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Ein Knall um ein rotes Gummiboot

Zugegeben, mir liegen keine Hinweise darauf vor, dass das ebay-Boot, aus dem BGH Urteil vom 19.12.2012-VIII ZR 96/12 (LG Berlin), (vergleiche „Haftungsausschluss, wie allgemein darf er sein?“) ROT war. Auch dürfte bestenfalls der beschriebene Rumpfüberzug aus GUMMI gewesen sein. Dennoch halte ich den Gassenhauer von Wencke Myhre „Er hat ein knallrotes Gummiboot“ für sehr passend, vor allem das Wort „KNALL“.

Man stelle sich einmal vor: Der Streit um ein bei Ebay für 2.510 EUR verkauftes Boot ist nach über 3 Jahren beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe angelangt und wird zur Revision an die Vorinstanz zurück vewiesen. Welch aberwitzige Verschwendung von Geld, Zeit und Ressourcen! Außerdem können wir davon ausgehen, dass so ein Verfahren mit einer enormen nervlichen Belastung für die Streitparteien einhergeht.

Hier scheinen sich die Akteure so richtig ineinander verbissen zu haben. Bis zum bitteren Ende. Auf den Glasl’schen Konflikteskalationsstufen dürften wir auf der obersten Stufe angekommen sein.

Wenn zwei so richtig ROT sehen, dann hilft auch kein LachGUMMI. – Ich glaub‘ ich hab‘ ’nen KNALL!

Die Kolumne „Streithahn“ wird monatlich im Newsletter von Oliver Dittmann Mediation & Training veröffentlicht.

Missverständnisse bei Incoterms C-Klauseln

Incoterms sind im Exportgeschäft weltweit Standard. Dennoch gibt es Wissenslücken. So wird oft der Lieferort bei C-Klauseln falsch eingeschätzt. Klare Vertragsformulierungen schaffen Abhilfe und Rechtssicherheit.

In Verträgen des Maschinen- und Anlagenbaus, genauso wie in anderen internationalen Lieferverträgen, werden die Lieferbedingungen und Lieferpflichten zum überwiegenden Teil über die Incoterms (= International Commercial Terms) der Internationalen Handelskammer (ICC) geregelt. Beliebt sind die sogenannten „C-Klauseln“: CPT und CIP für alle Transportarten sowie CFR und CIF speziell für See- und Binnenschiffstransport.

Alle C-Klauseln haben gemein, dass der Verkäufer den Transport zum benannten Ort beauftragt und bezahlt, der Käufer jedoch die Gefahr zufälligen Untergangs,  Verschlechterung und Verzögerung trägt. Die Lieferung findet bereits bei Übergabe an den ersten Frachtführer (CPT und CIP), beziehungsweise bei Verbringung an Bord des Schiffes (CFR und CIF) statt. In der Praxis findet man dann oft Klauseln wie „to be delivered by May 5th, 2014, Incoterms (2010) CIF Singapore“.

Oliver Dittmann, international erfahrener Vertragsspezialist und Wirtschaftsmediator aus der mittelfränkischen Hesselbergregion, weiß, dass das in der Praxis oft zu Missverständnissen führt. Da hier nur der Bestimmungsort im Verbund mit einem Datum genannt wird, verstehen das viele Praktiker so, dass sich der Verkäufer zu einer Ankunft der Ware am 5. Mai 2014 am Seehafen Singapur verpflichtet. Diese Auffassung widerspricht jedoch der Natur der C-Klauseln. Der Verkäufer soll gerade nicht mehr für unverschuldete Verzögerungen nach der Lieferung verantwortlich sein.

Tatsächlich kommt es oft vor, dass beide Parteien dieses Missverständnis teilen und so das Geschäft zu beider Zufriedenheit abgewickelt wird, ohne je den Ortsbezug des Liefertermins in Frage zu stellen. Wenn jedoch der Termin nicht eingehalten wird und die Verträge von Juristen geprüft werden, kommt es zu Überraschungen, die man durch klare Formulierungen vermeiden kann.

Dittmann fordert deshalb: „Eine klare Klausel sollte  zusätzlich zum Bestimmungsort (= benannter Ort) den Lieferort nennen. Das verbindliche Lieferdatum muss sich auf diesen Ort beziehen. Ein Ankunftsdatum kann informativ dazu genannt werden“. Im genannten Beispiel würde er klar und deutlich formulieren: „Delivery Incoterms (2010) CIF Singapore, place and date of delivery: Hamburg port, May 5th, 2014, expected arrival at Singapore port: end of May, 2014“. Die Umstände des Einzelfalls können natürlich eine abweichende Formulierung erfordern, die mit einem sachkundigen Rechtsanwalt abgestimmt werden sollten.

Oliver Dittmann absolvierte ein wirtschaftsrechtliches Studium an der Hochschule Pforzheim und arbeitete in einer renommierten Anwaltskanzlei in Schottland. Eine lange Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau ist heute die Basis für seine Selbständigkeit. Sein Schwerpunkt liegt in der Wirtschaftsmediation, aber auch in der Wissensvermittlung in Form von Vorträgen und Workshops bevorzugt im Umfeld des Maschinen- und Anlagenbaus. Themen sind unter anderem Verhandlungsführung und Vertragsmanagement.

Konfliktbereinigung beginnt beim Vertrag

Konflikte treten manchmal schleichend auf, nicht selten aber kommen sie wie der Blitz aus heiterem Himmel – dann in Form eines anwaltlichen Schreibens und mit vielen Verweisen auf Paragrafen und Verstöße, auf irgendwelche vertraglichen Nichterfüllungen oder Regressansprüche. Muss es so weit kommen, oder gibt es Möglichkeiten, sozusagen „präventiv“ dafür zu sorgen, dass Rechtsstreitigkeiten auf ein Minimum reduziert werden?

Das neue Gesetz aus dem Sommer 2012, das die Einschaltung eines Mediators zwingend vorschreibt – und zwar vor dem Gang zum Gericht – war überfällig, weiß man doch um die Überlastung der Gerichte und die Länge von Verfahren – nicht selten über viele Jahre hinweg. Ein guter Mediator arbeitet nicht nur verschwiegen, sondern in erster Linie natürlich neutral. Er versucht, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen und auch dafür zu sorgen, dass sich die streitenden Parteien nach dem Prozess der Mediation (wieder) verstehen und miteinander arbeiten oder Geschäfte machen. Bei den vielen Fällen, die gerade im Mittelstand in den letzten Monaten aufgetreten sind, vermutet und findet Oliver Dittmann, ein erfahrener Mediator aus Mittelfranken, Verträge und Vereinbarungen als „Ursache“ des später auftretenden oder eskalierenden Streits. Manchmal sind es einfache, unüberlegte Formulierungen, die von den Parteien unterschiedlich aufgenommen oder bewertet werden. Nicht selten sind es Vertragsinhalte, die einen gewissen Sprengstoff beinhalten, der zwangsläufig irgendwann einmal zur „Explosion“ führen muss. „Würde man sich bei der Form und dem Inhalt von Verträgen mehr Mühe geben und rechtssicher formulieren, käme es zu weit weniger Streitfällen“, sagt der Experte, der im Verlauf einer Mediation schnell erkennt, wo der „Hund begraben“ liegt.

In seinen Seminaren bei Kammern und Verbänden verweist der Fachmann immer wieder auf die Komplexität von Vertragswerken – gerade auch bei internationalen Geschäftsverbindungen. Sind diese Schriftstücke lückenhaft oder lassen zu viel Spielraum für Interpretationen zu, ist ein Konflikt nicht selten vorprogrammiert. Müssen dann Anwälte und am Ende ein Gericht für Klarheit sorgen, kostet das viel Zeit und Geld, aber auch Nerven und Ansehen bei Kunden und anderen Geschäftspartnern. Und wie ein Rechtsstreit ausgeht, ist beileibe auch nicht immer absehbar – dank eines subjektiven Rechtsempfindens.

Oliver Dittmann absolvierte ein wirtschaftsrechtliches Studium an der Hochschule Pforzheim und arbeitete in einer renommierten Anwaltskanzlei in Schottland. Eine lange Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau ist heute die Basis für seine Selbständigkeit. Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung, aber auch in der Wissensvermittlung in Form von Vorträgen und Workshops bevorzugt im Umfeld des Maschinen- und Anlagenbaus. Themen sind unter anderem Verhandlungsführung und Vertragsmanagement.

Haftungsbegrenzung im englischen Recht

In Verträgen des Maschinen- und Anlagenbaus, genauso wie in anderen internationalen Lieferverträgen, sieht man immer wieder die Vereinbarung des englischen materiellen Rechts. Dies kann daher kommen, dass der Kunde in England sitzt und die bessere Verhandlungsposition hat. Zum anderen wird es auch gerne als „neutrales“ Recht zwischen Parteien Dritter Länder vereinbart: Zum einen, weil alle Rechtsquellen in der Weltsprache Englisch vorliegen, zum anderen, weil aus der Kolonialgeschichte heraus viele wichtige Auftraggeberländer (z.B. Indien) mit der Systematik des englischen Common Law vertraut sind.

Angehörigen des deutschen Rechtskreises, der seine Wurzeln im Römischen Recht hat, ist das vor allem fallbasierte und weniger systematische Common Law fremd. Oliver Dittmann, international erfahrener Vertragsspezialist und Wirtschaftsmediator aus dem westlichen Mittelfranken, rät daher, englisches Recht mit Vorsicht zu genießen: „Wenn schon englisches Recht, dann bitte nur mit sachkundiger Beratung durch einen englischen Anwalt“, sagt der Experte. Wer sich entschließt, einen Vertrag nach englischem Recht zu unterzeichnen, sei auf eine besondere Gefahr für die Gültigkeit der Klausel zur Haftungsbeschränkung hingewiesen. Haftungsbeschränkungen sind für jeden Lieferanten überlebenswichtig, denkt man zum Beispiel an potentielle Schäden aus dem Stillstand großer Anlagen wegen Schlechtleistung eines Lieferanten. Hier können Ausfälle Millionenschäden anrichten.

Leider kann die ganze Haftungsbegrenzungsklausel als ungültig verworfen werden, wenn darin die Haftung für Personenschäden (Tod, Körperverletzung) begrenzt wird. Der Lieferant steht dann schutzlos da und selbst Teile der Haftungsklausel, die für sich wirksam gewesen wären, schützen nicht mehr. Das gilt nicht erst bei einer ausdrücklichen Begrenzung der Haftung für Personenschäden. Bereits eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die unter anderem Personenschäden beinhalten könnten (z.B. „Schäden durch auslaufendes Öl“), kann die Haftungsklausel aushebeln.  Es ist daher bei Verträgen nach englischem Recht üblich, so Dittmann, bei jeder Klausel, die die Haftung begrenzt oder ausschließt, einen Hinweis einzufügen, dass dadurch unter keinen Umständen die Haftung für Schäden an Leben und Gesundheit beschränkt werden soll.

Oliver Dittmann absolvierte ein wirtschaftsrechtliches Studium an der Hochschule Pforzheim und arbeitete in einer renommierten Anwaltskanzlei in Schottland. Eine lange Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau ist heute die Basis für seine Selbständigkeit. Sein Schwerpunkt liegt in der Wirtschaftsmediation, aber auch in der Wissensvermittlung in Form von Vorträgen und Workshops bevorzugt im Umfeld des Maschinen- und Anlagenbaus. Themen sind unter anderem Verhandlungsführung und Vertragsmanagement.

Vertragsgestaltungen im Mittelstand oft fehlerhaft

Was früher der Handschlag zweier Unternehmer war, ist heute oft ein mehrseitiges und hoch komplexes Vertragswerk. Man beschreibt Maschinen, Anlagen oder Vorgehensweisen, redet von Regressansprüchen und Zahlungsverzugszinsen, nennt einen Gerichtsstand und dokumentiert im Grunde: „Wir müssen allen Eventualitäten vorbeugen, denn es kann ja sein, dass es zum Streit kommt“. Fachleute erkennen schon in den Formulierungen das mögliche Konfliktpotential und warnen ihre Kunden. Gerade im Mittelstand aber werden diese Hinweise oft ignoriert nach dem Motto „Wir kennen uns seit Jahren, das haben wir auch früher so geschrieben und unterschrieben“. Und dann tauchen die ersten Wolken in der bisher harmonischen Zusammenarbeit auf, jede Partei lotet ihre eigenen Möglichkeiten aus, es kommt zu unterschiedlichen Auffassungen bei den Vertrags-passagen. „Diese Fehler in den Verträgen sind die Basis und die Grundlage für einen späteren Streit“, sagt Oliver Dittmann, der auch als Wirtschaftsmediator einen guten Einblick in die Ursachen von Zwistigkeiten bekommt. Gerichtsverfahren oder Prozesse müssten nicht immer sein, wenn man sich von Anfang an über rechtssichere, klare Verträge Gedanken gemacht hätte.

Mediation im Mittelstand zeigt erste Wirkung

Das neue Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zeigt auch und gerade in den kleinen und mittleren Firmen Wirkung. „Dann sehen wir uns vor Gericht“ – diese Drohung kannte und kennt wohl jeder Inhaber eines mittelständischen Betriebs, weil Konflikte und damit oft auch Prozesse subjektiv nicht immer vermeidbar sind. Ob es ein Streit mit Mitarbeitern oder Lieferanten ist, mit Wettbewerbern oder Mitgesellschaftern: Die Differenzen schaukeln sich hoch, die ersten Anwaltsbriefe landen auf den Schreibtischen. Jeder Unternehmer weiß, dass nun mehrere Dinge zusammenkommen: Einmal die Zeit, die man für Anwaltsgespräche und das Sammeln von Dokumenten braucht, dann die Nerven, die leiden und nicht zum Schluss auch die Kosten, die sich negativ auf das Betriebsergebnis auswirken. Dazu kommen ein ungewisser Ausgang eines Rechtsverfahrens, verprellte Geschäftspartner und nicht selten unkalkulierbare weitere finanzielle Verpflichtungen aus einem Urteil.

Oliver Dittmann aus dem mittelfränkischen Langfurth kennt als erfahrener Vertragsmanager die Unwägbarkeiten von Rechtsverfahren und sagt: „Das neue Gesetz zwingt endlich die Parteien an einen Tisch, und zwar bevor sie vor Gericht gehen“. Dittmann ist froh, dass damit die Mediation auch ein wenig aus dem Nischendasein herauskommt und die Juristen diese Methode nun nicht mehr ablehnen können. „Mediation ist jetzt Teil des Rechtssystems“, meint auch die Professorin Renate Dendorfer-Ditges. Sie wird indirekt vom Mediationszentrum der IHK bestätigt, denn dort zählt man deutlich mehr Anfragen und Besuche der Internetseite.

Dabei ist die Mediation nichts grundlegend Neues. Sie ist ein bewährtes Werkzeug, das eingesetzt wird, um streitende Parteien an einen gemeinsamen Tisch zu bringen, ohne dass es vor Gericht geht und ein Richterspruch erfolgen muss. Oliver Dittmann verweist in erster Linie auf die hohe Effizienz einer Mediation: „Das Verfahren führt in der Regel schnell und unbürokratisch zu einer Lösung. Nicht selten hat die Mediation sogar eine heilende Wirkung, wenn sich die Beziehungen der beiden Partner danach wieder deutlich verbessern“. Der Mediator, der auch im Ausland gearbeitet hat, begrüßt ausdrücklich die Initiative der IHK und des Landgerichts München I sowie der  Rechtsanwaltskammer. Dort arbeitet man einem Pilotprojekt: Gerichtsprozesse sollen unterbrochen werden, um eine außergerichtliche Mediation zwischenzuschalten.

Oliver Dittmann absolvierte ein wirtschaftsrechtliches Studium an der Hochschule Pforzheim und arbeitete in einer renommierten Anwaltskanzlei in Schottland. Eine lange Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau ist heute die Basis für seine Selbständigkeit. Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung, aber auch in der Wissensvermittlung in Form von Vorträgen und Workshops bevorzugt im Umfeld des Maschinen- und Anlagenbaus. Themen sind unter anderem Verhandlungsführung und Vertragsmanagement.

Ansehen der Mediation wächst

Ein Mitglied der Bundesvereinigung Mediation, Sosan Azad, hat in einem Interview mit der Süddeutschen die Vorzüge einer Mediation beschrieben. Sie geht dabei auch auf das neue Mediationsgesetz ein, das seit Sommer 2012 dafür gesorgt hat, dass die Mediation auch in Deutschland aus ihrem Nischen-Dasein kommt und wahrgenommen wird. Sie beschreibt den Unterschied zwischen einem Gerichtsprozess und einer Mediation so: „Die Justiz ist für eine Sache zuständig. Konflikte haben aber auch eine emotionale Ebene. Streitgegenstand und Emotionen lassen sich nur schwer trennen. Bei einer Mediation moderiert der neutrale Mediator und hilft den Konfliktparteien, die Position des jeweils anderen zu verstehen und den Streit mit etwas Abstand zu betrachten. Auf diese Weise werden die Betroffenen in die Lage versetzt, selbst eine Lösung zu suchen“.

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 26. Juli 2013