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Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter April 2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Es ist nie zu spät, vernünftig zu werden.“
Empfehlung des Oberlandesgerichts München zur Einigung im Streit zwischen dem ZDF und einem Musikverlag , siehe Kolumne Streithahn.

Werte Leserschaft,

Mediation spart Zeit, Geld, Nerven und Geschäftsbeziehungen und ist das politisch favorisierte Streitbeilegungsmittel. Trotzdem bemühen viele im Konfliktfall fast reflexartig die Gerichte oder Schiedsgerichte.
Woran mag das liegen?
Letzte Woche hatte ich die Gelegenheit, im Würzburger Hofbräukeller interessierten Unternehmern, im Rahmen des Innotreff Netzwerks die Mediation an Hand eines Praxisfalls vorzustellen. Es entwickelte sich eine sehr aktive Diskussion und ich bekam beste Rückmeldungen zur Mediation.

Das hat mich in meiner Meinung bestätigt: Wichtigster Grund für die zurückhaltende Anwendung der Mediation ist die fehlende Detailkenntnis über das Verfahren und seine Eigenschaften. Das lässt sich zum Glück beheben und die Zeit wird immer größeren Kreisen die Mediation als vorteilhafte Methode erschließen.

Ihr Oliver Dittmann

 

Artikel zum Vortrag

Überblick:

Vertragsmanagement:
» UN-Kaufrecht – Techn. Standards
» Wirkung einer „Fit for Purpose“ – Klausel

Konfliktmanagement:
» Musterklausel Konfliktmechanismus
» Verwertung von Infos aus der Mediation

Kolumne „STREITHAHN“:
» Der Kuckuck und der Esel…

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Serie zum UN-Kaufrecht / CISG – Teil 2

Anwendbare technische Standards

Während der Reihe zum UN-Kaufrecht werden wir immer wieder den Vergleich zum deutschen BGB anstellen. Die Frage ist, ob es Sinn macht, UN-Kaufrecht auszuschließen oder ob man sich damit vielleicht ins eigene Fleisch schneidet.

Heute schauen wir dabei auf eine sehr zentrale Frage jedes Liefervertrages: die Beschreibung der Sachleistung. Wie ist diese im UN-Kaufrecht auszulegen? Welche Standards sind anzulegen?
Das passt hervorragend zu dem Artikel der März-Ausgabe, in dem es um die drei Standards „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“, „Stand der Technik“ und „Stand von Wissenschaft und Technik“ aus deutscher Sicht ging.
Im Ausgangsfall lieferte ein neuseeländischer Händler Lastwagen nach Australien, die den dortigen Vorschriften nicht entsprachen und daher nicht zugelassen werden konnten. Der neuseeländische Court of Appeal berief sich auf den deutschen Bundesgerichtshof, der 1995 im sogenannten Muschelfall die Regel aufgestellt hatte, dass den Käufer das Risiko der (Nicht-) Verwendbarkeit von Waren im Käufer- oder Verwendungsland trifft. Das trifft auch dann zu, wenn der Verkäufer das Verwendungsland der Ware kannte.
Wäre der Verkäufer auf den Export in dieses Land spezialisiert, läge die Sache anders. Das lag aber weder im Muschelfall, noch im aktuellen Fall vor. Der Verkäufer hatte in Australien Werbung gemacht und auch schon früher sieben Lastwagen nach Australien geliefert. Allein dadurch sah der Court of Appeal die Voraussetzung einer Spezialisierung auf Australien nicht als erfüllt an, zumal der Käufer ein erfahrener Spediteur war.
Im Kontrast dazu stellt §434 BGB bei der Beurteilung ob ein Sachmangel vorliegt darauf ab, ob „sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“. §633 BGB schlägt für das Werkvertragsrecht in die gleiche Kerbe. Nach BGB wären also unsere Lastwagen anders beurteilt worden, nämlich nach der Verwendbarkeit in Australien und der Verkäufer hätte den Kürzeren gezogen.
Fazit: Das UN-Kaufrecht bietet hier dem Lieferanten einen großen Vorteil: Soweit Beschaffenheitsmerkmale nicht eindeutig im Vertrag geregelt sind, werden die Standards und Vorschriften in seinem Land zum Maßstab. Das kann, wie wir im besprochenen Fall sehen, sehr wichtig werden.
SPIELSTAND: Beim Vergleich des UN-Kaufrechts – BGB steht es somit

  • aus Sicht des Käufers 0:1 für das BGB,
  • aus Sicht des Verkäufers 1:0 für das UN-Kaufrecht.

Zum tiefer lesen: http://www.globalsaleslaw.org/content/api/cisg/display.cfm?test=2113

Was bewirkt eine „Fit for purpose“ Klausel?

Die Spezifikationen füllen ganze Aktenordner. Das reicht den Auftraggebern üblicherweise jedoch nicht. Zusätzlich werden Vollständigkeitsklauseln verlangt und der Auftragnehmer genötigt, zu versichern, dass das Werk „fit for purpose“ sei. Was nun, wenn das Werk zwar im Einklang mit der Beschreibung in den Spezifikationen errichtet wird, der vorgesehene Zweck aber dennoch verfehlt wird? Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit solch einem Fall zu befassen.
Eine Fachfirma für Kellerabdichtung hatte bei ihrem Kunden, dem Eigentümer eines Hauses mit feuchtem Keller, die Arbeiten gemäß folgendem Vertragstext durchgeführt: „Eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. … Weitere Arbeiten oder weitergehende Zusagen wurden nicht vereinbart. …. Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung aus bauphysikalischen Gründen als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. …“.
Weitere Vertragsinhalte waren: „Nach heutigem Stand der Technik haben Sie damit für Ihr Haus die optimalste Lösung gewählt, die Ihnen höchste Qualität, absolute Sicherheit und lange Funktion zu einem marktgerechten Preis garantiert. Diese Vorteile bietet Ihnen die (Fachfirma) mit ihrer Verfahrenstechnik. … Uneingeschränkte 30-Jahres-Garantie mit schriftlicher Urkunde auf Material, Ausführung und Dichtigkeit mit Geld-Zurück-Garantie. … Garantie auf Ausführung/Austrocknung/Dichtigkeit 30 Jahre.“
Nach Durchführung der Arbeiten reklamierte der Hausbesitzer eindringende Feuchtigkeit. Der Monteur erkannte die Reklamation als berechtigt an. Es kam zu mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen.
Die Parteien waren sich insoweit einig, dass die Firma die beschriebenen Arbeiten durchgeführt hatte und dass nach wie vor Feuchtigkeit eindrang. Die Meinungen gingen jedoch auseinander, was die rechtliche Bewertung angeht. Der Kunde „sei davon ausgegangen, alles Notwendige in Auftrag gegeben zu haben, um künftig einen trockenen Keller ohne Wassereintritt oder Feuchtigkeit zu haben, andernfalls hätte er den Auftrag nicht erteilt.“ Die Fachfirma meinte „zu einer druckwasserbeständigen Vertikalabdichtung sei sie vertraglich nicht verpflichtet gewesen. Die künftige Verhinderung des Eindringens von Wasser sei nicht geschuldet gewesen. Die erbrachte Leistung entspreche dem Vertrag.“
Die Oberlandesrichter stellten sich bei dieser Frage auf die Seite des Hausbesitzers. „Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften eines Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05, Rn. 15-18; zitiert nach juris). Nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien schuldete die Beklagte dem Kläger zwar nur eine bestimmte Ausführungsart, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene, oben in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebene Abdichtung des Kellers mittels Injektionsverfahren, aber zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg.“
Das Gericht machte dies auch daran fest, dass der Auftragnehmer sich als „Fachfirma für Abdichtungstechnik“ zu erkennen gab und es mit einem Nichtfachmann zu tun hatte, von „Mauerwerkstrockenlegung“ und „Trockenlegung feuchter Wände und nasser Keller“ schrieb, eine „Schadensanalyse“ durchführte und mehrmals versuchte, gegen die wiederkehrende Feuchtigkeit nachzubessern.
Fazit: Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg beweist einmal mehr: Vorsicht ist angebracht, wenn eine Leistung als „dem Zweck entsprechend“ vereinbart werden soll. Es sollte auf jeden Fall klar festgelegt werden, was denn dieser Zweck genau sein soll und der sollte sich mit dem decken, was das Werk tatsächlich vermag. Eine noch so detaillierte Leistungsbeschreibung kann vor den Folgen einer falschen Zweckangabe nicht immer schützen.
Zum tiefer lesen: https://openjur.de/u/680613.html

Musterklausel Konfliktlösung mit Mediation

Jeder Vertrag sollte regeln, wie die Parteien im Konfliktfall miteinander umgehen wollen. Umso mehr gilt das bei langfristigen Verträgen, z.B. Rahmenverträgen oder Anlagenverträgen. Denn wenn der Konflikt heiß ist und die Positionen verhärtet sind, fällt es oft auch schwer, sich über den Ablauf der Konfliktbewältigung zu einigen. So landen die Geschäftspartner entgegen ihrem (eigentlichen) Willen vor dem öffentlichen Gericht.
Folgende Musterklausel auf Englisch und Deutsch stelle ich zur Verfügung, damit Sie Ihrem Vertragsverhältnis einen konstruktiven Umgang mit Konflikten quasi in die Wiege legen können.
Die Musterklausel sieht mehrere Eskalationsstufen vor, von denen einzelne je nach Situation weggelassen werden können. Auf diese Weise kommen nur die wirklich verzwickten Fälle zu dritten Konfliktvermittlern (Mediator) oder –entscheidern (Richter oder Schiedsrichter).
Als höchste Eskalationsstufe ist hier ein ICC-Schiedsverfahren (International Chamber of Commerce) vorgesehen. Der Text entspricht insoweit dem Standardtext der ICC und kann durch Standardklauseln anderer Schiedsorganisation ersetzt werden. Denkbar wäre, vor allem für nationale Vertragsverhältnisse, die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS). Innerhalb Deutschlands kann die Schiedsklausel auch durch die Zuständigkeit eines öffentlichen Gerichts ausgetauscht werden, insbesondere bei einfacheren Vertragsverhältnissen. Am Ende des Textes finden sich Verknüpfungen zu den Standardklauseln einiger wichtiger Schiedsgerichte.
Die bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der Information. Im konkreten Einzelfall ist rechtskundiger Rat empfohlen. Die Nutzung oder Weitergabe der Informationen erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers oder Weitergebenden.
Der Text bleibt, wenn es um Personen geht, in der männlichen Form. Das ist geschlechtsneutral gemeint und schließt auch weibliche Personen ein. Natürlich sind Begriffe generell an die sonst im Vertrag gebrauchten Termini anzupassen. Zum Beispiel, wenn es in Ihrem Text „Vereinbarung“ heißt, dann sollte es in der Konfliktlösungsklausel nicht auf einmal „Vertrag“ heißen. Das verwirrt sonst.

Musterklausel Englisch (Vollversion):

The parties to the contract are willing to co-operate in good faith and a constructive manner throughout contract duration. In case of disagreements or disputes the parties will seek a joint and mutually satisfying solution in co-operative and fair negotiations.

Should agreement so not be made, each party may report the issue to a superior level within that party’s organisation deemed appropriate by that party. Such superior level shall seek contact by written note to a person in the other party’s organisation, deemed to be similar level by the notifying party. Then agreement shall be sought by negotiations in good faith and a constructive manner on that level.

Should agreement so not be made, the parties shall solve the issue by external mediation. The parties shall agree to one or more mediators and attend the mediation process in an open-minded and good-will manner. Should the parties not be able to agree on one or two mediators, the chamber of commerce [place] shall appoint one or two mediators as deemed appropriate. The cost of mediation shall be borne by the parties at equal rates. Each party may, however, refuse such appointment, if the total daily net-fee for such mediation exceeds an amount of [amount of money]. Regarding any information gathered during the mediation process both parties agree on secrecy and that such information shall not be usable as evidence in possible later resolution attempts (e.g. arbitration or litigation procedures), unless the using party proofs (a) knowledge prior to the mediation of such information or (b) the public availability of the information without the using party’s contribution.

Should an agreement so not be made, each party may bring the dispute forward to arbitration, however by no means earlier than 40 days from joint assignment of the mediator(s). Following arbitration clause shall then apply:

All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Seat of arbitration shall be [place]. Arbitration-language shall be [language].

 

Musterklausel Englisch (Kurzversion):

In case of disagreements or disputes the parties will seek a joint and mutually satisfying solution in negotiations.

Should agreement so not be made, the parties shall solve the issue by external mediation by one or two mediators, appointed by the chamber of commerce [place]. The cost of mediation shall be borne by the parties at equal rates.

Should an agreement so not be made, each party may bring the dispute forward to arbitration, however by no means earlier than 40 days from either party’s notice of request to enter into mediation. Following arbitration clause shall then apply:

All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Seat of arbitration shall be [place]. Arbitration-language shall be [language].

 

Musterklausel Deutsch (Vollversion):

Die Vertragsparteien wollen während der gesamten Vertragslaufzeit in gutem Glauben und mit konstruktiver Einstellung zusammenarbeiten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten werden die Parteien in partnerschaftlichen und fairen Verhandlungen eine gemeinsame und beiderseits befriedigende Lösung suchen.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Angelegenheit an eine übergeordnete Stelle innerhalb der eigenen Organisation berichten, die sie für angemessen hält. Diese übergeordnete Stelle soll durch eine schriftliche Benachrichtigung Kontakt mit einer Person innerhalb der Organisation der anderen Partei suchen, die sie für angemessen hält. Dann soll auf dieser Ebene durch konstruktive Verhandlungen eine Vereinbarung erreicht werden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, sollen die Parteien die Angelegenheit mit Hilfe externer Mediation lösen. Die Parteien sollen sich auf einen oder mehrere Mediatoren einigen und am Mediationsprozess in einer offenen und kooperativen Haltung teilnehmen. Sollten sich die Parteien nicht auf einen oder mehrere Mediatoren einigen können, dann soll die Industrie- und Handelskammer [Ort] den Umständen angemessen einen oder mehrere Mediatoren benennen. Die Kosten der Mediation sollen von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden. Jede Partei hat jedoch das Recht, die Benennung durch die Industrie- und Handelskammer abzulehnen, wenn das gesamte tägliche Nettohonorar den Betrag von [Geldbetrag] übersteigt. Bezüglich jeglicher Informationen, die während der Mediation gewonnen werden, vereinbaren die Parteien Geheimhaltung. So gewonnene Informationen dürfen bei späteren Prozessen, zum Beispiel vor Gericht oder Schiedsgericht, nicht verwendet werden, es sei denn die verwendende Partei beweist, dass sie bereits vor der Mediation über die Informationen verfügte oder dass die Informationen ohne Zutun der verwendenden Partei öffentlich verfügbar wurden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen, allerdings keinesfalls früher als 40 Tage nach dem gemeinsamen Beauftragung des / der Mediators / en. Die folgende Schiedsklausel soll dann gelten:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichtes soll [Ort] sein. Die Sprache des Schiedsgerichtes soll [Sprache] sein.

 

Musterklausel Deutsch (Kurzversion):

Im Falle von Streitigkeiten werden die Parteien in Verhandlungen eine gemeinsame und beiderseits befriedigende Lösung suchen.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, sollen die Parteien die Angelegenheit mit Hilfe eines oder mehrerer externer Mediatoren lösen, die durch die Industrie- und Handelskammer [Ort] benannt werden sollen., wie er es für angemessen hält. Die Kosten der Mediation sollen von den Parteien zu gleichen Teilen getragen werden.

Sollte so keine Übereinkunft gefunden werden, kann jede Partei die Streitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen, allerdings keinesfalls früher als 40 Tage nach der Anzeige der Absicht, eine Mediation durchzuführen, durch eine der Parteien. Die folgende Schiedsklausel soll dann gelten:

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Sitz des Schiedsgerichtes soll [Ort] sein. Die Sprache des Schiedsgerichtes soll [Sprache] sein.

 

 

Standardschiedsklauseln einiger wichtiger Institutionen (um ggf. den letzten Absatz der Klausel zu auszutauschen):

 

International Chamber of Commerce:
http://www.iccwbo.org/Products-and-Services/Arbitration-and-ADR/Arbitration/Standard-ICC-Arbitration-clauses/Standard-ICC-Arbitration-Clauses-in-several-languages/

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit:
http://www.dis-arb.de/en/17/clause/dis-schiedsgerichtvereinbarung-98-id2

Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln):
http://www.viac.eu/de/schiedsverfahren/empfohlene-schiedsklauseln

Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer:
http://zurichcci.ch/de/schiedsgericht.html

London Court of International Arbitration:
http://www.lcia.org/Dispute_Resolution_Services/LCIA_Recommended_Clauses.aspx

Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce:
http://www.intracen.org/Model-Clause-The-Arbitration-Institute-of-the-Stockholm-Chamber-of-Commerce/

Singapore International Arbitration Centre:
http://www.siac.org.sg/index.php?option=com_content&view=article&id=67&Itemid=88

American Arbitration Association:
www.adr.org/aaa
Verbesserungsvorschläge für die Klausel erwünscht unter:  http://www.oliver-dittmann.de/musterklausel-konfliktloesung/

Informationen aus der Mediation im Gerichtsverfahren

Die Mediation lebt davon, dass sich die Parteien öffnen und sich über das Problem und ihre jeweiligen Sichtweisen und Interessen austauschen. Während der Mediation weiß man nicht mit Sicherheit, ob das Verfahren zu einer dauerhaften Befriedung führen wird, oder ob man sich doch noch vor dem Kadi gegenüberstehen wird. Parteien könnten motiviert sein, Informationen zurück zu behalten, um sich nicht die Erfolgsaussichten bei einem möglichen späteren Prozess zu verbauen.
Für die Mediatoren selbst gilt eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Doch wie können die Parteien sicherstellen, dass der jeweilige Kontrahent in der Mediation erworbenes Wissen nicht „missbraucht“?
In der kanadischen Provinz Quebeck erging eine Entscheidung, die hier Vorbildfunktion hat. Vermieter und Mieter einer medizinisch-gewerblich genutzten Immobilie einigten sich in der Mediation, gerieten jedoch später über neue Ansprüche in Streit und trafen sich vor Gericht. Eine der Parteien wollte die während der Mediation gewonnenen Erkenntnisse vor Gericht verwenden.
Die Reaktion des Richters ins Deutsche übersetzt:
„Das ist kein Beweismaterial, das für diese Anwendung berücksichtigt werden kann. Die Mediationsvereinbarung, die die Parteien abgeschlossen hatten, um die Angelegenheit mediieren zu lassen, beinhaltet ein komplettes Verbot, Dokumente aus der Mediation für irgendeinen Zweck zu verwenden, selbst dafür, die Bedeutung irgendeiner aus der Mediation hervorgegangenen Vereinbarung oder behaupteten Vereinbarung auszulegen. Die Vertraulichkeit des Mediationsprozesses ist vom Gericht anzuerkennen und durchzusetzen, damit die Integrität und Nützlichkeit eines solchen alternativen Konfliktlösungsmechanismus intakt bleibt. (…) Was bei der Mediation diskutiert wurde ist nur denen bekannt die teilnahmen und das muss auch so bleiben.“
Fazit: Die Vertraulichkeit der Mediation ist in Deutschland gesetzlich verankert und man darf davon ausgehen, dass die Gerichte diese schützen werden. Dennoch empfiehlt es sich, in die Mediationsvereinbarung ein umfassendes Beweisverwertungsverbot aufzunehmen. Die aktuelle Version meiner Konfliktlösungsklausel für Verträge bietet ein nützliches Beispiel.
Zum tiefer lesen: http://kluwermediationblog.com/2014/03/24/ontario-decision-highlights-settlement-related-issues-in-mediation/

Kolumne STREITHAHN:
Der Kuckuck und der Esel…

„Es ist nie zu spät, vernünftig zu werden.“ Wenn das Gericht die Rechtsuchenden so belehrt, kommt das der Höchststrafe schon sehr nahe.

Das ist auch schon das Interessanteste an dem Fall. Der Rest ist eher langweilig, obwohl im altehrwürdigen Saal am Münchener Oberlandesgericht viel gesungen worden sein soll.

Beinahe nebensächlich: man streitet um eine angebliche Überarbeitung der Erkennungsmelodie der ZDF – heute Nachrichten, des sogenannten „Fanfarenblues“. Ein Musikverlag vertritt die Rechte an der 1962 in Urfassung komponierten Melodie und meint, das ZDF hätte die Veränderung nicht auf eigene Faust durchführen dürfen. Das ZDF vertritt, es handele sich um eine Neukomposition.

Das kommt Ihnen belanglos vor? Dem Gericht auch. Das hindert die Parteien jedoch nicht daran, sich gegenseitig die Gutachten um die Ohren zu schlagen. Die Oberlandesrichter nehmen’s derweil mit Humor und sehen schon die dritte Instanz mit der Klage beschäftigt: „„Vielleicht gibt es irgendwann auch ein BGH-Urteil Fanfarenblues so wie so.“

Zum tiefer lesen: http://www.tagesspiegel.de/medien/kein-urteil-gericht-empfiehlt-einigung-im-streit-um-heute-melodie/9712972.html

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.