„Weihnachten – Ein Fest der Freude. Leider wird dabei zu wenig gelacht.“ |
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Werte Leserschaft,bereits zum 25. Mal erhalten die Leser der ersten Stunde diesen Newsletter. Ich möchte mich bei allen – auch den später hinzugestoßenen – Lesern für die Treue und für Rückmeldungen, Lob und Verbesserungsvorschläge bedanken. Ging die Erstausgabe noch an weniger als 20 Personen, ist in der Zwischenzeit die Lesergemeinde auf 170 angewachsen. Ihnen allen und Ihren Familien wünsche ich schöne, friedliche Feiertage! Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGENBei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.
Sachleistung – Inbetriebnahme
Oft wird zwischen „kalter“/“trockener“ etc. und „warmer“/“nasser“ etc. Inbetriebnahme unterschieden – also mit und ohne Betriebsmittel. Da es sich per Definition um einen Erstversuch an der Anlage handelt, ist das Fehlerpotential hoch. Kann die Anlage nicht betrieben werden und muss die Inbetriebnahme wiederholt werden, wird natürlich nach der Verursachung gefragt. Kosten der Wiederholung, eventueller Schäden und der Verzögerung im Projekt gilt es zu verteilen. Die beiden letztgenannten Punkte sind allgemein durch die Verzugs- und Haftungsregelungen des Vertrages geregelt und bedürfen hier keiner speziellen Erwähnung. Klauseln zur Inbetriebnahme umfassen sehr konkrete Details, die in die projektspezifischen „Speziellen Vertragsbedingungen“ gehören. Diese beinhalten zum Beispiel die Anmeldung und Organisation, die Kostentragung und den Ablauf. Die Musterklausel unten beschränkt sich darauf, die Tragung der Kosten für vergebliche Aufwendungen zwischen den Parteien zu regeln. Natürlich kann in jede Richtung von dem Vorschlag abgewichen werden. Wird keine Regelung getroffen, richtet sich die Kostentragung nach den allgemeinen Vertragsregeln für Vertragsverletzungen und Haftung. Musterklausel Kostentragung bei erfolgloser Inbetriebnahme:Wird die Inbetriebnahme abgesagt oder muss sie wegen fehlenden Erfolgs wiederholt werden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vergeblich aufgewendeten, unvermeidbaren Kosten zu erstatten, soweit die Absage oder der Misserfolg im Verantwortungsbereich des Auftraggebers begründet liegt. Soweit der Grund im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, hat dieser seine Kosten selbst zu tragen und darüber hinaus dem Auftraggeber die vergeblichen, unvermeidbaren Kosten ausschließlich für [AUFZÄHLUNG] zu ersetzen. Soweit die Ursache oder deren Zuordnung nicht festgestellt werden kann, sind diese Kosten von der Partei zu tragen, die sie im Erfolgsfall zu tragen gehabt hätte. Sample Clause Cost for Unsuccessful Commissioning:If commissioning is cancelled or unsuccessful and must be repeated, then the Employer must reimburse the Contractor in respect of unavailing and inevitable costs, as far as the reason for cancellation or failure lies within the Employer’s sphere of responsibility. As far as the reason lies within the Contractor’s sphere, the Contractor must bear Contractor’s own cost and reimburse Employer’s unavailing and inevitable costs spent for [LIST]. As far as the reason or its attribution cannot be determined,such costs are to be borne by the party which would have been obliged to bear them in case of success. Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist Schiedsgerichtsbarkeit führendGemäß einer Umfrage von White & Case und der Queen Mary University of London gaben 90% der Befragten an, bei internationalen Streitigkeiten den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu gehen. Dies entspricht einer deutlichen Steigerung im Vergleich zur Umfrage 2006, bei der dies 73% angaben. Bevorzugte Schiedsorte sind mit 45% London und 37% Paris. Hongkong und Singapur holen auf und liegen auf Plätzen drei und vier. Mehr als zweidrittel der Befragten nannten die Internationale Handelskammer (ICC) als Schiedsorganisation ihrer Wahl. Damit liegt die ICC deutlich vorne. Jeder Befragte durfte drei Organisationen nennen. Laut Umfrage sind eine gute administrative Infrastruktur, Neutralität und internationale Ausrichtung sowie die Fähigkeit, Schiedsverfahren überall in der Welt zu verwalten die wichtigsten Beweggründe für die Wahl einer Schiedsgerichtsorganisation. Weiter wurden die Teilnehmer nach Ihrer Meinung zu vereinfachten Verfahren und stärkerer Regulierung befragt. Die Details können Sie im Link unten nachlesen. Zum tiefer lesen: http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/marktstudie-internationale-schiedsverfahren-bevorzugt/ Kolumne STREITHAHN:
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