„Das Leben kann nur in der Schau nach rückwärts verstanden, aber nur in der Schau nach vorwärts gelebt werden.“ |
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Werte Leserschaft,Sören Kierkegaard hatte bei dem oben zitierten Ausspruch sicherlich nicht an die Mediation gedacht. Dennoch trifft der Spruch einen der wesentlichen Vorzüge des interessenbasierten Verhandelns (Harvard-Konzept), das auch Basis der Mediation ist. Dabei wird die Vergangenheit nicht ausgeblendet oder gar ignoriert. Der Fokus liegt jedoch klar auf den Interessen der Verhandlungs- oder Konfliktparteien, die zukunftsfähige Lösungsansätze aufzeigen. Ein schönes Beispiel für mangelnde Fokussierung auf die wesentlichen Interessen und die drastischen Folgen bietet der heutige STREITHAHN. Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Rücknahme eines extrem schädlichen Ausschreibungs-GebotsAuf die Aussage: „Wir haben Auftrag xy bekommen“, wird gerne scherzhaft geantwortet: „Oh Gott, was haben wir vergessen?“. Jedem Anlagenbauer, der sich an umfangreichen Ausschreibungen beteiligt, wird schon die eine oder andere Fehlkalkulation unterlaufen sein. Ein Angebot kann nicht mehr zurückgezogen werden, sobald es den Empfänger erreicht hat (Umkehrschluss zu §130 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Bieter muss dann in den sauren Apfel beißen und den Vertrag ausführen. In einem extremen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Ausnahme gemacht. Ein Bauunternehmen hatte sich in der Menge einer entscheidenden Komponente vertan und ein ruinöses Angebot abgegeben. Es hatte den Irrtum noch während des Bieterverfahrens bemerkt und den Auftraggeber, ein deutsches Bundesland, gebeten, das Angebot nicht zu berücksichtigen. Dieser kam der Bitte nicht nach und vergab den Auftrag an das Bauunternehmen, welches die Ausführung verweigerte. Der Auftraggeber klagte auf Schadensersatz, was der BGH ablehnte. Der BGH sieht es ausnahmsweise als pflichtwidrig an, ein Angebot anzunehmen, „wenn vom Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen“. Fazit: Das Urteil darf nicht als Freifahrtschein für unseriöse oder schlampige Angebote gewertet werden. Es handelt sich hier um die krasse Ausnahme. In der Regel wird der Bieter den Vertrag annehmen und erfüllen müssen! Zum tiefer Lesen: Das Urteil wird im Artikel sehr anschaulich erläutert. UN-Kaufrecht gilt jetzt in NorwegenDas UN-Kaufrecht war bisher nur auszugsweise in das norwegische Kaufrecht eingearbeitet gewesen. Seit 01.11.2014 ist das UN-Kaufrecht in Gänze unmittelbarer Bestandteil des norwegischen Rechts. Es gelten für Geschäfte mit norwegischen Partnern nun also die gleichen Regeln wie für andere Vertragsstaaten, vergleiche Ausgabe März 2014 im Newsletter-Archiv. Kooperationspartner Villa Marburg und Ampervilla![]() Villa Marburg in der Nähe des Frankfurter Flughafens
Ampervilla in der Nähe des Münchener Flughafens
Im November hatte ich an dieser Stelle auf die englische Version meiner Homepage hingewiesen. Dem großen Anteil internationaler Geschäftsbeziehungen, die wiederum Grundlage potentieller Mediationsverfahren und moderierter Tagungen sind, tragen auch zwei geschlossene Kooperationsvereinbarungen mit den Tagungshotels „Villa Marburg“ und „Ampervilla“ in der Nähe der beiden größten deutschen Flughäfen Rechnung.
Beide befinden sich im Grünen und sind doch gut angebunden, sowohl von der Luft her, als auch über Straßen und den öffentlichen Nahverkehr. Eine Umgebung abseits des Büroalltags in ruhiger, natürlicher Umgebung hilft zu entspannen und setzt kreative Kräfte frei. Beste Ausstattung und freundliche Atmosphäre runden die Vorzüge dieser Hotels ab.
Nationale wie internationale Teilnehmer finden so beste Bedingungen vor.
Neue CIETAC SchiedsregelnDie Chinese International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) hat im Jahr 2013 1.043 Verfahren administriert, das sind deutlich mehr als die in Deutschland gerne in internationalen Verträgen vereinbarte International Chamber of Commerce (ICC). Soviel sei vorab zum Gewicht der Organisation, die nun ihre Schiedsordnung erneuert hat, gesagt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verwaltungsstruktur, die Einführung einer Eilschiedsgerichtsbarkeit und die Einführung einer Sonderstellung für die CIETAC-Niederlassung Hongkong. Letzteres ist für internationale Schiedsparteien interessant. Durch Vereinbarung der CIETAC Hongkong als Administrator, verbunden mit dem Schiedsort Hongkong, umgeht man das strengere chinesische Prozessrecht, das zum Beispiel die Benennung einer Schiedskommission für die Gültigkeit einer Schiedsklausel voraussetzt. Zudem sind die Parteien hier bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, während sie nach den allgemeinen CIETAC-Regeln an deren Schiedsrichterliste gebunden sind. Fazit: Viele europäische Firmen, die nach China liefern, werden mit einer CIETAC-Klausel konfrontiert und oft lenken Sie ein. Ein Bezug auf die Hongkonger Niederlassung macht dies zukünftig leichter annehmbar. Zum tieferen Lesen: GTAI Artikel Kolumne STREITHAHN:
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