„Dass ein Gutachten ein Vielfaches des Streitwerts kosten wird, ist allein noch kein Grund, davon Abstand zu nehmen.“
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Werte Leserschaft,in meinen Newslettern und an anderer Stelle können Sie viel lesen über Gerichte, Schiedsgerichte, Mediationen, Schlichtungen und andere Verfahren. Die genauen Unterschiede, Vorteile und Nachteile der verschiedenen Methoden sind jedoch im Detail den Wenigsten bekannt. Daher freue ich mich besonders über die Gelegenheit, diese Verfahren mit ihren wichtigsten Facetten in der „Wirtschaft in Mittelfranken“, dem Magazin der IHK Nürnberg, gegenüber stellen zu dürfen; siehe unten. Wegen Betriebsruhe vom 7. bis 29. Juni kommt der nächste Newsletter erst im Juli. Ich wünsche bis dahin einen sonnigen, entspannten Sommerbeginn, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Serie zum UN-Kaufrecht / CISG – Teil 3Die LieferpflichtDas UN-Kaufrecht unterscheidet bei der Lieferpflicht zwischen drei Fällen: a) Kaufvertrag erfordert Beförderung der Ware, b) bestimmte oder herzustellende Ware, für die der Vertrag keine Beförderung vorsieht und c) alle anderen Fälle.
Im ersten Fall hat der Verkäufer die Ware dem ersten Beförderer zu übergeben, um seine Leistungspflicht zu erfüllen. Das entspricht prinzipiell den Incoterms F- und C-Klauseln. Im zweiten Fall wird an den Ort angeknüpft, an dem sich die Sache bei Vertragsschluss befand, bzw. an dem die Sache herzustellen war. In den nicht unter a) oder b) fallenden Fällen ist am Niederlassungsort des Verkäufers zu liefern.
Eine Ausnahme sieht das Obergericht des Kantons Zürich, wenn der Verkäufer die Ware mit eigenem Personal und Fahrzeug befördert. Dann soll keine der vom UN-Kaufrecht vorgesehenen Varianten greifen, sondern eine Bringschuld vereinbart sein, das heißt, die Leistung erfolgt mit Anlieferung beim Käufer.
„Frei…“-Klauseln werden unterschiedlich bewertet, nämlich teilweise als Vereinbarung des Lieferortes und teilweise nur als Vereinbarung über die Kostentragung.
Fazit: Klare Vorteile oder Nachteile im Vergleich zum deutschen Recht lassen sich bezüglich der Lieferpflicht nicht feststellen. In der Praxis wird man mit einer klaren Vereinbarung nach Incoterms auf der sicheren Seite liegen.
SPIELSTAND: Heute sind keine Treffer zu verzeichnen. Hoffentlich ist das kein schlechtes Omen für die kommende Fußball-Weltmeisterschaft. Beim Vergleich des UN-Kaufrechts – BGB steht es somit weiter:
Zum tiefer lesen: NJW 31/2011 S. 2263f.
Pflicht zu lokaler Eindeckung in der MontageversicherungFür Projekte innerhalb der EU kann die Montageversicherung bei deutschen Versicherern eingedeckt werden, das gewährleistet die Dienstleistungsfreiheit. Außerhalb der EU ist oft gesetzlich vorgeschrieben, lokal einzudecken, wenn lokale Risiken oder Interessen versichert werden sollen. Wann ist das der Fall? Laut VSMA, dem Versicherungsdienstleister des VDMA, führen vor allem zwei Umstände regelmäßig zu einem lokalen Risiko / Interesse: eine Betriebsstätte vor Ort oder die Mitversicherung des lokalen Auftraggebers. Zum tiefer lesen: http://www.vsma.de/fileadmin/downloads/newsletter/newsletter0514.pdf Vergleich: Öffentliches Gericht – Schiedsgericht – Mediation – SchlichtungEin italienischer Kraftwerksbetreiber weist die Turbine des deutschen Lieferanten wegen eines Mangels zurück und behält Zahlungen ein. Der Turbinenbauer will aber nur einen Preisnachlass zugestehen. Am Verhandlungstisch finden die beiden Parteien keine Lösung. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten, den Streit zu lösen oder entscheiden zu lassen, erfahren Sie im WiM-Artikel. Kolumne STREITHAHN:
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