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Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter August 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Parties to commercial arbitration, as in litigation, are increasingly jaundiced as to the rising costs. If increased use of mediation reduces the average cost of arbitration, this would increase its popularity.“
Harry Woolf, Lord Chief Justice a.D. und Präsident des Court of England and Wales a.D.

Werte Leserschaft,

von den Kostenvorteilen der Mediation konnten Sie sich mit dem Diagramm im letzten Newsletter einen Eindruck machen. Die Aussagen von Lord Woolf im aktuellen Exemplar bestätigen dies.

Oft noch entscheidender als die direkten Kosten ist im Geschäftsleben der Faktor Zeit. Auch hier habe ich Zahlen von offizieller Stelle, diesmal von der Inernational Chamber of Commerce (ICC) in ein Diagramm übertragen, siehe unten.

Beide Diagramme, Kosten und Zeit, können Sie übrigens dauerhaft auf meiner Homepage abrufen.

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht – Rügepflicht
» Terminverlegung

Konfliktmanagement:
» Dauer der Mediation im Vergleich
» Mediation macht Prozesse günstiger

Kolumne „STREITHAHN“:
» Kräht der Streithahn auf dem Mist…

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht / CISG

#5 Rügepflicht des Käufers und Gewährleistungsdauer

Wie der Käufer im HGB eine Rügepflicht hat, so hat er nach UN-Kaufrecht eine Anzeigepflicht bei Mängeln. Zu beachten ist, dass bei der Anzeige die Symptome der Vertragswidrigkeit hinreichend genau beschrieben werden. Es reicht nicht, allgemein zu beanstanden, dass die vertraglich geschuldete Qualität nicht erfüllt wurde oder Allgemeinplätze wie „erhebliche Mängel am Fahrzeug“ oder „nicht fachmännisch repariert“ zu übermitteln. Der Verkäufer muss die Möglichkeit haben, zweckentsprechend auf die Anzeige zu reagieren und dazu sind konkrete Angaben wie „entwickelt Pfeifgeräusch im Drehzahlbereich von x – y“ oder „Gehäuseblech unter dem Wassertankablass eingebeult“ zu machen. Selbstredend, dass auch das genaue Exemplar (bei Seriengeschäften) zu bezeichnen ist.

Der Käufer hat nach Art. 39 Abs. 1 eine angemessene Frist für die Anzeige zur Verfügung, die beginnt, sobald er die Vertragswidrigkeit erkennt oder erkennen müsste. Als allgemeine Faustregel gelten 14 Tage bis zu einem Monat, je nach Kaufgegenstand ist die Angemessenheit anders zu beurteilen. So wurden 10 – 16 Tage bei Champignons und drei Monate bei einer Druckmaschine von Gerichten als verspätet eingestuft. Die Regelung ist jedenfalls deutlich komfortabler als die HGB-Regelung, nach der die Rüge unverzüglich erfolgen muss, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, also im Zweifel sofort nach Entdecken oder – bei offenkundigen Mängeln – sobald die Ware in den Machtbereich des Käufers gelangt. Das UN-Kaufrecht punktet also aus Sicht des Käufers, das deutsche Schuldrecht aus Sicht des Verkäufers.

Die Gewährleistungsdauer beträgt im BGB-Kaufrecht wie im UN-Kaufrecht 2 Jahre. Trotzdem gibt es einen wichtigen Unterschied. Während es sich im BGB um eine Verjährungsfrist handelt, bei der der Verkäufer die Einrede der Verjährung erheben muss, handelt es sich beim UN-Kaufrecht um eine echte Ausschlussfrist, die von Amts wegen angewendet wird. Eine Verlängerung der Frist durch Hemmung oder Unterbrechung kommt im UN-Kaufrecht nicht in Betracht. Zwei Jahre nach Übergabe der Ware ist gnadenlos Schluss, wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben. Hier profitiert der Verkäufer von der Anwendung des UN-Kaufrechts und der Käufer ist im deutschen Kaufrecht besser gestellt.

Fazit: Insgesamt kommen die Regelwerke am fünften Spieltag nicht über ein 1:1 Unentschieden hinaus.

SPIELSTAND: Für unseren Gesamtvergleich ergibt sich ein Zwischenstand

UN-Kaufrecht – BGB:

aus Sicht des Käufers 2:4 für das BGB,

aus Sicht des Verkäufers 4:2 für das UN-Kaufrecht.

Ausblick: Ein 4:2 ist ein respektabler Zwischenstand und wir wollen die Sache nicht auf die Spitze treiben. Wir sind ja nicht im WM-Halbfinale. Wir werden daher die Serie zum UN-Kaufrecht im September mit dem sechsten Teil (Rechtsbehelfe des Verkäufers und Gesamtfazit) abschließen. Kann das BGB in der Gunst des Verkäufers noch aufholen oder bleibt es seinem käuferfreundlichen Ruf treu? Wir werden es sehen.

Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2264 f.

Terminverschiebung

Im letzten Newsletter hatte ich einen Impulsvortrag zur Mediation angekündigt. Dabei werden wir auch einen Praxisfall durch den Mediationsprozess laufen lassen, damit die Teilnehmer einen Eindruck von dem kreativen Potential erhalten, mit dem bei der Mediation passende Lösungen entwickelt werden. Der Termin verschiebt sich um einen Tag, sonst bleibt alles gleich:

17.9.14 19:00h „Impulsvortrag: Fressen Konfliktkosten mein Ergebnis – Mediation“, im Robert-Dinzl-Haus Schillingsfürst

Dauer der Mediation im Vergleich zum Schiedsgericht und Zivilgericht

In der Wirtschaft ist die Dauer eines Konfliktbewältigungsverfahrens oft viel entscheidender als die direkt durch das Verfahren entstehenden Kosten. Die internationale Handelskammer ICC administriert sowohl internationale Schiedsverfahren, als auch komplexe internationale Mediationsverfahren. Wer wäre in einer besseren Position, die Zeitdauer dieser beiden Verfahren zu vergleichen? Mit vier Monaten bei komplexen internationalen Verfahren benötigt ein Mediationsverfahren im Durchschnitt nur ein Sechstel der Zeit, die ein entsprechendes Schiedsverfahren mit seiner aufwendigen Beweisaufnahme in Anspruch nimmt. Noch schlechter schneidet das Zivilverfahren ab. Details finden Sie im Diagramm.

Mediation macht Prozesse günstiger

Sowohl auf Grund der Stellung des Urhebers, als auch der Einbettung des zitierten Auszuges, will ich heute noch einmal auf das Zitat zu Beginn dieses Newsletters zurück kommen.

Harry Kenneth Woolf war in den ersten fünf Jahren dieses Jahrtausends Lord Chief Justice of England and Wales und Präsident des Court of England und Wales und dort somit höchster Richter.

Woolf rät vor allem den Anbietern der Schiedsgerichtsbarkeit, die Mediation als Mittel zu fördern, um Schiedsprozesse – wo möglich – abzukürzen. Dadurch würde die Schiedsgerichtsbarkeit als Methode attraktiver.

„Remarkably, while I would have expected mediation to have a more prominent role in arbitration than in other areas of litigation, in fact from my unscientific observation the opposite is true…. I have over the years found among the arbitration industry a remarkable reluctance about promoting mediation. I find the reasons advanced for this worryingly unsatisfactory. If this is due in any way to supposed self-interest, this is a mistake. Parties to commercial arbitration, as in litigation, are increasingly jaundiced as to the rising costs. If increased use of mediation reduces the average cost of arbitration, this would increase its popularity.“Deutsche Übersetzung:
„Obwohl ich erwartet hätte, dass die Mediation in der Schiedsgerichtsbarkeit eine prominentere Rolle spielen würde als in anderen Bereichen des Prozesswesens, ist nach meiner unwissenschaftlichen Beobachtung bemerkenswerterweise tatsächlich das Gegenteil der Fall…. Über die Jahre habe ich innerhalb der Schiedsgerichts-Industrie eine erhebliche Abneigung dagegen vorgefunden, die Mediation zu fördern. Ich finde die dafür angeführten Gründe auf beunruhigende Weise unzulänglich. Wenn das wie auch immer auf erwarteten Selbstzweck zurückzuführen ist, dann ist das ein Fehler. Die Parteien kommerzieller Schiedsgerichtsbarkeit, wie auch die der Zivilprozesse, sind zunehmend verbittert über die steigenden Kosten. Wenn durch die vermehrte Anwendung der Mediation die durchschnittlichen Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit  reduziert würden, dann würde das ihre Beliebtheit steigern.“

Zum tiefer lesen: http://kluwermediationblog.com/2014/05/18/the-dispute-resolution-dilemma-opt-in-or-opt-out/

Kolumne STREITHAHN:
Kräht der Streithahn auf dem Mist…

Streithähne auf Moos.. wird’s noch teurer als es ohnehin schon ist!

Diese Abwandlung einer bekannten Bauernregel hätte ein 26-jähriger Bauer aus der Schweiz beherzigen sollen. Er hätte sich die Folgen seines Pyrrhussieges vor dem Winterthurer Bezirksgericht sparen können.

Zunächst wurde von der örtlichen Polizeibehörde ein Bußgeld über 300 Franken verhängt. Die von ihm gehaltenen Yaks seien gezwungen gewesen, ihre Futterstelle als Durchgang zu benutzen und das Futter sei daher durch ihren eigenen Mist verunreinigt worden. Der Bauer hielt dagegen, dass die Yaks durchaus die Möglichkeit hatten, einen anderen Weg zu nehmen. Dass sie während der Polizeikontrolle im Futter standen erklärte er so: „Vermutlich wurden sie durch den unangemeldeten Besuch des fotografierenden Polizisten verängstigt.“ Ob nun ein angemeldeter Besuch für die Tiere weniger beunruhigend gewesen wäre, brauchen wir an dieser Stelle nicht zu erörtern.

Die Richter jedenfalls ließen seine Einwände nicht gelten, gaben ihm jedoch bezüglich eines weiteren Vorwurf der Polizei, er habe keine ausreichende Ausbildung zur Haltung der Yaks, recht. Daher wurde das verhängte Bußgeld auf 150 Franken halbiert. Dumm nur, dass er mit 1200 Franken Gerichtskosten belastet wird und er durch das Verfahren beträchtliche Direktzahlungen verloren hat.

Recht haben heißt nicht immer Recht bekommen. Und selbst wer am Ende Recht bekommen hat, wird sich manchmal wünschen, er hätte gar nicht erst danach gefragt.

Zum tiefer lesen: Artikel

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.