Werte Leserschaft,„Interview mit Oliver Dittmann“ steht rechts im Inhaltsverzeichnis. Keine Angst, ich bin nicht der Schizophrenie anheim gefallen. Ich erlaube mir vielmehr, auf ein Interview in der aktuellen Ausgabe des GründerMagazins hinzuweisen. Es geht dabei darum, wie die Mediation Gründern in schwierigen Phasen hilft. Auch unsere Rubrik „Streithahn“ verspricht wieder Kurzweil. Sie hatten geglaubt, der Streit um das rote Gummiboot in der Oktoberausgabe war lächerlich? Lesen Sie mal den heutigen Streithahn: Man kann noch viel mehr Geld durch den Kamin blasen und sich dabei um noch viel wertlosere Gegenstände streiten. Neugierig geworden? Sie dürfen den Newsletter gerne auch von unten nach oben lesen. Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“:
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Aufforderung zur Nacherfüllung bei Mängeln – der Teufel steckt im ErfüllungsortDas BGH Urteil vom 19.12.2012-VIII ZR 96/12 (LG Berlin) wurde bereits im letzten Newsletter aus vertragsrechtlicher Sicht beleuchtet. Dabei ging es um die Formulierung von Haftungsausschlüssen im Zusammenhang mit Beschaffenheitsvereinbarungen. Daneben hat sich der BGH in diesem Urteil zum notwendigen Inhalt einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung geäußert. In der Praxis ist dies von hoher Relevanz. Eine inhaltlich falsche Aufforderung kann ungültig sein, und so den Auffordernden von entscheidenden gesetzlichen Rechten abschneiden. Was war passiert: Nach dem ebay-Verkauf eines mangelhaften Bootes forderte der Käufer den Verkäufer auf, das auf Usedom befindliche Boot zu begutachten und die Mängel zu beheben. Beide Parteien hatten Ihre Wohnsitze im Raum Berlin. Der BGH erklärt diese Aufforderung für ungültig. Sie umfasse nicht die Bereitschaft des Käufers, Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache am vertraglichen Leistungsort der Nacherfüllung zu gewähren. Dieser Leistungsort sei nämlich hier nicht Usedom sondern Berlin. Der Leistungsort der Nacherfüllung ergibt sich im Kaufrecht – wenn nicht die Umstände des Einzelfalles für einen anderen Leistungsort sprechen – aus §269 Absatz 1 BGB und liegt am Wohnsitz bzw. an der gewerbliche Niederlassung des Verkäufers. Dies scheint insoweit eine juristische Spitzfindigkeit zu sein, als der Verkäufer einer mangelhaften Sache gemäß §439 Absatz 2 ohnehin für die Transportkosten zum Nacherfüllungsort, hier Berlin, aufzukommen hat. Die Rechtsfolgen für den Käufer sind jedenfalls dramatisch: Denn wenn seine Aufforderung zur Nacherfüllung nicht gilt, entstehen auch die daran geknüpften Rechte zum Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung nicht. Lehre: Achtung bei der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei Mängeln! Leicht kann es passieren, dass Käufer / Besteller bei unpassender Formulierung Rechte einbüßen. Im Zweifel sollten sie daher einen fachkundigen Anwalt bemühen. Zum tiefer lesen: JZ 8/2013 S. 419f.; BGH Urteil vom 19.12.2012-VIII ZR 96/12 (LG Berlin) mit Anmerkung von Prof. Dr. Beate Gsell Incoterms – Gerichtsstand durch die HintertürDer BGH entschied in einem weiteren Urteil – unter anderem – ob eine Incotermsvereinbarung indirekt auch den Gerichtsstand festlegen kann. Ein koreanischer Lieferant von Glasfasern und seine Kölner Kundin schlossen einen Liefervertrag, ohne eine Gerichtsstandsklausel aufzunehmen. Die Kundin stellte bei einer Lieferung Mängel fest, allerdings erst, nachdem ihre Kunden die Kabel bereits weiter verbaut hatten. Dadurch entstand beträchtlicher Schaden. Die Abnehmerin verklagte ihren Lieferanten auf Schadensersatz vor dem LG Köln. Der Koreaner bestritt die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die zentrale Vorschrift zum europäischen internationalen Zivilverfahrensrecht, die sogenannte „Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“, kurz: EuGVVO, ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht anwendbar, weil der Beklagte nicht in einem Mitgliedsstaat sitzt. Der BGH stellt daher auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß §29 Absatz 1 ZPO ab. Durch den Incoterm „DDP Köln“ haben die Pareien als Erfüllungsort Köln vereinbart. Damit haben Sie gleichzeitig den Gerichtsstand Köln festgelegt. Das war den Parteien bei Vertragsschluss nicht bewusst. Macht nichts, sagt der BGH, darauf kommt es nicht an. Lehre: Eine klare Gerichtsstandsregelung, noch besser eine Schiedsklausel, gehört in jeden internationalen Vertrag, um Überraschungen zu vermeiden. Ich empfehle eine mehrstufige Konfliktklausel, die zunächst eine Mediation vorsieht. Damit hätten die Streitparteien wahrscheinlich viel Geld und Zeit sparen und eine langfristige Geschäftsbeziehung erhalten können. Eine Musterklausel stelle ich Ihnen zur Verfügung. Zum tiefer lesen: ZIP 1/2013 S. 44; BGH Urteil vom 7.11.2012-VIII ZR 108/12 (OLG Köln) oder hier. Interview zum Thema Mediation für Gründer
Gründe genug für das Kölner „GründerMagazin“, seinem Publikum das Thema mittels eines Interviews näher zu bringen. Zum tiefer lesen: das ganze Interview als PDF-Datei können Sie auf meiner Seite abrufen. Kostenlose Schlichtungsstelle für BusreisendeDie „Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ (söp) ist seit kurzem auch für Streitigkeiten über Beförderung in Fernbussen zuständig. Somit bietet die söp ihre Dienstleistung nun bundesweit allen Kunden der Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsunternehmen an. Wer sich bei einem der genannten Unternehmen beschwert und mit der Antwort unzufrieden ist, kann sich an die Schlichtungsstelle wenden. Die Kosten übernimmt das Verkehrsunternehmen, für den Reisenden ist die Schlichtung kostenlos. Zum tiefer lesen: söp-Homepage. Kolumne STREITHAHN:
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