„Wer auf eine Klage verzichtet und stattdessen einer Mediation zustimmt, wird auch noch belohnt. Der Versicherer erlässt dann die Selbstbeteiligung.“ |
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Werte Leserschaft,ich melde mich aus einem erholsamen und aufregenden (WM) Urlaub zurück mit spannenden Themen. Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. In diesem Sinne habe ich die Kosten der Mediation mit denen eines öffentlichen Gerichtes in einem Diagramm gegenüber gestellt. Dass die Mediation – nicht nur aus Kostengründen – eine vorteilhafte Möglichkeit zur Konfliktbeilegung ist, spricht sich herum. Nun hat die American Arbitration Association (AAA), eine der traditionsreichsten und renommiertesten Schiedsgerichtsorganisationen der Welt, die Mediation als festen Bestandteil ihrer Schiedsgerichtsverfahren eingeführt! Gibt es einen besseren Vertrauensbeweis? Soweit Ihr wohlverdienter Sommerurlaub noch ansteht, wünsche ich je nach Vorlieben ruhige oder spannende, jedenfalls aber erholsame Tage, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Serie zum UN-Kaufrecht / CISG Teil 4Gewährleistung bei MängelnBereits im April-Newsletter hatten wir gesehen, dass das UN-Kaufrecht im Gegensatz zum BGB dem Käufer das Risiko der Verwendungsfähigkeit im Bestimmungsland lässt, dass also die entscheidenden Standards die des Verkäuferlandes sind. Dies kann bei der Frage, ob eine Lieferung mangelhaft ist, entscheidend sein. Heute werden wir beleuchten, welche Rechtsbehelfe dem Käufer zur Verfügung stehen, wenn der Verkäufer Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere wenn eine mangelhafte Lieferung vorliegt. Im August werden wir uns dann noch das verwandte Thema „Rügepflichten“ anschauen. Nach Artikel 45ff. kann der Käufer im UN-Kaufrecht Ersatzlieferung, Nachbesserung, Aufhebung des Vertrages, Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. Ersatzlieferung und Aufhebung des Vertrages setzen jedoch wesentliche Vertragsverletzungen voraus.
Vor allem die Themen Schadensersatz und die Wesentlichkeit einer Verletzung zeigen wichtige Unterschiede im Vergleich UN-Kaufrecht gegen BGB.
Der Schadensersatz setzt im UN-Kaufrecht kein Verschulden voraus, im BGB schon. Treffer für das BGB aus Verkäufersicht, für das UN-Kaufrecht aus Käufersicht.
Andererseits ist der Schadensersatz im UN-Kaufrecht nach Artikel 74 S.2 auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine solche Begrenzung kennt das BGB nicht. Damit gleichen sich also die oben beschriebenen Vor- bzw. Nachteile vom Zählerstand her wieder aus.
Der dritte wichtige Unterschied liegt darin, dass der Käufer im UN-Kaufrecht nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung den Vertrag aufheben kann, wobei im Zweifel davon auszugehen ist, dass eine Vertragsverletzung nicht wesentlich ist (restriktiv auszulegen). Solange die Ware weiterverkauft oder anderweitig verwendet werden kann, wird eine Aufhebung kaum möglich sein. Das deutsche Rücktrittsrecht kennt eine solche Einschränkung für den Rücktritt nicht und zeigt sich von daher käuferfreundlicher.
Fazit: Wir haben also heute insgesamt aus Käufersicht ein 2:1 für das BGB erzielt, gegenüber einem 2:1 für das UN-Kaufrecht aus Verkäufersicht. Das BGB bestätigt seinen Ruf, eher käuferfreundlich zu sein.
SPIELSTAND: Für unseren Gesamtvergleich ergibt sich ein Zwischenstand
UN-Kaufrecht – BGB:
aus Sicht des Käufers 1:3 für das BGB,
aus Sicht des Verkäufers 3:1 für das UN-Kaufrecht.
Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2265 Offene Seminare und Workshops
16.9.14 „Impulsvortrag: Fressen Konfliktkosten mein Ergebnis – Mediation“, Schillingsfürst
29./30.9.14 „Der Internationale Anlagenvertrag“, TAW Altdorf b. Nürnberg
12.3.15 Workshop für Gründer und junge Unternehmen: „Kooperative Verhandlungsführung am IGZ Würzburg
22.4.15 „Umgang mit Konflikten für Meister und Vorarbeiter“, Bitterwolf & Kaspar Kommunikationsakademie Die AAA setzt fest auf MediationDie American Arbitration Association (AAA) ist nicht irgendeine Schiedsgerichtsorganisation. Bereits 1926 durch den Zusammenschluss zweier noch älterer Organisationen gegründet, ist sie eine der führenden Administrationen für Schiedsgerichte weltweit. Die große Bedeutung der AAA macht die folgende Meldung umso bemerkenswerter. Bereits im Oktober 2013 hat die AAA ihre neuen „Commercial Arbitration Rules and Mediation Procedures“ veröffentlicht. Gemäß Nr. 9 dieser Regeln wird bei allen Schiedsverfahren mit einem Streitwert von mehr als 75.000 USD automatisch parallel zum Schiedsverfahren eine Mediation durchgeführt, es sei denn eine Partei lehnt dies ab. Die Mediation wird also bei der AAA von einem Instrument, für das sich die Schiedsparteien aktiv entscheiden müssen, zu einem Instrument, das grundsätzlich zur Anwendung kommt, solange es nicht aktiv abgelehnt wird. Diese Vorgehensweise wird von einer Umfrage bei Rechtsabteilungen und Führungspersonal von mehr als 70 internationalen Konzernen unterstützt. 74% der Antwortenden gaben an, dass die Anbieter von Schiedsverfahren die Parteien aktiv zur Mediation ermuntern sollten, nur 4% waren dagegen. 48% waren sogar dafür, die Mediation als zwingenden Prozessschritt, sowohl für Schiedsverfahren, als auch für Zivilverfahren, vorzuschreiben. 37% sprachen sich dagegen aus. Fazit: Die AAA hat einen beherzten Schritt hin zur Mediation gemacht. Die Umfrage zeigt, dass ein großer Teil der sachkundigen Entscheider diesen Schritt begrüßen werden. Diagramm MediationskostenDie Mediation bringt viele Vorteile mit sich. Neben der Zeitersparnis, der hohen Erfolgsquote, der Selbstbestimmtheit und des Erhalts wichtiger Beziehungen, bestechen die vergleichsweise sehr niedrigen Kosten des Verfahrens. Ein Diagramm sagt mehr als tausend Worte. Die Zahlen wurden von der IHK Heilbronn-Franken berechnet.
Mediator Paul Kemp jetzt im ARDSchon vor längerem hatte ich an dieser Stelle auf die Fernsehserie um den Wiener Mediator Paul Kemp (Harald Krassnitzer) hingewiesen. Jetzt läuft die Serie auch im deutschen Fernsehen, immer Dienstag abends zur besten Sendezeit. Mehr… Kolumne STREITHAHN:
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