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Archiv der Kategorie: Aktuelles

Seit fünf Jahren Dienstleister für den Anlagenbau und den Maschinenbau

Mit einer Nischenstrategie erfolgreich: Oliver Dittmann bietet Claim Management, Vertragsmanagement, Verhandlungsführung, Mediation, Adjudikation (Dispute Board) und Schulungen für Maschinenbauer und Anlagenbauer an.

Seit Beginn im Juni 2013 liegt der Fokus des Unternehmens Oliver Dittmann Mediation & Training auf Inhouse-Schulungen für Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau. An der Hochschule Pforzheim gibt er regelmäßig Seminare zur Verhandlungsführung im englischsprachigen Zweig des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen.

Die Mitarbeit im Vertragsmanagement und Claim Management eines Unternehmens des Dampfturbinenbaus sorgte für einen verlässlichen Cash-Flow in der Anfangszeit.

Mediationsverfahren – national und international – innerbetrieblich und außerbetrieblich – sind ein besonders spannender Teil der Tätigkeit. Oliver Dittmann ist als Mediator im Sachgebiet Maschinen- und Anlagenbau an den Industrie- und Handelskammern Nürnberg und München gelistet.

Höhepunkt seiner Laufbahn als Selbständiger bislang ist die Berufung zum Adjudikator ins Dispute Board für das Projekt Tarbela 4th Extension in Pakistan. Mit einer zusätzlichen elektrischen Leistung von rund 1,5 Gigawatt wird dort derzeit ein wichtiger Meilenstein für die Stromversorgung Pakistans gesetzt.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Adjudikator, Claim Manager, Verhandlungsexperte und Trainer von seiner langjährigen Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau.

Die Klausel gegen Ärger

Maschinen und Anlagen werden nicht „von der Stange geliefert“. Änderungen und Schwierigkeiten während der Projektabwicklung sind die Regel, nicht die Ausnahme. Und weil es um viel Geld geht bleibt auch Streit nicht aus.

 

Ungefähr dreiviertel der in Deutschland gefertigten Maschinen und Anlagen werden nach Angaben des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer exportiert. Gerade im internationalen Geschäft hat sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes gegenüber öffentlichen Gerichten durchgesetzt. Die Vorteile liegen auf der Hand: International durchsetzbar, schneller, vertraulich, kompetente Schiedsrichter. Es handelt sich jedoch um ein strittiges, von einem Dritten entschiedenes, Verfahren. Kunden und Lieferanten gehen so verloren.

 

Die Mediation ist in vielen Fällen besser geeignet. Zum einen ist sie schneller und viel günstiger als eine Schiedsgerichtsverhandlung. Der Mediator entscheidet nichts, sondern die Konfliktparteien behalten selbst das Heft in der Hand. Und niemand kann besser beurteilen, welche Lösungen für die Projektsituation passen. Der Mediator ist nach dem Mediationsgesetz zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Geschäftspartner ziehen gemeinsam den Karren aus dem Dreck, wodurch das Verhältnis dauerhaft verbessert und nicht gestört wird. Die Erfolgsquote liegt bei 80 Prozent.

 

Allerdings hat auch die Mediation einen entscheidenden Nachteil: Wenn eine Partei nicht einigungswillig ist, dann gibt es kein Ergebnis. Die Mediation kann dann sogar zur Verschleppung des Verfahrens missbraucht werden.

 

Die Vorteile des Schiedsgerichts und der Mediation lassen sich kombinieren, indem man eine abgestufte, eskalierende Konfliktklausel vereinbart. Die nächsthöhere Stufe darf erst dann gewählt werden, wenn die Vorherige keine Einigung brachte. Folgende Stufen machen Sinn:

  1. a) Verhandlung auf Projektebene,
  2. b) Verhandlung auf höherer Hierarchiestufe,
  3. c) Mediation,
  4. d) Schiedsverfahren.

 

Oliver Dittmann, Mediator für den Maschinen- und Anlagenbau, bietet eine entsprechende Musterklausel auf Deutsch und Englisch an. Diese kann unter www.oliver-dittmann.de/musterklausel-konfliktloesung/ abgerufen werden.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Adjudikator, Claim Manager und Trainer von seiner Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau.

10 Jahre erfolgreiche Mediation am Landgericht Osnabrück

„Ich freue mich sehr, dass die Mediation am Landgericht Osnabrück zu einem Erfolgsmodell geworden ist und ein hohes Ansehen genießt.“ So resümmiert der Präsident des Landgerichts Osnabrück Antonius Fahnemann anlässlich des 10-jährigen Jubiläums der Einführung der gerichtlichen Mediation. Fahnemann weiter: „Wir konnten das Gericht so erheblich entlasten, weil wir dadurch viel kürzere Verfahren haben, die oft schon im ersten Termin erledigt werden.“

Wenn die Beteiligten zur Mediation bereit sind, liegt die Erfolgsquote nach der Erfahrung der Osnabrücker Richter bei 80%. Das heißt, 80% der Fälle münden in eine gütliche Einigung. Darunter waren auch komplizierte Streitigkeiten mit mehreren Beteiligten und Streitwerten von mehreren Millionen EUR.

Leider wird die Mediation noch in mehr als der Hälfte der Zivilprozesse abgelehnt. Tendenziell steigt jedoch der Anteil der Mediationsverfahren stetig an. Mitte November 2015 hatten bereits 155 Güterichtertermine am Landgericht Osnabrück statt gefunden, 33 mehr als im gesamten Jahr 2014.

Folgende Vorteile stellt Fahnemann heraus:
  • Lösung des Konfliktes selbstbestimmt durch die Parteien => gefundene Lösung genießt deutlich höhere Akzeptanz als eine streitige Entscheidung;
  • Mediationsverfahren sind für alle Beteiligten in hohem Maße effizient und wirtschaftlich;
  • In einem Großteil der Fälle wird bei sehr kurzen Verfahrenslaufzeiten eine allseits zufriedenstellende Lösung erzielt;
  • oftmals können die Konflikte zwischen den Parteien sogar über den anhängigen Rechtsstreit hinaus „an der Wurzel“ entschärft werden.

Zum tiefer lesen: Artikel aus Osnabrücker Zeitung

Vertragsmanagement Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter Jubiläumsausgabe Nov Dez 2015

„Weihnachten – Ein Fest der Freude. Leider wird dabei zu wenig gelacht.“
Jean-Paul Sartre

Werte Leserschaft,

bereits zum 25. Mal erhalten die Leser der ersten Stunde diesen Newsletter. Ich möchte mich bei allen – auch den später hinzugestoßenen – Lesern für die Treue und für Rückmeldungen, Lob und Verbesserungsvorschläge bedanken.

Ging die Erstausgabe noch an weniger als 20 Personen, ist in der Zwischenzeit die Lesergemeinde auf 170 angewachsen. Ihnen allen und Ihren Familien wünsche ich schöne, friedliche Feiertage!

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Inbetriebnahme

Konfliktmanagement:
» Schiedsgericht international beliebt

Kolumne „STREITHAHN“:
» Existenzkampf im Wald

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Inbetriebnahme

Bei der Inbetriebnahme der Anlage arbeiten Auftraggeber und Auftragnehmer Hand in Hand. Während der Auftragnehmer die Verantwortung trägt, stellt der Auftraggeber typischerweise Personal und Betriebsmittel zur Verfügung. Die Inbetriebsetzung kann Teil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Schulung des Auftraggeberpersonals sein.

Oft wird zwischen „kalter“/“trockener“ etc. und „warmer“/“nasser“ etc. Inbetriebnahme unterschieden – also mit und ohne Betriebsmittel.

Da es sich per Definition um einen Erstversuch an der Anlage handelt, ist das Fehlerpotential hoch. Kann die Anlage nicht betrieben werden und muss die Inbetriebnahme wiederholt werden, wird natürlich nach der Verursachung gefragt. Kosten der Wiederholung, eventueller Schäden und der Verzögerung im Projekt gilt es zu verteilen. Die beiden letztgenannten Punkte sind allgemein durch die Verzugs- und Haftungsregelungen des Vertrages geregelt und bedürfen hier keiner speziellen Erwähnung.

Klauseln zur Inbetriebnahme umfassen sehr konkrete Details, die in die projektspezifischen „Speziellen Vertragsbedingungen“ gehören. Diese beinhalten zum Beispiel die Anmeldung und Organisation, die Kostentragung und den Ablauf. Die Musterklausel unten beschränkt sich darauf, die Tragung der Kosten für vergebliche Aufwendungen zwischen den Parteien zu regeln. Natürlich kann in jede Richtung von dem Vorschlag abgewichen werden. Wird keine Regelung getroffen, richtet sich die Kostentragung nach den allgemeinen Vertragsregeln für Vertragsverletzungen und Haftung.

Musterklausel Kostentragung bei erfolgloser Inbetriebnahme:

Wird die Inbetriebnahme abgesagt oder muss sie wegen fehlenden Erfolgs wiederholt werden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vergeblich aufgewendeten, unvermeidbaren Kosten zu erstatten, soweit die Absage oder der Misserfolg im Verantwortungsbereich des Auftraggebers begründet liegt. Soweit der Grund im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, hat dieser seine Kosten selbst zu tragen und darüber hinaus dem Auftraggeber die vergeblichen, unvermeidbaren Kosten ausschließlich für [AUFZÄHLUNG] zu ersetzen. Soweit die Ursache oder deren Zuordnung nicht festgestellt werden kann, sind diese Kosten von der Partei zu tragen, die sie im Erfolgsfall zu tragen gehabt hätte.

Sample Clause Cost for Unsuccessful Commissioning:

If commissioning is cancelled or unsuccessful and must be repeated, then the Employer must reimburse the Contractor in respect of unavailing and inevitable costs, as far as the reason for cancellation or failure lies within the Employer’s sphere of responsibility. As far as the reason lies within the Contractor’s sphere, the Contractor must bear Contractor’s own cost and reimburse Employer’s unavailing and inevitable costs spent for [LIST]. As far as the reason or its attribution cannot be determined,such costs are to be borne by the party which would have been obliged to bear them in case of success.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist Schiedsgerichtsbarkeit führend

Gemäß einer Umfrage von White & Case und der Queen Mary University of London gaben 90% der Befragten an, bei internationalen Streitigkeiten den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu gehen. Dies entspricht einer deutlichen Steigerung im Vergleich zur Umfrage 2006, bei der dies 73% angaben.

Bevorzugte Schiedsorte sind mit 45% London und 37% Paris. Hongkong und Singapur holen auf und liegen auf Plätzen drei und vier. Mehr als zweidrittel der Befragten nannten die Internationale Handelskammer (ICC) als Schiedsorganisation ihrer Wahl. Damit liegt die ICC deutlich vorne. Jeder Befragte durfte drei Organisationen nennen. Laut Umfrage sind eine gute administrative Infrastruktur, Neutralität und internationale Ausrichtung sowie die Fähigkeit, Schiedsverfahren überall in der Welt zu verwalten die wichtigsten Beweggründe für die Wahl einer Schiedsgerichtsorganisation.

Weiter wurden die Teilnehmer nach Ihrer Meinung zu vereinfachten Verfahren und stärkerer Regulierung befragt. Die Details können Sie im Link unten nachlesen.

Zum tiefer lesen: http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/marktstudie-internationale-schiedsverfahren-bevorzugt/

Kolumne STREITHAHN:
Existenzkampf im Wald

Streithähne im WaldDer heutige Streithahn handelt zunächst von einem millionenfach in unseren Wäldern ausgetragenen Kampf um das Überleben. Junge Bäumchen versuchen einen Platz in der Kronenregion – und damit am lebensnotwendigen Licht – zu ergattern. Hungrige Rehe hindern sie daran, indem sie ihre zarten Knospen und Triebe fressen. Die so verstümmelten Pflanzen verkümmern oder wachsen zu Büschen statt langstämmigen, wertvollen Bäumen heran. Getreu nach dem Motto „Wald vor Wild“ hat der Waldbesitzer ein Recht auf Schadensersatz vom Jagdpächter. Dieser berechnet sich pauschal je Pflanze und Verbissumfang und wird von der Kommunalverwaltung festgelegt.

Laut Presse besteht ein Trend dazu, diesen natürlichen Existenzkampf auch in unsere Gerichtssäle zu tragen. So ist ein Fall aus der mittelfränkischen Gemeinde Burk am Amtsgericht Ansbach anhängig. In einem ersten Gutachten war der Schaden noch auf 274 EUR angesetzt worden. Ein zweites Gutachten kam nur noch auf 67 EUR. Der Schadensbetrag im Wald ist längst zweitrangig. Spannend wird vielmehr die Frage, wer am Ende die Kosten des Verfahrens tragen muss. Allein die Gutachterkosten liegen inzwischen bei rund 6.000 EUR, Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare noch nicht einberechnet.

Da kann man sich leicht den Worten des Burker Bürgermeisters anschließen, der dazu aufrief, sich bei solchen Bagatellen außergerichtlich zu einigen. Deswegen ein Gericht zu bemühen sei „lachhaft“.

Zum tiefer Lesen: Fränkische Landeszeitung vom 21.10.2015.

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist Schiedsgerichtsbarkeit führend

Gemäß einer Umfrage von White & Case und der Queen Mary University of London gaben 90% der Befragten an, bei internationalen Streitigkeiten den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu gehen. Dies entspricht einer deutlichen Steigerung im Vergleich zur Umfrage 2006, bei der dies 73% angaben.

Bevorzugte Schiedsorte sind mit 45% London und 37% Paris. Hongkong und Singapur holen auf und liegen auf Plätzen drei und vier. Mehr als zweidrittel der Befragten nannten die Internationale Handelskammer (ICC) als Schiedsorganisation ihrer Wahl. Damit liegt die ICC deutlich vorne. Jeder Befragte durfte drei Organisationen nennen. Laut Umfrage sind eine gute administrative Infrastruktur, Neutralität und internationalen Ausrichtung sowie die Fähigkeit, Schiedsverfahren überall in der Welt zu verwalten die wichtigsten Beweggründe für die Wahl einer Schiedsgerichtsorganisation.

Weiter wurden die Teilnehmer nach Ihrer Meinung zu vereinfachten Verfahren und stärkerer Regulierung befragt. Die Details können Sie im Link unten nachlesen.

Zum tiefer lesen: http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/marktstudie-internationale-schiedsverfahren-bevorzugt/

Vertrags- & Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter Oktober 2015

 

 

 

 

 

„Although negotiation takes place every day, it is not easy to do well. Standard strategies for negotiation often leave people dissatisfied, worn out and alienated…“
Roger Fisher and William Ury

Werte Leserschaft,

heute möchte ich Sie besonders auf die Linksammlung ganz am Ende des Newsletters hinweisen. Mit GTAI-Branchenberichten aus Südafrika und Japan, branchenrelevanten Studien und  Umfragen u.a. von Fraunhofer und VDMA und nicht zuletzt der Eröffnungsrede zum Maschinenbaugipfel vom VDMA-Präsidenten Festge sind nur einige der folgenswerten Verknüpfungen genannt.

Die Serie „Mustervertrag Maschinen Anlagen“ beschäftigt sich heute mit der konfliktträchtigen Montagephase. Passend dazu können Sie auch ein Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Stiftung Mediation Müller lesen.

Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Montage
» Claims im Maschinen-/Anlagenbau

Konfliktmanagement:
» EU unterstützt D gegen Vattenfall
» Interview Dt. Stiftung Mediation

Kolumne „STREITHAHN“:
» Lieber ohne Fahrkarte

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Montage

Mustervertrag Maschinen- und Anlagenbau - MontageklauselDie Montage ist ein wichtiger Bestandteil vieler Anlagenverträge. Sie birgt viel Konfliktpotential. Denn vor Beginn der Montage hatte der Auftragnehmer noch weitgehend unabhängig vom Auftraggeber arbeiten können, auch wenn natürlich bestimmte Mitwirkungspflichten, zum Beispiel Freigaben oder Beistellungen, nötig waren. Mit Beginn der Montage jedoch intensiviert sich der Abstimmungsaufwand. Gewerke sind voneinander abhängig und Verzögerungen bei einer Partei bedingen oft Verzögerungen bei der Anderen und bei Dritten. Den Auftraggeber treffen nun typischerweise viel umfangreichere Mitwirkungspflichten, zum Beispiel die Bereitstellung von Infrastruktur, Platz, Strom, Wasser, et cetera. Es gilt, viele Schnittstellen zu managen, zum Beispiel zu anderen Auftragnehmern.

Je nach Ort der Baustelle und Art der Arbeiten können auch spezielle Risiken auftreten, über deren Tragung die die Parteien Vereinbarungen treffen sollten, zum Beispiel archäologische Funde, Flut, Erdbeben, Epidemien et cetera. Daraus entstehende Verzögerungen gehören in der Höhere-Gewalt-Klausel („Force Majeure) geregelt, die Gegenstand einer späteren Ausgabe dieser Serie sein wird.

Der Auftraggeber ist natürlich daran interessiert, für seine Planungen feste Termine für die Montage und das Montageende zu vereinbaren. Außerdem schreibt er gerne fest, dass der Auftragnehmer geeignetes Personal einzusetzen hat und dass Baustellenregeln, zum Beispiel bezüglich Sicherheit, eingehalten werden müssen.

Der Auftragnehmer auf der anderen Seite ist sich bewusst, dass ein Montageendtermin von vielen Einflussgrößen – nicht zuletzt vom „Mitspielen“ des Auftraggebers – abhängt. Er wird sehr genau regeln wollen, welche Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber zu erbringen sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber dies nicht tut oder der Auftragnehmer sonst unverschuldet behindert wird, wird Letzterer nicht auf Anspruchgrundlagen für Preis- und Terminanpassung verzichten wollen. Entscheidend für den Erfolg ist hierbei natürlich nicht nur der Vertrag, sondern es kommt auch auf ein strukturiertes Claim Management, bei dem Projektleitung und Bauleitung Hand in Hand arbeiten, an.

Baustellen- und Montageanforderungen sind so verschieden wie die Projekte und enthalten sehr konkrete Anweisungen, die in die projektspezifischen „Speziellen Vertragsbedingungen“ gehören. Daher macht es wenig Sinn, hier Musterklauseln vorzugeben. Für die oben genannten Anspruchsgrundlagen für Preis- und Terminanpassungen reichen die Allgemeinen Anspruchsgrundlagen bei Vertragsverletzungen oder Behinderungen. Diese werden wir an geeigneter Stelle diskutieren.

 

 

Seminar: Nachforderungen/Claims im Maschinen- und Anlagenbau

Projekte im Maschinen- und Anlagenbau sind langfristig angelegt. Dabei müssen Gewerke verschiedener Unternehmer technisch und organisatorisch unter einen Hut gebracht werden. Schwierigkeiten können zum Beispiel bei Schnittstellen verschiedener Gewerke, bei Leistungsstörungen, bei der behördlichen Genehmigung oder durch geänderte Vorstellungen des Kunden entstehen. Das führt zwangsläufig zu Änderungen in den einzelnen Leistungen. Ein starkes Projektergebnis setzt ein professionelles Management der resultierenden Forderungen voraus.
Als Seminarteilnehmer schärfen Sie Ihren Sinn für das sichere Erkennen von erfolgsversprechenden Nachforderungen. Weiterhin wird aufgezeigt, welche Vertragsbestandteile relevant sind und wie Sie sich für den Ernstfall ein praktisches Claimshandbuch anlegen. Damit behalten Sie projektspezifisch den Überblick über alle erfolgsrelevanten Maßnahmen (Mitteilungen, Fristwahrung etc.), den systematischen Aufbau der Nachforderungen, die laufenden Claims und den jeweils wichtigen Schriftverkehr.
Das eintägige Seminar findet am 3.12.2015 bei der IHK Heilbronn statt. Melden Sie sich bitte direkt bei der IHK an.

EU-Kommission unterstützt Deutschland gegen Vattenfall bei US-Schiedsverfahren

Bereits im November-2014-Streithahn lasen Sie über die 4,7 Mrd. EUR Klage, die Vattenfall, wegen des beschleunigten Atomausstiegs, gegen Deutschland betreibt. Dabei fallen allein geschätzte 9 Millionen EUR Verfahrenskosten an. Das Verfahren findet vor einem US-Schiedsgericht statt.

Nun habe sich die EU-Kommission, nach Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums, in das Verfahren eingemischt. Brüssel sehe es kritisch, dass sich ein EU-Staat gegen ein schwedisches Unternehmen vor einem US-Schiedsgericht verantworten solle. Dies sei nicht mit EU-Recht vereinbar.

Indes nutzen TTIP-Gegner das Verfahren als Beispiel für die Gefahren der im TTIP-Vertragsentwurf vorgesehenen Investitionsschutzverfahren.

Zum tiefer Lesen: Spiegel-Online Artikel

Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Stiftung für Mediation

Viktor Müller ist seit Jahren Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Stiftung für Mediation (DSM), für die auch ich mich ehrenamtlich betätige, u.a. durch kostenfreie Vorträge zur Mediation bei Unternehmen.
Hier finden Sie das Interview mit Viktor Müller zum Thema Mediation. Wenn Sie – zum Beispiel für Ihre Führungskräfte und/oder Personalbeauftragten – einen kostenfreien DSM-Vortrag buchen möchten, sprechen Sie mich einfach an.

 

Kolumne STREITHAHN:
Dann lieber ohne Fahrkarte erwischen lassen

Streithähne auf MoosBußgelder wegen Schwarzfahrens werden oft auf Schildern in Zügen und Bussen angedroht, um Fahrkartenabsatz zu erhöhen. Der „Held“ des heutigen Streithahns hätte mit Schwarzfahren viel Geld sparen können – selbst wenn er erwischt worden wäre.

Der Sohn eines Sozialhilfeempfängers in Bern machte nach Informationen der Berner Zeitung ein Schnupperpraktikum und kaufte sich für den Arbeitsweg eine Abofahrkarte des öffentlichen Nahverkehrs. Der Vater reichte die Fahrkarte Mitte Januar bei der Gemeinde Bern ein, mit dem Ersuchen, die Kosten in Höhe von 34,10 Franken erstattet zu bekommen. Bevor die Gemeinde Ende Mai mitteilte, Sie übernehme die Kosten, hatte der Mann bereits einen Anwalt beauftragt, sein Ersuchen durchzusetzen.

1.632,00 Franken stellte der Anwalt hierfür in Rechnung, was wiederum zur Begleichung an die Gemeinde Bern weiter gereicht wurde. Diese war bereit, 551,90 Franken zu übernehmen. Der Sozialhilfeempfänger klagte und verlor vor dem Verwaltungsgericht. Bei einer so „unbedeutenden Streitsache“ sei eine längere Beratung nicht nötig gewesen und die Anwaltskosten seien mit 500 Franken angemessen berechnet gewesen.

Darüber, was nun wiederum der Streit um die Anwaltskosten an neuen Anwalts- und Gerichtskosten nach sich zog, berichtet die Berner Zeitung leider nicht. Das muss auch nicht sein, der Fall ist ohnehin grotesk genug.

Zum tiefer Lesen: Artikel Berner Zeitung

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Stiftung für Mediation

Viktor Müller ist seit Jahren Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Stiftung für Mediation (DSM), für die auch ich mich ehrenamtlich betätige, u.a. durch kostenfreie Vorträge zur Mediation bei Unternehmen.
Hier finden Sie das Interview mit Viktor Müller zum Thema Mediation. Wenn Sie – zum Beispiel für Ihre Führungskräfte und/oder Personalbeauftragten – einen kostenfreien DSM-Vortrag buchen möchten, sprechen Sie mich einfach an.

EU-Kommission unterstützt Deutschland gegen Vattenfall bei US-Schiedsverfahren

Bereits im November-2014-Streithahn lasen Sie über die 4,7 Mrd. EUR Klage, die Vattenfall, wegen des beschleunigten Atomausstiegs, gegen Deutschland betreibt. Dabei fallen allein geschätzte 9 Millionen EUR Verfahrenskosten an. Das Verfahren findet vor einem US-Schiedsgericht statt.

Nun habe sich die EU-Kommission, nach Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums, in das Verfahren eingemischt. Brüssel sehe es kritisch, dass sich ein EU-Staat gegen ein schwedisches Unternehmen vor einem US-Schiedsgericht verantworten solle. Dies sei nicht mit EU-Recht vereinbar.

Indes nutzen TTIP-Gegner das Verfahren als Beispiel für die Gefahren der im TTIP-Vertragsentwurf vorgesehenen Investitionsschutzverfahren.

Zum tiefer Lesen: Spiegel-Online Artikel

Vertrags- & Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter September 2015

„Mediation ist das beste Verfahren, wenn auch mit einigem Vorbereitungsaufwand verbunden. Man bekommt aber gerade mit Blick auf Kundenbeziehungen und langfristige Geschäftsverbindungen die besten Ergebnisse und dies zeitnah und zu einem besseren Preis als in einem Prozess, den man womöglich jahrelang mitschleppt.“
Teilnehmer bei Umfrage der IHK-Frankfurt, vergleiche Newsletter Mai 2015

Werte Leserschaft,

in der (etwas kürzeren) September-Urlaubsausgabe lesen Sie heute, was Sie bei Klauseln zu Änderungsanweisungen (Change Orders) beachten sollten und wie Petrobras mehrere Klagen in insgesamt Milliardenhöhe eingereicht hat. Bitte beachten Sie außerdem die Terminänderung für den angekündigten Vortrag im SCHWUNG,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Change Order

Konfliktmanagement:
» Terminverschiebung!

Kolumne „STREITHAHN“:
» Petrobras-Milliarden-Klage: Wie geölt … äh … geschmiert

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

 

Sachleistung – Änderungsanweisung / Change Order

Contract

Während der Projektlaufzeit ergeben sich oft Änderungswünsche des Auftraggebers. Gründe können zum Beispiel geänderte Prioritäten (etwa wegen Preisbewegungen) oder übereilte Projektstarts sein. Dem Auftraggeber wird ein Recht, Änderungen am Auftragsgegenstand anzuweisen, zugebilligt. In der Folge sind auch Preise und Termine anzupassen.

 

In der Praxis empfiehlt sich der folgende Ablauf:

 

 

  1. Mitteilung des Änderungswunsches
  2. Nachtragsangebot des Auftragnehmers
  3. Verhandlung
  4. Beauftragung
  5. Leistung
Der Auftraggeber sollte sich gleichwohl das Recht vorbehalten, eine Änderung auch ohne Einigung mit dem Auftragnehmer anzuweisen. Schließlich kann ihm mit jedem Tag, an dem in die „falsche“ – weil ungewollte – Richtung gearbeitet wird, ein wachsender Schaden entstehen. Im Nachhinein hat der Auftragnehmer – wenn eine Einigung nicht erreicht wird – die Möglichkeit, Preis- und Terminänderungen im Rahmen der vertraglichen Prozedur zur Konfliktlösung prüfen zu lassen. Eine vorläufig verbindliche Entscheidung kann auch durch Adjudikation verhältnismäßig schnell erreicht werden.
Änderungen können auch vom Auftragnehmer vorgeschlagen werden, zum Beispiel wenn der nachträgliche Einsatz einer technischen Innovation empfehlenswert scheint.
Manchmal will der Auftragnehmer den Umfang der Änderungen – vor allem bei Reduzierung des Umfangs – auf einen Prozentsatz des ursprünglichen Auftragswerts begrenzen.
Der Auftraggeber auf der anderen Seite möchte sich vor Fantasiepreisen schützen. Er befürchtet, dass Auftragnehmer Projekte mit Kampfpreisen gewinnen um diese dann mit überzogenen Nachträgen zu verbessern. Gängige Mittel sind etwa Preise pro Arbeitsstunde/ sonstiger Leistungen, soweit das praktikabel ist. Manchmal werden auch offene Kalkulationen mit vertraglich vorgegebenen Zuschlägen verlangt. Der Auftragnehmer wird sich jedoch nur widerwillig bei der Kalkulation über die Schultern schauen lassen. Soweit Änderungen schon bei Vertragsschluss im Raume stehen sind zeitlich befristete Optionen ein gutes Mittel, für Klarheit zu sorgen und Streit zu vermeiden.

Musterklausel Änderungsanweisung:

Der Auftraggeber ist bis zur [Abnahme / Lieferung] berechtigt, Änderungen am Leistungsumfang anzuweisen. Die Parteien sollen hierbei folgenden Ablauf und eine einvernehmliche Lösung anstreben: 1) Mitteilung des Änderungswunsches, 2) Nachtragsangebot, 3) Verhandlung, 4) Nachtrag, 5) Leistung. Der Auftraggeber kann auch ohne Einigung die Änderung anweisen und der Auftragnehmer muss dann die Leistung wie angewiesen fortsetzen. Er kann jedoch die Umstände – insbesondere die Preis- und Terminanpassung nachträglich im Rahmen der vertraglichen Prozedur zur Konfliktlösung (Klausel y) überprüfen lassen. Dabei gilt die Nachtrags- und Servicepreisliste (Anhang z), soweit einschlägig. Hat die Änderung (oder mehrere Änderungen zusammen) in der Summe eine Verringerung des Gesamtpreises um mehr als 10% zur Folge, so ist der Auftragnehmer insoweit auch für seinen entgangenen Gewinn zu entschädigen. Der Gewinnsatz wird zu diesem Zweck mit xx% (bezogen auf den Betrag der Preisminderung) angenommen.

Sample Clause Change Order:

The Employer is entitled to request changes to the scope of works until [acceptance / delivery]. The parties shall endeavor to apply the following procedure and to find an agreed solution: 1) Announcement of the change request, 2) Supplementary offer, 3) Negotiation, 4) Supplement, 5) Performance. The Employer also can command the change without agreement, and the Contractor then must resume performance as requested. Contractor can, however, afterwards refer the circumstances – in particular price adjustment and time adjustment to contractual conflict procedure (clause y). As far as applicable, the supplement- and service price list shall be applied. Should the change (or several changes as the case may be) result in a total reduction of the total contract price by more then 10%, then the Contractor is insofar entitled to compensation for his loss of profit. The profit rate for this purpose is assumed to be xx% (relating to the amount of price reduction).

 

 

Terminverschiebung Impulsvortrag „Fressen Konfliktkosten Ihr Ergebnis auf?“

Da mehrere Mitgliedsunternehmen des Bundes der Selbständigen (BDS), die den Vortrag besuchen möchten, am bisher geplanten Termin (Morgen, 24. September 2015) verhindert sind, wird der Termin verschoben.
Der neue Termin ist Mittwoch, 25. November 2015, 19:30 Uhr.
Im Vortrag erfahren Sie, welche Konsequenzen Konflikte für Unternehmen haben. Kosten und Dauer verschiedener Methoden zur Konfliktlösung werden gegenübergestellt. An Hand eines Praxisbeispiels wird die Funktionsweise der Mediation als Konfliktlösungsmethode veranschaulicht. Sie erfahren außerdem, in welchen Bereichen der Wirtschaft die Mediation eingesetzt wird.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei SCHWUNG oder beim BDS – Geschäftsstelle Nürnberg an.

 

 

Kolumne STREITHAHN:
Petrobras-Milliarden-Klage: Wie geölt… äh … geschmiert

Streithähne im HerbstÜber viele Jahre hinweg hatten sich Bau- und Schiffsbauunternehmen bei Aufträgen der brasilianischen Ölfirma Petrobras abgesprochen. Mehrere Firmen, Führungskräfte und Politiker wurden von der Staatsanwaltschaft wegen Korruption und Kartellbildung angeklagt.
Petrobras tritt als Nebenkläger auf und fordert Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1,27 Milliarden Reais (etwa 380 Millionen Euro).

Zum tiefer Lesen: Artikel – Petrobras klagt auf Schadensersatz in Milliardenhöhe

 

 

 

 

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Oliver Dittmann – Vertragsmanagement Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter August 2015

 

 

„Alleine die Vereinbarung , dass man konsensorientierte Lösungen suchen will, hat meist eine positive Auswirkung auf das gesamte Arbeitsklima der Baustelle“
Flucher, Kochedörfer, Minckewitz, Viering in „Mediation im Bauwesen“ 1. Auflage 2003

 

 

 

Werte Leserschaft,

auch für mich beginnen Anfang September die schönsten Wochen des Jahres. Daher wird im September eine gekürzte Ausgabe des Newsletters erscheinen.

Ich wünsche allseits schöne Urlaubstage und jenen, die schon wieder zurück sind, einen guten Start!

Heute lesen Sie unter anderem wie mittelständische Maschinen- und Anlagenbauer ihre vertraglichen Risiken einfach und strukturiert in den Griff kriegen können („Noch immer gut gegangen“). Viel Spaß dabei,

Ihr Oliver Dittmann

 

 

 

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Vorschriftenänderungen / Change in Law

Vertrag ContractNeben den leistungsbeschreibenden Dokumenten, die durch Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Vertragsbestandteil werden (vgl. April-Newsletter), muss die Anlage auch so manche zwingenden, behördlichen Vorgaben erfüllen, um eine Betriebserlaubnis zu erlangen. Solche Vorgaben ergeben sich zum Beispiel aus Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen etc..

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Leistung so zu erbringen, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Lieferung den öffentlichen Vorgaben entspricht. Das heißt, das Risiko von Änderungen im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Abnahme/Lieferung liegt beim Auftragnehmer. Unter Umständen steht ihm dafür, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu.

Der Auftraggeber hat selbstredend ein berechtigtes Interesse an einer Anlage, die er betreiben darf. Daher sind die öffentlichen Vorgaben des Sitzlandes umzusetzen. Zumindest der Generalunternehmer / EPC muss sich mit den konkreten Vorschriften des Betreiberlandes auseinandersetzen und sie zum Zeitpunkt der Abnahme umsetzen. Üblicherweise wird diese Pflicht auch noch auf eine oder mehrere folgende Lieferantenebenen (z.B. OEM) durchgereicht. Erst tiefere Lieferantenebenen liefern rein auf Basis von Spezifikationen oder nach Standard (also nicht spezifisch für den Kundenauftrag).

Der Auftragnehmer – auf der anderen Seite – hat ein berechtigtes Interesse, für, durch Vorschriftenänderungen entstandene, Mehrkosten einen höheren Preis zu erzielen. Dafür will er eine klare Anspruchsgrundlage in den Vertrag aufnehmen. Auch eine gegebenenfalls verlängerte Projektlaufzeit gilt es zu bedenken. Die Musterklausel verweist insofern auf den Zeitpunkt des „Zustandekommens des Vertrages“. Für den endgültigen Vertragstext ist das passend. Für Angebotstexte wird der Auftragnehmer statt dessen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe abstellen wollen.

 

Musterklausel Vorschriftenänderung:

Ergeben sich nach Zustandekommen des Vertrags Änderungen in Vorschriften, die Änderungen am Auftragsgegenstand nötig machen, da dieser andernfalls nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen betrieben werden könnte, so hat der Auftragnehmer diese Änderungen am Auftragsgegenstand umzusetzen, soweit dies möglich ist und der Auftraggeber dies anweist. Prozedere, Preisanpassung und Terminanpassung richten sich nach der Klausel „Änderunganweisung“ (Klausel x).

Sample Clause Change in Law:

If changes in public regulations come into effect after the date the contract came into effect, requiring changes to the works, because these otherwise could not or only with unreasonable disadadvantages be operated, then the Contractor is to put these changes to the works into effect, as far as possible and instructed by the Employer. Procedure, price adjustment and time adjustment go in accordance with clause „Change Order“ (clause x).

 

Hinweis: Mit der Klausel „Änderungsanweisung“ bzw. „Change Order“, auf die hier verwiesen wird, werden wir uns im September-Newsletter befassen.

 

 

 

 

Noch immer gut gegangen

Viele mittelständische Maschinen- und
Anlagenbauer bieten führende Technik
an und besetzen Spitzenpositionen im
internationalen Wettbewerb. Mit vertraglichen
Risiken gehen manche derselben Unternehmen
nachlässig um. Der hart erarbeitete Erfolg wird
nach dem Motto „es ist ja noch immer gut gegangen“ auf Spiel gesetzt. Dabei ist effektives Vertragsmanagement kein Hexenwerk. Anbei finden Sie einen, im Business Lounge Magazin erschienenen, Artikel. Darin werden die vier grundlegenden Praxisregeln kurz erläutert.

Zum tiefer lesen: BL-Magazin-Artikel: Noch immer gut gegangen

Diese Grundsätze lassen sich einfacher in Ihr Unternehmen implementieren, als Sie vielleicht denken. Rufen Sie an, gerne bin ich Ihnen dabei behilflich!

Zollerleichterungen ab Mitte 2016

52 Staaten, darunter alle EU-Staaten, die USA und Japan, einigten sich im Rahmen des WTO ITA (Information Technology Agreement) darauf, die Zölle für 200 Güter fallen zu lassen. Das betrifft vor allem EDV-Güter, aber auch Produkte des Maschinen- und Anlagenbaus (z.B. Ventilatoren, Vakuumpumpen für die Herstellung von Halbleitern oder Werkzeugmaschinen, die mit Lasern Komponenten für EDV-Anlagen herstellern), wie der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) berichtet.

„Die Erweiterung des ITA wird für zahlreiche Unternehmen des Maschinenbaus den Handel vereinfachen. Der Maschinenbau hofft daher, dass die Beschlüsse möglichst zeitnah umgesetzt werden“, so Friedrich Wagner vom VDMA. „Darüber hinaus zeigt das Abkommen, dass es möglich ist, den Welthandel in einer großen Staatengemeinschaft voranzutreiben. Der VDMA hat immer darauf hingewiesen, dass bilaterale Freihandelsverträge nur die zweitbeste Lösung sind und Handelserleichterungen wenn möglich im Rahmen der WTO erzielt werden sollten.“

Zum tiefer Lesen: VDMA-Artikel

 

 

Fressen Konfliktkosten Ihr Ergebnis auf?

Impulsvortrag am 24. September 2015 im Innovationszentrum „Schwung“, Schwabach, organisiert vom Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V..

Mehr Infos zum Vortrag…

Mehr Infos zum Schwung Schwabach

Kolumne STREITHAHN:
Eine Henne als Leidtragende

Streithähne am StrandUnser Streithahn trägt Trauer. Schuld ist ein jahrelanger  Nachbarschaftsstreit in Gent. Ein Streitthema waren die Hühner des einen Nachbarn, die immer wieder das Grundstück des anderen Nachbarn aufsuchten. Vielleicht waren dort ja die Würmer leckerer.

Dem ungewollt mit Besuch bedachten Nachbarn platzte eines Tages der Kragen und er schlug eines der Hühner mit einem Bambusstab tot und warf es zurück in den Garten seines Besitzers.
Dieser erstattete Anzeige und verklagte den Hühnerschreck auf 500 EUR Schadensersatz. Das Gericht sprach ihm lediglich einen symbolischen Betrag von 1 EUR zu. Der Schläger wurde für seine Unbeherrschtheit gegenüber der armen Henne außerdem zu 312 EUR Geldstrafe auf Bewährung verurteilt.

Zum tiefer Lesen: Ein Euro Schadensersatz für totes Huhn

 

 

 

 

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.