and-ADR/Arbitration/Standard-ICC-Arbitration-clauses/Standard-ICC-Arbitration-Clauses-in-several-languages/

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit:
http://www.dis-arb.de/en/17/clause/dis-schiedsgerichtvereinbarung-98-id2

Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln):
http://www.viac.eu/de/schiedsverfahren/empfohlene-schiedsklauseln

Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer:
https://www.swissarbitration.org/sa/en/clause.php

London Court of International Arbitration:
http://www.lcia.org/Dispute_Resolution_Services/LCIA_Recommended_Clauses.aspx

Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce:
http://www.intracen.org/Model-Clause-The-Arbitration-Institute-of-the-Stockholm-Chamber-of-Commerce/

Singapore International Arbitration Centre:
http://www.siac.org.sg/model-clauses/siac-model-clause

American Arbitration Association:
www.adr.org/aaa