„Business is very keen on keeping control and they are very keen on making sure they get to settlements of the dispute, which make sense and which make commercial sense. And mediation is one excellent tool to achieve that.“
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Werte Leserschaft,woran erkennen Sie, ob ein Mediator qualifiziert ist? Das Justizministerium hat nun die lange erwartete Verordnung zur Zertifizierung von Mediatoren vorgelegt. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Qualität. Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“:
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UN-Kaufrecht (CISG) bei Montageleistungen?Der Anlagenvertrag hat viele Gesichter. Nur ausnahmsweise handelt es sich um reine Warenlieferungen „herzustellender oder zu erzeugender Waren“, die nach Artikel 3 Absatz 1 CISG unter das UN-Kaufrecht fallen. Oft werden zusätzlich Montage- und Inbetriebnahmeleistungen verkauft. Diese wären für sich gesehen nicht vom CISG erfasst. Als Teilleistung eines Herstellungsvertrages über eine Maschine können sie jedoch erfasst sein. Wo liegen die Grenzen? Zum tiefer lesen: Fallpräsentation Kosten der SchludrigkeitKennen Sie das? Die Alltäglichkeit gewisser Handlungen kann auf die Dauer zu einer gewissen Schludrigkeit führen. Es ist ja noch nie etwas passiert. So könnte auch der folgende Fall entstanden sein. Der Auftraggeber einer Werkleistung hatte als Vertrag einen formularmäßigen Vertragsvordruck verwendet. Dieses Formular enthielt ein Ankreuzfeld „Vertragsstrafe“, welches nicht angekreuzt war. Dennoch waren im gleichen Gliederungspunkt an vorgesehener Stelle die Prozentwerte „0,1“ und „5“ eingetragen worden. Das nach Leistungsunterbringung unterzeichnete Abnahmeprotokoll enthielt den Hinweis, dass der Auftraggeber sich sein Recht vorbehält, die Vertragsstrafe zu fordern. Der Auftragnehmer stellte das Werk verspätet fertig und der Auftraggeber wollte die Vertragsstrafe gegen Werklohnansprüche aufrechnen. Der Auftragnehmer bestritt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und klagte auf Bezahlung des Werklohns. Das Oberlandesgericht Köln hielt die Vertragsstrafe für rechtmäßig vereinbart, da die Eintragung der Prozentwerte einen solchen Willen der Parteien belegt. Der Bundesgerichtshof sah es in letzter Instanz anders. Zur Vereinbarung der Vertragsstrafe hätte beides getan werden müssen: (1) „aktivieren“ des Gliederungspunktes „Vertragsstrafe“ durch ankreuzen und (2) eintragen der Prozentwerte. Das war die Systematik des Formulars und der würde eine andere Auslegung des Parteiwillens nicht gerecht. Der Vorbehalt im Abnahmeformular ändert an dieser Auffassung auch nichts. Der Vorbehalt ist nur bei einer vereinbarten Vertragsstrafe relevant. Er kann eine solche jedoch nicht vertraglich begründen. Lehre: Man kann sich streiten, ob es der Bundesgerichtshof zu eng sieht und ob der Parteiwille zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe durch die Prozentwerte klar belegt ist. Warum sonst hätten die Werte eingetragen werden sollen? Zum tiefer lesen: NJW 2013, 3167 Weisungsrecht zur innerbetrieblichen Mediation?Bei der Mediation streben die Parteien eigenverantwortlich und freiwillig eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes an (Paragraph 1 Absatz 1 Mediationsgesetz). Ist diese Freiwilligkeit auch im innerbetrieblichen Kontext immer voll gegeben? Kann ein Arbeitgeber die Streithähne im Rahmen seines Weisungsrechts zur Mediation „verdonnern“? Wie so oft bei Streit unter Kollegen ging es um Geltung, Rangfolge, verletztes Ehrgefühl. Einige Musiker der ersten Geigen eines Orchesters befürchteten, dass ihre Sitzordnung eine Hierarchie nahe legen könnte, die es so nicht gab. Die hinzugezogene Intendanz (Arbeitgeber) schlug eine Mediation vor, die auch durchgeführt wurde. Leider nahmen nicht alle Musiker der ersten Geigen teil. Die Intendanz wollte die Abwesenden wenigstens zur Teilnahme am Abschlussgespräch der Mediation verpflichten. Einen entsprechenden Hinweis im Dienstplan lehnte jedoch der Betriebsrat ab. Darauf wurden die Musiker persönlich angeschrieben und verpflichtend zum Abschlussgespräch eingeladen. Würdigung: Sicher, es liegt auch nach diesem Urteil immer ein gewisser Druck auf einem Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber eine Mediation verfolgt, diese auch mitzutragen. Ganz abgesehen davon, dass eine Mediation in den meisten Fällen heilende Wirkung hat und im Interesse auch der Arbeitnehmer liegt. Klar ist nach diesem Urteil aber, dass einem mediationsunwilligen Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus der Ablehnung des Verfahrens erwachsen dürfen. Dies gilt wohlgemerkt für innerbetriebliche Mediationen, bei denen der jeweilige Arbeitnehmer als Partei beteiligt ist. Bei einer Mediation zwischen zwei Unternehmen, zu der ein Arbeitnehmer als Vertreter seines Arbeitgebers beordert wird, gilt das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus meiner Sicht sehr wohl. Die Freiwilligkeit bezieht sich hier meines Erachtens allein auf die Unternehmen als Streitparteien, nicht auf die beteiligten Mitarbeiter der Unternehmen. Zum tiefer lesen: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg Qualitätsstandards für MediatorenIn Paragraph 6 des 2012 erlassenen Mediationsgesetzes ist eine Verordnung zur Ausbildung und Qualifizierung von Mediatoren vorgesehen. Das Bundesjustizministerium hat nun einen Entwurf dieser Verordnung vorgelegt. Darin werden die Ausbildungs- und Fortbildungsvoraussetzungen eines zertifizierten Mediators festgeschrieben.
Zum tiefer lesen: Entwurfstext der Verordnung Kolumne STREITHAHN:
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