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Seit fünf Jahren Dienstleister für den Anlagenbau und den Maschinenbau

Mit einer Nischenstrategie erfolgreich: Oliver Dittmann bietet Claim Management, Vertragsmanagement, Verhandlungsführung, Mediation, Adjudikation (Dispute Board) und Schulungen für Maschinenbauer und Anlagenbauer an.

Seit Beginn im Juni 2013 liegt der Fokus des Unternehmens Oliver Dittmann Mediation & Training auf Inhouse-Schulungen für Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau. An der Hochschule Pforzheim gibt er regelmäßig Seminare zur Verhandlungsführung im englischsprachigen Zweig des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen.

Die Mitarbeit im Vertragsmanagement und Claim Management eines Unternehmens des Dampfturbinenbaus sorgte für einen verlässlichen Cash-Flow in der Anfangszeit.

Mediationsverfahren – national und international – innerbetrieblich und außerbetrieblich – sind ein besonders spannender Teil der Tätigkeit. Oliver Dittmann ist als Mediator im Sachgebiet Maschinen- und Anlagenbau an den Industrie- und Handelskammern Nürnberg und München gelistet.

Höhepunkt seiner Laufbahn als Selbständiger bislang ist die Berufung zum Adjudikator ins Dispute Board für das Projekt Tarbela 4th Extension in Pakistan. Mit einer zusätzlichen elektrischen Leistung von rund 1,5 Gigawatt wird dort derzeit ein wichtiger Meilenstein für die Stromversorgung Pakistans gesetzt.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Adjudikator, Claim Manager, Verhandlungsexperte und Trainer von seiner langjährigen Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau.

Die Klausel gegen Ärger

Maschinen und Anlagen werden nicht „von der Stange geliefert“. Änderungen und Schwierigkeiten während der Projektabwicklung sind die Regel, nicht die Ausnahme. Und weil es um viel Geld geht bleibt auch Streit nicht aus.

 

Ungefähr dreiviertel der in Deutschland gefertigten Maschinen und Anlagen werden nach Angaben des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer exportiert. Gerade im internationalen Geschäft hat sich die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes gegenüber öffentlichen Gerichten durchgesetzt. Die Vorteile liegen auf der Hand: International durchsetzbar, schneller, vertraulich, kompetente Schiedsrichter. Es handelt sich jedoch um ein strittiges, von einem Dritten entschiedenes, Verfahren. Kunden und Lieferanten gehen so verloren.

 

Die Mediation ist in vielen Fällen besser geeignet. Zum einen ist sie schneller und viel günstiger als eine Schiedsgerichtsverhandlung. Der Mediator entscheidet nichts, sondern die Konfliktparteien behalten selbst das Heft in der Hand. Und niemand kann besser beurteilen, welche Lösungen für die Projektsituation passen. Der Mediator ist nach dem Mediationsgesetz zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Geschäftspartner ziehen gemeinsam den Karren aus dem Dreck, wodurch das Verhältnis dauerhaft verbessert und nicht gestört wird. Die Erfolgsquote liegt bei 80 Prozent.

 

Allerdings hat auch die Mediation einen entscheidenden Nachteil: Wenn eine Partei nicht einigungswillig ist, dann gibt es kein Ergebnis. Die Mediation kann dann sogar zur Verschleppung des Verfahrens missbraucht werden.

 

Die Vorteile des Schiedsgerichts und der Mediation lassen sich kombinieren, indem man eine abgestufte, eskalierende Konfliktklausel vereinbart. Die nächsthöhere Stufe darf erst dann gewählt werden, wenn die Vorherige keine Einigung brachte. Folgende Stufen machen Sinn:

  1. a) Verhandlung auf Projektebene,
  2. b) Verhandlung auf höherer Hierarchiestufe,
  3. c) Mediation,
  4. d) Schiedsverfahren.

 

Oliver Dittmann, Mediator für den Maschinen- und Anlagenbau, bietet eine entsprechende Musterklausel auf Deutsch und Englisch an. Diese kann unter www.oliver-dittmann.de/musterklausel-konfliktloesung/ abgerufen werden.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Adjudikator, Claim Manager und Trainer von seiner Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau.

Vertragsmanagement Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter Jubiläumsausgabe Nov Dez 2015

„Weihnachten – Ein Fest der Freude. Leider wird dabei zu wenig gelacht.“
Jean-Paul Sartre

Werte Leserschaft,

bereits zum 25. Mal erhalten die Leser der ersten Stunde diesen Newsletter. Ich möchte mich bei allen – auch den später hinzugestoßenen – Lesern für die Treue und für Rückmeldungen, Lob und Verbesserungsvorschläge bedanken.

Ging die Erstausgabe noch an weniger als 20 Personen, ist in der Zwischenzeit die Lesergemeinde auf 170 angewachsen. Ihnen allen und Ihren Familien wünsche ich schöne, friedliche Feiertage!

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Inbetriebnahme

Konfliktmanagement:
» Schiedsgericht international beliebt

Kolumne „STREITHAHN“:
» Existenzkampf im Wald

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Inbetriebnahme

Bei der Inbetriebnahme der Anlage arbeiten Auftraggeber und Auftragnehmer Hand in Hand. Während der Auftragnehmer die Verantwortung trägt, stellt der Auftraggeber typischerweise Personal und Betriebsmittel zur Verfügung. Die Inbetriebsetzung kann Teil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Schulung des Auftraggeberpersonals sein.

Oft wird zwischen „kalter“/“trockener“ etc. und „warmer“/“nasser“ etc. Inbetriebnahme unterschieden – also mit und ohne Betriebsmittel.

Da es sich per Definition um einen Erstversuch an der Anlage handelt, ist das Fehlerpotential hoch. Kann die Anlage nicht betrieben werden und muss die Inbetriebnahme wiederholt werden, wird natürlich nach der Verursachung gefragt. Kosten der Wiederholung, eventueller Schäden und der Verzögerung im Projekt gilt es zu verteilen. Die beiden letztgenannten Punkte sind allgemein durch die Verzugs- und Haftungsregelungen des Vertrages geregelt und bedürfen hier keiner speziellen Erwähnung.

Klauseln zur Inbetriebnahme umfassen sehr konkrete Details, die in die projektspezifischen „Speziellen Vertragsbedingungen“ gehören. Diese beinhalten zum Beispiel die Anmeldung und Organisation, die Kostentragung und den Ablauf. Die Musterklausel unten beschränkt sich darauf, die Tragung der Kosten für vergebliche Aufwendungen zwischen den Parteien zu regeln. Natürlich kann in jede Richtung von dem Vorschlag abgewichen werden. Wird keine Regelung getroffen, richtet sich die Kostentragung nach den allgemeinen Vertragsregeln für Vertragsverletzungen und Haftung.

Musterklausel Kostentragung bei erfolgloser Inbetriebnahme:

Wird die Inbetriebnahme abgesagt oder muss sie wegen fehlenden Erfolgs wiederholt werden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vergeblich aufgewendeten, unvermeidbaren Kosten zu erstatten, soweit die Absage oder der Misserfolg im Verantwortungsbereich des Auftraggebers begründet liegt. Soweit der Grund im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, hat dieser seine Kosten selbst zu tragen und darüber hinaus dem Auftraggeber die vergeblichen, unvermeidbaren Kosten ausschließlich für [AUFZÄHLUNG] zu ersetzen. Soweit die Ursache oder deren Zuordnung nicht festgestellt werden kann, sind diese Kosten von der Partei zu tragen, die sie im Erfolgsfall zu tragen gehabt hätte.

Sample Clause Cost for Unsuccessful Commissioning:

If commissioning is cancelled or unsuccessful and must be repeated, then the Employer must reimburse the Contractor in respect of unavailing and inevitable costs, as far as the reason for cancellation or failure lies within the Employer’s sphere of responsibility. As far as the reason lies within the Contractor’s sphere, the Contractor must bear Contractor’s own cost and reimburse Employer’s unavailing and inevitable costs spent for [LIST]. As far as the reason or its attribution cannot be determined,such costs are to be borne by the party which would have been obliged to bear them in case of success.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist Schiedsgerichtsbarkeit führend

Gemäß einer Umfrage von White & Case und der Queen Mary University of London gaben 90% der Befragten an, bei internationalen Streitigkeiten den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu gehen. Dies entspricht einer deutlichen Steigerung im Vergleich zur Umfrage 2006, bei der dies 73% angaben.

Bevorzugte Schiedsorte sind mit 45% London und 37% Paris. Hongkong und Singapur holen auf und liegen auf Plätzen drei und vier. Mehr als zweidrittel der Befragten nannten die Internationale Handelskammer (ICC) als Schiedsorganisation ihrer Wahl. Damit liegt die ICC deutlich vorne. Jeder Befragte durfte drei Organisationen nennen. Laut Umfrage sind eine gute administrative Infrastruktur, Neutralität und internationale Ausrichtung sowie die Fähigkeit, Schiedsverfahren überall in der Welt zu verwalten die wichtigsten Beweggründe für die Wahl einer Schiedsgerichtsorganisation.

Weiter wurden die Teilnehmer nach Ihrer Meinung zu vereinfachten Verfahren und stärkerer Regulierung befragt. Die Details können Sie im Link unten nachlesen.

Zum tiefer lesen: http://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/marktstudie-internationale-schiedsverfahren-bevorzugt/

Kolumne STREITHAHN:
Existenzkampf im Wald

Streithähne im WaldDer heutige Streithahn handelt zunächst von einem millionenfach in unseren Wäldern ausgetragenen Kampf um das Überleben. Junge Bäumchen versuchen einen Platz in der Kronenregion – und damit am lebensnotwendigen Licht – zu ergattern. Hungrige Rehe hindern sie daran, indem sie ihre zarten Knospen und Triebe fressen. Die so verstümmelten Pflanzen verkümmern oder wachsen zu Büschen statt langstämmigen, wertvollen Bäumen heran. Getreu nach dem Motto „Wald vor Wild“ hat der Waldbesitzer ein Recht auf Schadensersatz vom Jagdpächter. Dieser berechnet sich pauschal je Pflanze und Verbissumfang und wird von der Kommunalverwaltung festgelegt.

Laut Presse besteht ein Trend dazu, diesen natürlichen Existenzkampf auch in unsere Gerichtssäle zu tragen. So ist ein Fall aus der mittelfränkischen Gemeinde Burk am Amtsgericht Ansbach anhängig. In einem ersten Gutachten war der Schaden noch auf 274 EUR angesetzt worden. Ein zweites Gutachten kam nur noch auf 67 EUR. Der Schadensbetrag im Wald ist längst zweitrangig. Spannend wird vielmehr die Frage, wer am Ende die Kosten des Verfahrens tragen muss. Allein die Gutachterkosten liegen inzwischen bei rund 6.000 EUR, Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare noch nicht einberechnet.

Da kann man sich leicht den Worten des Burker Bürgermeisters anschließen, der dazu aufrief, sich bei solchen Bagatellen außergerichtlich zu einigen. Deswegen ein Gericht zu bemühen sei „lachhaft“.

Zum tiefer Lesen: Fränkische Landeszeitung vom 21.10.2015.

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertrags- & Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter Oktober 2015

 

 

 

 

 

„Although negotiation takes place every day, it is not easy to do well. Standard strategies for negotiation often leave people dissatisfied, worn out and alienated…“
Roger Fisher and William Ury

Werte Leserschaft,

heute möchte ich Sie besonders auf die Linksammlung ganz am Ende des Newsletters hinweisen. Mit GTAI-Branchenberichten aus Südafrika und Japan, branchenrelevanten Studien und  Umfragen u.a. von Fraunhofer und VDMA und nicht zuletzt der Eröffnungsrede zum Maschinenbaugipfel vom VDMA-Präsidenten Festge sind nur einige der folgenswerten Verknüpfungen genannt.

Die Serie „Mustervertrag Maschinen Anlagen“ beschäftigt sich heute mit der konfliktträchtigen Montagephase. Passend dazu können Sie auch ein Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Stiftung Mediation Müller lesen.

Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Montage
» Claims im Maschinen-/Anlagenbau

Konfliktmanagement:
» EU unterstützt D gegen Vattenfall
» Interview Dt. Stiftung Mediation

Kolumne „STREITHAHN“:
» Lieber ohne Fahrkarte

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Montage

Mustervertrag Maschinen- und Anlagenbau - MontageklauselDie Montage ist ein wichtiger Bestandteil vieler Anlagenverträge. Sie birgt viel Konfliktpotential. Denn vor Beginn der Montage hatte der Auftragnehmer noch weitgehend unabhängig vom Auftraggeber arbeiten können, auch wenn natürlich bestimmte Mitwirkungspflichten, zum Beispiel Freigaben oder Beistellungen, nötig waren. Mit Beginn der Montage jedoch intensiviert sich der Abstimmungsaufwand. Gewerke sind voneinander abhängig und Verzögerungen bei einer Partei bedingen oft Verzögerungen bei der Anderen und bei Dritten. Den Auftraggeber treffen nun typischerweise viel umfangreichere Mitwirkungspflichten, zum Beispiel die Bereitstellung von Infrastruktur, Platz, Strom, Wasser, et cetera. Es gilt, viele Schnittstellen zu managen, zum Beispiel zu anderen Auftragnehmern.

Je nach Ort der Baustelle und Art der Arbeiten können auch spezielle Risiken auftreten, über deren Tragung die die Parteien Vereinbarungen treffen sollten, zum Beispiel archäologische Funde, Flut, Erdbeben, Epidemien et cetera. Daraus entstehende Verzögerungen gehören in der Höhere-Gewalt-Klausel („Force Majeure) geregelt, die Gegenstand einer späteren Ausgabe dieser Serie sein wird.

Der Auftraggeber ist natürlich daran interessiert, für seine Planungen feste Termine für die Montage und das Montageende zu vereinbaren. Außerdem schreibt er gerne fest, dass der Auftragnehmer geeignetes Personal einzusetzen hat und dass Baustellenregeln, zum Beispiel bezüglich Sicherheit, eingehalten werden müssen.

Der Auftragnehmer auf der anderen Seite ist sich bewusst, dass ein Montageendtermin von vielen Einflussgrößen – nicht zuletzt vom „Mitspielen“ des Auftraggebers – abhängt. Er wird sehr genau regeln wollen, welche Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber zu erbringen sind. Für den Fall, dass der Auftraggeber dies nicht tut oder der Auftragnehmer sonst unverschuldet behindert wird, wird Letzterer nicht auf Anspruchgrundlagen für Preis- und Terminanpassung verzichten wollen. Entscheidend für den Erfolg ist hierbei natürlich nicht nur der Vertrag, sondern es kommt auch auf ein strukturiertes Claim Management, bei dem Projektleitung und Bauleitung Hand in Hand arbeiten, an.

Baustellen- und Montageanforderungen sind so verschieden wie die Projekte und enthalten sehr konkrete Anweisungen, die in die projektspezifischen „Speziellen Vertragsbedingungen“ gehören. Daher macht es wenig Sinn, hier Musterklauseln vorzugeben. Für die oben genannten Anspruchsgrundlagen für Preis- und Terminanpassungen reichen die Allgemeinen Anspruchsgrundlagen bei Vertragsverletzungen oder Behinderungen. Diese werden wir an geeigneter Stelle diskutieren.

 

 

Seminar: Nachforderungen/Claims im Maschinen- und Anlagenbau

Projekte im Maschinen- und Anlagenbau sind langfristig angelegt. Dabei müssen Gewerke verschiedener Unternehmer technisch und organisatorisch unter einen Hut gebracht werden. Schwierigkeiten können zum Beispiel bei Schnittstellen verschiedener Gewerke, bei Leistungsstörungen, bei der behördlichen Genehmigung oder durch geänderte Vorstellungen des Kunden entstehen. Das führt zwangsläufig zu Änderungen in den einzelnen Leistungen. Ein starkes Projektergebnis setzt ein professionelles Management der resultierenden Forderungen voraus.
Als Seminarteilnehmer schärfen Sie Ihren Sinn für das sichere Erkennen von erfolgsversprechenden Nachforderungen. Weiterhin wird aufgezeigt, welche Vertragsbestandteile relevant sind und wie Sie sich für den Ernstfall ein praktisches Claimshandbuch anlegen. Damit behalten Sie projektspezifisch den Überblick über alle erfolgsrelevanten Maßnahmen (Mitteilungen, Fristwahrung etc.), den systematischen Aufbau der Nachforderungen, die laufenden Claims und den jeweils wichtigen Schriftverkehr.
Das eintägige Seminar findet am 3.12.2015 bei der IHK Heilbronn statt. Melden Sie sich bitte direkt bei der IHK an.

EU-Kommission unterstützt Deutschland gegen Vattenfall bei US-Schiedsverfahren

Bereits im November-2014-Streithahn lasen Sie über die 4,7 Mrd. EUR Klage, die Vattenfall, wegen des beschleunigten Atomausstiegs, gegen Deutschland betreibt. Dabei fallen allein geschätzte 9 Millionen EUR Verfahrenskosten an. Das Verfahren findet vor einem US-Schiedsgericht statt.

Nun habe sich die EU-Kommission, nach Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums, in das Verfahren eingemischt. Brüssel sehe es kritisch, dass sich ein EU-Staat gegen ein schwedisches Unternehmen vor einem US-Schiedsgericht verantworten solle. Dies sei nicht mit EU-Recht vereinbar.

Indes nutzen TTIP-Gegner das Verfahren als Beispiel für die Gefahren der im TTIP-Vertragsentwurf vorgesehenen Investitionsschutzverfahren.

Zum tiefer Lesen: Spiegel-Online Artikel

Interview mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Stiftung für Mediation

Viktor Müller ist seit Jahren Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Stiftung für Mediation (DSM), für die auch ich mich ehrenamtlich betätige, u.a. durch kostenfreie Vorträge zur Mediation bei Unternehmen.
Hier finden Sie das Interview mit Viktor Müller zum Thema Mediation. Wenn Sie – zum Beispiel für Ihre Führungskräfte und/oder Personalbeauftragten – einen kostenfreien DSM-Vortrag buchen möchten, sprechen Sie mich einfach an.

 

Kolumne STREITHAHN:
Dann lieber ohne Fahrkarte erwischen lassen

Streithähne auf MoosBußgelder wegen Schwarzfahrens werden oft auf Schildern in Zügen und Bussen angedroht, um Fahrkartenabsatz zu erhöhen. Der „Held“ des heutigen Streithahns hätte mit Schwarzfahren viel Geld sparen können – selbst wenn er erwischt worden wäre.

Der Sohn eines Sozialhilfeempfängers in Bern machte nach Informationen der Berner Zeitung ein Schnupperpraktikum und kaufte sich für den Arbeitsweg eine Abofahrkarte des öffentlichen Nahverkehrs. Der Vater reichte die Fahrkarte Mitte Januar bei der Gemeinde Bern ein, mit dem Ersuchen, die Kosten in Höhe von 34,10 Franken erstattet zu bekommen. Bevor die Gemeinde Ende Mai mitteilte, Sie übernehme die Kosten, hatte der Mann bereits einen Anwalt beauftragt, sein Ersuchen durchzusetzen.

1.632,00 Franken stellte der Anwalt hierfür in Rechnung, was wiederum zur Begleichung an die Gemeinde Bern weiter gereicht wurde. Diese war bereit, 551,90 Franken zu übernehmen. Der Sozialhilfeempfänger klagte und verlor vor dem Verwaltungsgericht. Bei einer so „unbedeutenden Streitsache“ sei eine längere Beratung nicht nötig gewesen und die Anwaltskosten seien mit 500 Franken angemessen berechnet gewesen.

Darüber, was nun wiederum der Streit um die Anwaltskosten an neuen Anwalts- und Gerichtskosten nach sich zog, berichtet die Berner Zeitung leider nicht. Das muss auch nicht sein, der Fall ist ohnehin grotesk genug.

Zum tiefer Lesen: Artikel Berner Zeitung

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Oliver Dittmann – Vertragsmanagement Konfliktmanagement für Maschinen- und Anlagenbauer Newsletter August 2015

 

 

„Alleine die Vereinbarung , dass man konsensorientierte Lösungen suchen will, hat meist eine positive Auswirkung auf das gesamte Arbeitsklima der Baustelle“
Flucher, Kochedörfer, Minckewitz, Viering in „Mediation im Bauwesen“ 1. Auflage 2003

 

 

 

Werte Leserschaft,

auch für mich beginnen Anfang September die schönsten Wochen des Jahres. Daher wird im September eine gekürzte Ausgabe des Newsletters erscheinen.

Ich wünsche allseits schöne Urlaubstage und jenen, die schon wieder zurück sind, einen guten Start!

Heute lesen Sie unter anderem wie mittelständische Maschinen- und Anlagenbauer ihre vertraglichen Risiken einfach und strukturiert in den Griff kriegen können („Noch immer gut gegangen“). Viel Spaß dabei,

Ihr Oliver Dittmann

 

 

 

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – Vorschriftenänderungen / Change in Law

Vertrag ContractNeben den leistungsbeschreibenden Dokumenten, die durch Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Vertragsbestandteil werden (vgl. April-Newsletter), muss die Anlage auch so manche zwingenden, behördlichen Vorgaben erfüllen, um eine Betriebserlaubnis zu erlangen. Solche Vorgaben ergeben sich zum Beispiel aus Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen etc..

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Leistung so zu erbringen, dass sie zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Lieferung den öffentlichen Vorgaben entspricht. Das heißt, das Risiko von Änderungen im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Abnahme/Lieferung liegt beim Auftragnehmer. Unter Umständen steht ihm dafür, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu.

Der Auftraggeber hat selbstredend ein berechtigtes Interesse an einer Anlage, die er betreiben darf. Daher sind die öffentlichen Vorgaben des Sitzlandes umzusetzen. Zumindest der Generalunternehmer / EPC muss sich mit den konkreten Vorschriften des Betreiberlandes auseinandersetzen und sie zum Zeitpunkt der Abnahme umsetzen. Üblicherweise wird diese Pflicht auch noch auf eine oder mehrere folgende Lieferantenebenen (z.B. OEM) durchgereicht. Erst tiefere Lieferantenebenen liefern rein auf Basis von Spezifikationen oder nach Standard (also nicht spezifisch für den Kundenauftrag).

Der Auftragnehmer – auf der anderen Seite – hat ein berechtigtes Interesse, für, durch Vorschriftenänderungen entstandene, Mehrkosten einen höheren Preis zu erzielen. Dafür will er eine klare Anspruchsgrundlage in den Vertrag aufnehmen. Auch eine gegebenenfalls verlängerte Projektlaufzeit gilt es zu bedenken. Die Musterklausel verweist insofern auf den Zeitpunkt des „Zustandekommens des Vertrages“. Für den endgültigen Vertragstext ist das passend. Für Angebotstexte wird der Auftragnehmer statt dessen auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe abstellen wollen.

 

Musterklausel Vorschriftenänderung:

Ergeben sich nach Zustandekommen des Vertrags Änderungen in Vorschriften, die Änderungen am Auftragsgegenstand nötig machen, da dieser andernfalls nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen betrieben werden könnte, so hat der Auftragnehmer diese Änderungen am Auftragsgegenstand umzusetzen, soweit dies möglich ist und der Auftraggeber dies anweist. Prozedere, Preisanpassung und Terminanpassung richten sich nach der Klausel „Änderunganweisung“ (Klausel x).

Sample Clause Change in Law:

If changes in public regulations come into effect after the date the contract came into effect, requiring changes to the works, because these otherwise could not or only with unreasonable disadadvantages be operated, then the Contractor is to put these changes to the works into effect, as far as possible and instructed by the Employer. Procedure, price adjustment and time adjustment go in accordance with clause „Change Order“ (clause x).

 

Hinweis: Mit der Klausel „Änderungsanweisung“ bzw. „Change Order“, auf die hier verwiesen wird, werden wir uns im September-Newsletter befassen.

 

 

 

 

Noch immer gut gegangen

Viele mittelständische Maschinen- und
Anlagenbauer bieten führende Technik
an und besetzen Spitzenpositionen im
internationalen Wettbewerb. Mit vertraglichen
Risiken gehen manche derselben Unternehmen
nachlässig um. Der hart erarbeitete Erfolg wird
nach dem Motto „es ist ja noch immer gut gegangen“ auf Spiel gesetzt. Dabei ist effektives Vertragsmanagement kein Hexenwerk. Anbei finden Sie einen, im Business Lounge Magazin erschienenen, Artikel. Darin werden die vier grundlegenden Praxisregeln kurz erläutert.

Zum tiefer lesen: BL-Magazin-Artikel: Noch immer gut gegangen

Diese Grundsätze lassen sich einfacher in Ihr Unternehmen implementieren, als Sie vielleicht denken. Rufen Sie an, gerne bin ich Ihnen dabei behilflich!

Zollerleichterungen ab Mitte 2016

52 Staaten, darunter alle EU-Staaten, die USA und Japan, einigten sich im Rahmen des WTO ITA (Information Technology Agreement) darauf, die Zölle für 200 Güter fallen zu lassen. Das betrifft vor allem EDV-Güter, aber auch Produkte des Maschinen- und Anlagenbaus (z.B. Ventilatoren, Vakuumpumpen für die Herstellung von Halbleitern oder Werkzeugmaschinen, die mit Lasern Komponenten für EDV-Anlagen herstellern), wie der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) berichtet.

„Die Erweiterung des ITA wird für zahlreiche Unternehmen des Maschinenbaus den Handel vereinfachen. Der Maschinenbau hofft daher, dass die Beschlüsse möglichst zeitnah umgesetzt werden“, so Friedrich Wagner vom VDMA. „Darüber hinaus zeigt das Abkommen, dass es möglich ist, den Welthandel in einer großen Staatengemeinschaft voranzutreiben. Der VDMA hat immer darauf hingewiesen, dass bilaterale Freihandelsverträge nur die zweitbeste Lösung sind und Handelserleichterungen wenn möglich im Rahmen der WTO erzielt werden sollten.“

Zum tiefer Lesen: VDMA-Artikel

 

 

Fressen Konfliktkosten Ihr Ergebnis auf?

Impulsvortrag am 24. September 2015 im Innovationszentrum „Schwung“, Schwabach, organisiert vom Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V..

Mehr Infos zum Vortrag…

Mehr Infos zum Schwung Schwabach

Kolumne STREITHAHN:
Eine Henne als Leidtragende

Streithähne am StrandUnser Streithahn trägt Trauer. Schuld ist ein jahrelanger  Nachbarschaftsstreit in Gent. Ein Streitthema waren die Hühner des einen Nachbarn, die immer wieder das Grundstück des anderen Nachbarn aufsuchten. Vielleicht waren dort ja die Würmer leckerer.

Dem ungewollt mit Besuch bedachten Nachbarn platzte eines Tages der Kragen und er schlug eines der Hühner mit einem Bambusstab tot und warf es zurück in den Garten seines Besitzers.
Dieser erstattete Anzeige und verklagte den Hühnerschreck auf 500 EUR Schadensersatz. Das Gericht sprach ihm lediglich einen symbolischen Betrag von 1 EUR zu. Der Schläger wurde für seine Unbeherrschtheit gegenüber der armen Henne außerdem zu 312 EUR Geldstrafe auf Bewährung verurteilt.

Zum tiefer Lesen: Ein Euro Schadensersatz für totes Huhn

 

 

 

 

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

 

 

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Juni 2015

 

 

 

 

 

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„Von konfrontativen Vertragsverhältnissen müssen alle Beteiligten zum partnerschaftlichen Miteinander kommen, sonst droht Stagnation. Wenn dadurch am Bau niemand die Verantwortung übernehmen will, wird die deutsche Bauindustrie international abgehängt.“

Professor Thomas Bauer, Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB)

Werte Leserschaft,

Sie erinnern sich an die Studie der IHK Frankfurt aus dem Mai-Newsletter? Die Teilnehmer schätzten konstruktive Konfliktmethoden als überlegen ein, gaben aber gleichzeitig an, sie weniger zu nutzen als streitige Verfahren. Eine Studie der Hochschule Koblenz (drittes Thema unten) zeigt die dramatischen Folgen dieses Paradoxons auf. Die Wissenschaftler haben einen offenen, konstruktiven Umgang mit Konflikten als wichtigsten Faktor erfolgreicher Projektabwicklung identifiziert.

Viel Spaß beim Lesen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» „Fit-for-purpose“, Vollständigkeits- klauseln
» Effektive Verhandlungen

Konfliktmanagement:
» Leitlinien „FAIR BUSINESS“
» Faktor Nr.1 für erfolgreiche Projekte

Kolumne „STREITHAHN“:
» …und alle verlieren!

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Bei der laufenden Serie Mustervertrag geht es nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden ausschlaggebende Hintergründe beleuchtet und Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt.

Sachleistung – „Fit-for-purpose“, Vollständigkeitsklauseln

 

Vertrag im Maschinenbau / AnlagenbauNeben der Beschreibung des Leistungsumfangs, wie im Mai-Newsletter beschrieben, möchten die Auftraggeber – verständlicherweise – sicherstellen, dass sie auch eine vollständige und einsatzfähige (Teil-)Anlage bekommen. Schließlich beauftragen sie Fachfirmen. Sie möchten das Risiko, etwas vergessen zu haben, gerne an diese Fachfirmen weiter geben.

Daher fügen sie gerne sogenannte „fit-for-purpose Klauseln“ in die Leistungsbeschreibung ein. Diese besagen, dass die zu liefernde Anlage dem vorausgesetzten Zweck entsprechen muss. Das ist freilich sehr interpretationsbedürftig. Den Zweck kann sich jeder anders ausmalen. Eine so allgemein gehaltene fit-for-purpose Klausel hat also keinen spezifizierenden Nutzen, sondern allein eine Sicherheitsfunktion für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist gut beraten, sich dagegen zu wehren.

Wenn die Anlage schon nach dem Zweck beschrieben werden soll, dann ist dies im Rahmen eines detaillierten Funktionsbeschriebs zu tun. Dieser kann im frühen Stadium eines Projekts verwendet werden. Nämlich dann, wenn ein Auftraggeber ein bestimmtes Projekt rein auf Basis eines Pflichtenheftes ausschreibt. „…Die Anlage muss täglich x Tonnen Zuckerrüben verarbeiten. Dabei müssen y Tonnen Zucker der Qualität (…) heraus kommen. Dafür darf die Anlage folgende Betriebsmittel verbrauchen: (…).“ Um einen solchen Funktionsbeschrieb anzufertigen ist hohe technische Expertise nötig. Die verschiedenen Anbieter werden dann die aus ihrer Sicht beste technische Lösung anbieten und der Auftraggeber kann sich das vorteilhafteste Angebot aussuchen. Spätestens bei der Vertragsgestaltung sollte dann jedoch wieder auf die bewährte Beschreibung des Leistungsumfangs umgestellt werden. Das Angebot des erfolgreichen Bieters (worin die Beschreibung der technischen Lösung enthalten ist) hat bei dieser Konstellation höchsten Rang, jedenfalls innerhalb der technischen Vertragsteile.

Eine weitere Möglichkeit, das eingangs beschriebene Sicherheitsbedürfnis des Auftraggebers zu befriedigen, bieten sogenannte Vollständigkeitsklauseln. Dabei wird dem Auftragnehmer auferlegt, eine vollständige, funktionierende (Teil-) Anlage zu liefern, auch wenn in der Leistungsbeschreibung notwendige Teile vergessen worden sein sollten. In der Abwicklung regen solche Klauseln jedoch oft die Phantasie der Projektleiter auf Seiten des Auftraggebers an, nach dem Motto „Ja, Sie hatten ein Flugzeug zu liefern. Aber ohne Rollbahn fliegt es nun mal nicht. Bitte liefern Sie uns daher einen entsprechenden Flughafen mit.“ Dieses überzogene Beispiel verdeutlicht, dass eine strenge Beschränkung solcher Vollständigkeitsklauseln auf den Bereich innerhalb der vertraglich festgelegten Lieferschnittstellen nötig ist.

Musterklausel Vollständigkeitsklausel Deutsch:

Innerhalb der vertraglich definierten Schnittstellen des Auftragnehmers hat dieser alles zu liefern, was zur Komplettierung des Auftragsgegenstands und für eine sichere, ordnungsgemäße, vertragsgemäße Funktion notwendig ist.

Sample Clause Complete Scope English:

Within the contractually defined interfaces (boundary between Contractor’s scope and surroundings), Contractor will supply everything necessary for the completion of the works and for a safe, proper operation in accordance with the contract.

9. Juli 2015 Abend-Workshop “Effektive Kommunikation als Grundlage effektiver Verhandlungsführung” in Schillingsfürst

Interessen durchsetzen, Geschäftsbeziehungen fördern

Effektives Verhandeln ist eine entscheidende Schlüsselqualifikation, sowohl im innerbetrieblichen, als auch im zwischenbetrieblichen Austausch. Effektive Kommunikation ist die Basis für eine erfolgreiche Verhandlung.

 

Termin und Ort des Workshops:

9. Juli 2015 Einlass 18:30, Beginn 19:00 Uhr, Ende 20:30 Uhr
Robert-Dinzl-Haus
Feuchtwanger Straße 19
91583 Schillingsfürst

http://www.oliver-dittmann.de/9-juli-2015-effektive-kommunikation-als-grundlage-effektiver-verhandlungsfuehrung-in-schillingsfuerst/

 

Anmeldungen:

Bitte an Herrn Remo Schenker, office@kfm-beratung-schenker.de

 

 

HDB und ZIA unterzeichnen Leitlinien „FAIR BUSINESS“

Die Bauwirtschaft und die Immobilienwirtschaft gehören zusammen wie Müller und Bäcker, wie Mälzer und Brauer. Die Präsidenten der beiden Zentralverbände Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) haben anlässlich des „Tages der Immobilienwirtschaft“ gemeinsame Leitlinien für die Partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Mitgliedunternehmen unterzeichnet. Die Verbände empfehlen ihren Mitgliedern die Anwendung des Papiers.

Mit klaren Absprachen und einer fairen Lastenteilung bereits vor dem Projektstart sollen Konflikte vermieden und Nachträge und damit Kostensteigerungen und Bauverzögerungen vermieden werden.

HDB-Präsident Bauer: „Die Leitlinien definieren Standards für die präzise Projektbeschreibung, Leistungserwartung und Einbindungsregeln in einzelnen Projektphasen und Risikoszenarien. Damit dies möglich wird, sollen Risiken im Vorfeld von beiden Seiten bewertet und fair verteilt werden. Im Konfliktfall sind interne Eskalationsmodelle und außergerichtliche Streitlösungen, wie Schlichtung oder Adjudikation, vorgesehen.“

Zum tiefer lesen: Gemeinsame Presseinfo von HDB und ZIA

 

 

 

 

 

Wichtigster Faktor für erfolgreiche Projektabwicklung

Die Hamburger Elbphilharmonie und der Berliner Flughafen stehen für missglückte Großprojekte. Schlechtes Projektmanagement sei schlecht für die Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft, so Horst Amann, Projektmanager des BER-Flughafens.

Wissenschaftler der Hochschule Koblenz untersuchten Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren bei Projekten. Dabei haben sie zum einen die objektiven Fakten aus Projekten untersucht und zum anderen die subjektive Wahrnehmung von 450 Projektmanagern abgefragt.

Die befragten Projektleiter hielten die Faktoren Teamwork, Projektsteuerung/-entscheidung und Teammotivation für am wichtigsten. In der Untersuchung der objektiven Ergebnisse von Projekten kamen die Wissenschaftler zu einem anderen Schluss. Der Faktor mit dem größten Effekt für ein positives Projektergebnis ist demnach der offene, konstruktive Umgang mit Konflikten. An zweiter Stelle stehen Rollendefinition und Kompetenzklärung und an dritter Stelle Informationen zu organisatorischen Veränderungsprozessen (Projektziel/-status/-fortschritt). Als besonders negative Einflüsse haben die Wissenschaftler eine Lagerbildung zwischen Auftraggeber und Projektteam oder externen Partnern, die Vernachlässigung von Risikomanagement und mangelnde Einbindung und Information von Interessengruppen (z.B. Öffentlichkeit, Fachabteilungen) identifiziert.
Zum tiefer lesen: „Vom Ende her denken: Management von Großprojekten“, VDI-Nachrichten vom 8.5.2015, S.18

Kolumne STREITHAHN:
…und alle verlieren!

Streithahn im JuniWie lange kann ein Streit die Entwicklung eines ganzen Ortskerns lähmen? In Theilheim, Landkreis Würzburg, will man es offenbar wissen.

2007 wurde das ehemalige Wirtshaus Nußmann an Theilheimer Geschäftsleute verkauft. Die Gemeinde, die für das Areal Pläne hatte, sah ihr Vorkaufsrecht verletzt und klagte. 2008 bekam die Gemeinde Recht. Daraufhin zauberten die Geschäftsleute Mietverträge aus dem Hut, die sie mit der mittlerweile verstorbenen Verkäuferin des Grundstücks zu Lebzeiten abgeschlossen haben wollten. Darin wurde das Grundstück zu einem geringen Pachtzins für 20 Jahre an die besagten Geschäftsleute verpachtet. Im August 2014 (!) nun erklärte das Gericht diese Mietverträge für unwirksam.

Wer denkt, nun findet sich alles und die Gemeinde kann ihre Baupläne umsetzen, irrt. Ein Testament ist aufgetaucht und wirft Fragen auf. Auch hat die Gemeinde gegen das Urteil Berufung eingelegt, da Regressansprüche vom Gericht nicht berücksichtigt worden waren. Es wird erwartet, dass sich diese Verfahren noch einige Jahre (!) hinziehen werden.

Inzwischen gibt es die, von der Gemeinde bei ihren Plänen einkalkulierte, Städtebauförderung nicht mehr, so dass die ehrgeizigen Pläne kaum noch zu finanzieren sind. Im Gemeinderat haben sich die Mehrheitsverhältnisse verschoben und eine weitere Unterstützung des Projektes ist ungewiss. Obendrein hatte einer der beklagten Geschäftsleute ein Nachbargrundstück ersteigert, in der Hoffnung die von ihm geplante Investition tätigen zu können. Dieses Grundstück wäre für die Umsetzung der Pläne der Gemeinde notwendig gewesen.

Fazit: So manche ländliche Gemeinde mit hohem Leerstand wird sich verwundert die Augen reiben, sind hier doch zwei Interessenten da, die gerne investieren möchten. Leider verhindert die Zwietracht jedoch eine Modernisierung des Ortskerns von Theilheim. Schade für die Theilheimer, aber ein schönes Anschauungsbeispiel für uns.

Zum tiefer lesen: Artikel Mainpost

 

 

 

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

Vertragsmanagement und Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter April 2015

 

 

 

 

 

NEWSLETTER KOSTENFREI ABONNIEREN

 

 

 

„Ein Schiedsverfahren kostet um die 6 Mio. EUR, dazu kommen bis zu 600.000 EUR Gerichtskosten. KMU können das nicht bezahlen.“
Mario Ohoven, Präsident des Bundesverbands Mittelständische Wirtschaft anlässlich TTIP zu den Investor-Staats-Schiedsverfahren, VDI-Nachrichten vom 17.4.2015

Werte Leserschaft,

mit dieser Ausgabe des Newsletters erhalten Sie den ersten Teil einer neuen Serie zu einem Mustervertrag für die Veräußerung bzw. Beschaffung von Maschinen und Anlagen. Dabei geht es mir nicht darum, einen vollständigen Vertrag abzubilden. Dieser könnte meines Erachtens den vielen Facetten, die Projekte im Maschinen- und Anlagenbau haben können, schwer gerecht werden. Vielmehr werden Musterklauseln für die wichtigsten Regelungsbereiche zur Verfügung gestellt. Zur besseren Verfügbarkeit werden die Serienteile ab Herbst sinnvoll gegliedert auf meiner Homepage hinterlegt werden.

Ich hoffe bei diesem Projekt auf Ihre Mitwirkung, werte Leser. Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn Sie zu Klauseln Verbesserungsvorschläge haben, Fehler entdecken oder Inhalte vermissen!

Ich beginne die Serie mit den „Vertragsbestandteilen“. Diesen sind in vielen Verträgen noch Präambeln und Begriffsdefinitionen vorangestellt. Da diese sehr individuell sind und nur bedingt zu Musterklauseln taugen, lasse ich sie weg.

Ich hoffe, wir können mit dieser Sammlung gemeinsam ein für uns alle hilfreiches Werkzeug erstellen,

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Vertragsbestandteile
» Ärgernis Gelangensbestätigung

Konfliktmanagement:
» Mediation DB – GdL?
» Vortrag zur Mediation

Kolumne „STREITHAHN“:
» Robin Hood für Arme

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

SERIE MUSTERVERTRAG MASCHINEN ANLAGEN

Vertragsbestandteile

Verträge über Investitionsgüter sind komplex. Während der Geschäftsanbahnung werden viele Dokumente zwischen den Partnern ausgetauscht. Diese Dokumente wiederum erfahren oft während des Prozesses Revisionen. Einige Dokumente sollen letztlich Bestandteil des Vertrages sein, andere nicht. Um Unsicherheit und Streit zu vermeiden, enthalten Anlagenverträge eine abschließende Liste der Vertragsdokumente.

Die Inhalte der Vertragsdokumente können einander widersprechen. Dann gilt es, durch Auslegung den Willen der Vertragsparteien zu ergründen. Dabei helfen die natürlichen Kollisionsregeln „Neueres verdrängt Älteres“ und „Spezielleres verdrängt Allgemeineres“.

Beispiel: „Alle Leitungen sind aus Kupfer zu fertigen.“ steht gegen „Die Leitung zwischen Aggregat A und Aggregat B ist aus Edelstahl zu fertigen.“ Für die spezielle Leitung zwischen genannten Aggregaten setzt sich Edelstahl gegen Kupfer durch.

Es ist üblich und sinnvoll, für die verschiedenen Vertragsbestandteile eine Rangfolge zu vereinbaren. Bei Widersprüchen geht dann das höherrangige Dokument vor. Dies erspart jedoch keinesfalls das Prüfen und Verstehen aller Vertragsbestandteile. Ich warne davor, sehenden Auges nicht erfüllbare Kundenforderungen in niederrangigen Dokumenten stehen zu lassen, mit dem Hintergedanken, dass diese ja durch Widersprüche im höherrangigen Dokument ausgehebelt würden. Das ist kurzfristig orientierte Vertriebsarbeit. Finden Sie eine gemeinsame Lösung und bewahren Sie das Projekt vor einem Fehlstart. Bei einem sorgfältig vorbereiteten und ausgehandelten Vertrag spielt die Vorrangregelung letztlich keine Rolle. Sie dient dann nur der Sicherheit.

Es versteht sich, dass die Rangfolge selbst im höchstrangigen Dokument zu stehen hat um unnötige Grundsatzdiskussionen zu vermeiden. Eine Rangfolge, die den natürlichen Kollisionsregeln (s.o.) widerspricht, wird im Zweifel zu Problemen führen. Zum Beispiel macht es keinen Sinn, die „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ über die „Speziellen Vertragsbedingungen“ zu setzen. Bitte sorgen Sie für eine klare und eindeutige Bezeichnung der Dokumente mit Revisionsstand und Datum.

Musterklausel Vertragsbestandteile Deutsch:

Die folgende Liste von Dokumenten gibt abschließend den Vertragsinhalt wider. Andere Dokumente und frühere Revisionen begründen keine Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Sie können bei Bedarf zur Auslegung der Vertragsdokumente herangezogen werden. Der Rang eines Dokumentes ist umso höher, je weiter oben es in der Liste erscheint. Im Falle von Widersprüchen und Unklarheiten setzt sich der Inhalt des höherrangigen Dokuments durch.
1. vorliegendes Vertragsdokument
2. spezielle Vertragsbedingungen Rev. xa vom dd.mm.yy
3. allgemeine Vertragsbedingungen, Status dd.mm.yy
4. Terminplan Rev. xb vom dd.mm.yy
5. Technische Spezifikation xc Rev. xd vom dd.mm.yy
6. Technische Spezfikation xe Rev. xf vom dd.mm.yy
7. …
 

Sample Clause Contract Documents English:

The following list of documents is exclusive and comprises the entire contract. Other documents and earlier revisions constitute no rights and obligations between the parties, whatsoever. They may, however, be consulted for interpretation of the contract documents, if necessary. Documents listed first are ranking higher than documents listed beneath. In the case of contradictions and ambiguities the higher ranking document prevails.
1. present contract document
2. particular conditions of contract Rev. xa dated dd.mm.yy
3. general conditions of contract, status dd.mm.yy
4. schedule rev. xb dated dd.mm.yy
5. technical specification xc rev. xd dated dd.mm.yy
6. technical specification xc rev. xe dated dd.mm.yy
7. …
 
 

 

Gelangensbestätigung bleibt Ärgernis

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag hat eine Umfrage zur Gelangensbestätigung bei ca. 800 Unternehmen durchgeführt. Mit der  Gelangensbestätigung hatte die deutsche Regierung vor eineinhalb Jahren im Alleingang ein Instrument geschaffen, um bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das Verbringen ins Empfängerland nachvollziehen zu können. Die Verbringung ist nämlich Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit.

Die befragten Unternehmen erklärten mehrheitlich, dass sie die Regelung als bürokratisches Hemmnis empfänden. Insbesondere beklagen sie höheren Personalaufwand, höhere Kosten und ein höheres Geschäftsrisiko. Besonders schwierig mache die Situation, dass die Gelangensbestätigung – als deutsche Erfindung – im EU-Ausland weitgehend unbekannt sei.

Das Bundeswirtschaftministerium analysiert derzeit die bisherigen Erfahrungen mit der Gelangensbestätigung, um eventuellen Anpassungsbedarf zu ermitteln.

Zum tiefer lesen: Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 04/15

 

Mediation zwischen DB und GdL?

Der Mediator und Co-Autor des Buches „Mediation für Dummies“, Al Weckert, hat in einem Interview mit dem Stern seine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Mediationsverfahrens zwischen der Bahn und der GdL preisgegeben. Der Fahrgastverband Pro Bahn hatte eine Mediation zwischen den Tarifparteien angeregt.

Zum tiefer Lesen: Interview Mediation Bahn / GdL

Vortrag zur Mediation im Schloss Dennenlohe

Bericht aus der Fränkischen Landeszeitung vom 26.03.2015:

Kolumne STREITHAHN:
Robin Hood für Arme

StreithähneDes Öfteren haben wir an dieser Stelle schon Vergleiche zwischen Streitwert und Streitkosten gezogen. Diesen Monat erreichen wir einen neuen Rekord der Unverhältnismäßigkeit. Zwar sind die Kosten, die der Streithahn des Monats April zu begleichen hat mit 1.000 EUR (davon 300 EUR Gerichtskosten) vergleichsweise gering. Jedoch steht diesen ein Streitwert von ganzen 19 Cent entgegen. Die Kosten liegen also beim rund 5.300-fachen. Wird dieser Rekord noch zu brechen sein?

Es kommt noch schlimmer: wer hat so eine aberwitzige Klage eingereicht? – Ein ausgewiesener Fachmann! Einer, der es besser hätte wissen müssen! Ein Rechtsanwalt und Doktor der Juristerei (offenbar aber nicht der Ökonomie – oder handelt es sich um einen Werbegag?)! Sein Telefonieanbieter hatte ein Fax an die GEZ zu 19 Cent abgerechnet. Der Anwalt wollte durch eine Liste der Faxverbindungen und vier Zeugen den Nachweis erbringen, dass das Fax nicht von seinem Anschluss gesendet wurde. Der Amtsrichter indessen entschied gegen ihn, da ja ein Praktikant oder sonstwer das Faxgerät bedient haben könnte.

Der Anwalt will sich mit der blutigen Nase, die ihm der Amtsrichter verpasste, nicht zufrieden geben. Er gibt sich kämpferisch und will noch weitere unklare Telefonate gerichtlich prüfen lassen. Er sieht sich als Kämpfer gegen eine groß angelegte Verschwörung. Denn wenn der Telefonanbieter das mit allen seinen Kunden mache, gehe der Schaden schnell in die Millionen.

Somit können wir die Frage aus dem ersten Absatz beantworten: Ja – auch wenn es schwer vorstellbar ist – wir müssen befürchten, dass auch dieser beeindruckende Rekord nicht ewig halten wird.

Zum tiefer Lesen: Focus-Artikel, tz-Artikel

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

Bei der regelmäßigen Erstellung meines Newsletters stoße ich immer wieder auf interessante Inhalte aus dem Maschinenbau und Anlagenbau, die nicht zum Vertrags- und Konfliktmanagement gehören. Da die meisten von Ihnen, werte Leser, aus dieser oder verwandten Branchen kommen, stelle ich in dieser Rubrik unkommentierte Links zu den lesenswerten Inhalten zur Verfügung:

Die in diesem Newsletter bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.

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Vertragsmanagement Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter März 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Adopt the mindset of dialogue, not debate. To give you an idea of the difference:

>debate assumes there is a right answer and that you have it whereas dialogue assumes that people around the table have pieces of the answer
>debate is about winning whereas dialogue is about exploring common ground
>debate is about listening to find flaws and make counterarguments whereas dialogue is about listening to understand, find meaning and agreement
>debate is about defending your own assumptions as truth whereas dialogue is about revealing your own assumptions for re-evaluation.“
Geoff Sharp. Sharp Commercial Mediation

Werte Leserschaft,

das Zitat von Geoff Sharp oben ist ein schöne Beschreibung zweier grundverschiedener Verhandlungs-maximen. Diese Ansätze sind auch unter den Begriffen „Gewinner-Gewinner“ („dialogue“) im Gegensatz zu „Gewinner-Verlierer“ („debate“) bekannt.

Auch wenn die Umstände einer Partei manchmal einen Erfolg über die Gewinner-Verlierer Schiene ermöglichen, wird niemand auf Dauer auf der Verlierer- seite stehen wollen. Der Verlierer wird nach Alternativen suchen und auf eine Umkehrung der Verhältnisse oder auf bessere Geschäftmöglichkeiten anderswo abzielen. So werden aus Gewinner-Verlierer-Beziehungen auf die Dauer zuverlässig Verlierer-Verlierer-Konstellationen.

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Haager Übereinkommen
» Pleitewelle in China

Konfliktmanagement:
» Mediationsforum in Altdorf

Kolumne „STREITHAHN“:
» Fliegengitter zum Dritten

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Haager Übereinkommen zu Gerichtsstandsvereinbarungen

Die EU hat zum 1. Januar 2015 das Haager Übereinkommen zu Gerichtsstandsvereinbarungen genehmigt. Dieses ist vor dem Hintergrund der, im Februarnewsletter besprochenen, Regelungen der EuGVVO zu sehen. Anwendbar ist das Haager Übereinkommen bei internationalen Zivil- und Handelssachen. Verbraucher- und Arbeitsverträge sind ausgeschlossen.

Während die EuGVVO nur für die EU-Länder plus Island, Norwegen und Schweiz gilt, ist das Haager Übereinkommen international angelegt. Kurzfristig ist eine Ratifizierung – neben den EU-Mitgliedern – durch folgende Staaten zu erwarten:  Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko (bereits ratifiziert), USA.

Das Übereinkommen regelt ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, also Einigungen auf Gerichte, die nicht neben, sondern an Stelle der gesetzlich vorgesehenen Gerichte anrufbar sind. Enthält eine Gerichtsstandsvereinbarung keinen Hinweis, ob der Gerichtsstand ausschließlich sein soll oder nicht, so wird die Ausschließlichkeit angenommen.

Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung wird nach dem Recht des Staates beurteilt, dessen Gerichte vereinbart wurden. Die ausschließliche Zuständigkeit dieser Gerichte wird von allen Vertragsstaaten anerkannt. Das heißt die Gerichte anderer Vertragsstaaten würden eine entsprechende Klage als unzulässig abweisen. Die Entscheidung des zuständigen Gerichts wird in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich anerkannt und vollstreckt.

Fazit: Durch das Haager Übereinkommen werden die öffentlichen Gerichte im internationalen Bereich gegenüber der vorherrschenden Schiedsgerichtsbarkeit aufgewertet. Einer der großen Vorteile der Schiedsgerichte – die internationale Vollstreckbarkeit nach dem New Yorker UN-Übereinkommen – wird an Bedeutung verlieren, je mehr Staaten das Haager Übereinkommen ratifizieren werden.

Zum tiefer Lesen: GTAI-Newsletter, Taylor Wessing Newsletter

Euler Hermes erwartet Pleitewelle in China

Der chinesische Markt ist für deutsche Firmen wichtig. Viele Verantwortliche werden daher aufgehorcht haben, als Euler Hermes im Februar vor einem Anstieg der Insolvenzen in China um 5% warnte. Gründe sind „die sinkende Liquidität von Unternehmen durch das schärfere Vorgehen gegen Schattenbanken, Überkapazitäten im Immobilienmarkt und die wachsende Disziplin bei den Ausgaben der Lokalregierungen.“ Für 2015 rechnet Euler Hermes mit insgesamt 2800 Pleiten in China.

Auch die Zahlungsmoral in China hat sich verschlechtert. Insgesamt haben sich Zahlungsausfälle mehr als verdoppelt. Am schlimmsten ist es in der Lebensmittelbranche mit einem Anstieg der Zahlungsausfälle um 405%. In dieser unrühmlichen Liste folgen die Chemiebranche (+206%), die Rohstoffbranche (+150%) und die Computer- und Telekommunikationsgüterbranche (+129%). Noch dazu ist es in China äußerst komplex, Forderungen einzutreiben.

Fazit: Auch wenn die Branchen Maschinenbau und Anlagenbau in dieser Liste nicht genannt sind, kann keinesfalls Entwarnung gegeben werden. Denn die genannten Gründe betreffen auch die chinesischen Kunden dieser Branchen. Darüber hinaus handelt es sich bei Investitionsgütern oft um Sonderanfertigungen, die nicht ohne Weiteres für Folgeaufträge verwendet werden können und die längere Lieferzeiten haben. Zwar sind Dokumentenakkreditive (L/C) im Geschäft mit China Standard, doch helfen diese bei einer Pleite während der Produktion wenig. Hier gilt es – zum Beispiel bei Euler Hermes – auch das Fertigungsrisiko zu versichern.

Zum tiefer Lesen: Artikel zur Mitteilung von Euler Hermes

Vorankündigung: Mediationsforum in Altdorf

Zu folgender  Veranstaltung am 9. Juni 2015 in den Räumen der Technischen Akademie Wuppertal (TAW) in Altdorf ergeht herzliche Einladung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei.

Programm:

17:00 Uhr: Begrüßung
Simon Oesterwalbesloh, Technische Akademie Wuppertal e.V.
Oliver Dittmann, Oliver Dittmann Mediation & Training
17:10 Uhr: Vortrag mit Diskussion
Mediation im Unternehmen – was ist das eigentlich?
Mediation als Methode der Konfliktklärung • Struktur und Ablauf des Verfahrens • Vorteile gegenüber gerichtlichen Auseinandersetzungen • Rolle des Mediators • Chancen, Risiken und Grenzen • Kosten einer Mediation
Regine Fischer
17:40 Uhr: Vortrag mit Diskussion
Mediation bei innerbetrieblichen Konflikten
Schilderung eines Praxisfalls • Wann und warum wir bei Nabaltec auf Mediation setzen • Zusammenspiel mit anderen Werkzeugen im betrieblichen Konfliktmanagement
Paul Altmann
18:10 Uhr: Vortrag mit Diskussion
Mediation live – Sie sind gefragt!
Realitätsnaher Streit einer Erbengemeinschaft • Anspielen wichtiger Phasen der Mediation • Erleben des Prozesses • Finden von Handlungsoptionen • Lösen eines verfahrenen Konflikts
Oliver Dittmann18:40 Uhr: Get-together mit Imbiss und Möglichkeit zum NetworkingBitte melden Sie sich direkt auf der Seite der TAW an.

Kolumne STREITHAHN:
Fliegengitter zum Dritten

Der Fliegengitterstreit hat nun die zweite Instanz am Oberlandesgericht München durchlaufen. Wir bleiben als Zaungäste dabei. Zur Erinnerung: Es geht um ein Fliegengitter über 22,51 EUR und eine negative Bewertung bei Amazon. Der Händler verklagte den Verbraucher auf ca. 70.000 EUR Schadensersatz. Genaueres können Sie in den Newslettern Mai/Juni 2014 und September 2014 nachlesen (Newsletterarchiv).

Auch nach dieser Instanz brauche ich keinen Elefanten zu verspeisen (was ich für den Fall des Obsiegens des Klägers angekündigt hatte). Der Kläger ist erneut leer ausgegangen. Ich habe die Sinnhaftigkeit dieses Rechtsstreits schon genug gewürdigt und lasse nun „Klartexter“ zu Wort kommen. Unter diesem Synonym wurde die Entscheidung auf der unten angegebenen Seite kommentiert. Klartexter macht seinem Namen alle Ehre. Ich habe nichts hinzuzufügen:

„Na also, jetzt wird dann ja mal Ruhe an der Front herrschen. Bei 70.000 Euro Streitwert freuen sich die Anwälte, und der klagende Händler hat nun neben dem Schaden auch noch die Gewissheit, dass die Behauptung in der Bewertung den Tatsachen entsprach. Ich frage mich, wie doof man als Kaufmann sein muss, wegen so einer Bewertung durch zwei Gerichtsinstanzen zu gehen. Denn es scheint mir wenig glaubhaft, dass Amazon das Verkäuferkonto nur wegen dieser einen Bewertung gesperrt hat.

Nur zur Erinnerung: Es ging um ein Fliegengitter im Wert von 22,51 Euro. Der Kunde hatte das wegen falscher Angaben in der Anleitung reklamiert. Ein guter Kaufmann hätte dem Kunden einen kostenlosen Ersatz geschickt und beim Hersteller reklamiert. Oder selbst eine Änderung an der Anleitung vorgenommen. Der Kunde wäre zufrieden gewesen, und der Händler hätte sich viel Zeit, Ärger und Kosten erspart.“

Zum tiefer Lesen: Artikel Fliegengitter-Prozess

Nützliches aus dem Netz:
Neuigkeiten für die Branche Maschinen- und Anlagenbau

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Vertragsmanagement Konfliktmanagement im Maschinen- und Anlagenbau Newsletter Januar 2015

 

 

 

 

 

 

 

 

„Das Leben kann nur in der Schau nach rückwärts verstanden, aber nur in der Schau nach vorwärts gelebt werden.“
Sören Kierkegaard

Werte Leserschaft,

Sören Kierkegaard hatte bei dem oben zitierten Ausspruch sicherlich nicht an die Mediation gedacht. Dennoch trifft der Spruch einen der wesentlichen Vorzüge des interessenbasierten Verhandelns (Harvard-Konzept), das auch Basis der Mediation ist. Dabei wird die Vergangenheit nicht ausgeblendet oder gar ignoriert. Der Fokus liegt jedoch klar auf den Interessen der Verhandlungs- oder Konfliktparteien, die zukunftsfähige Lösungsansätze aufzeigen.

Ein schönes Beispiel für mangelnde Fokussierung auf die wesentlichen Interessen und die drastischen Folgen bietet der heutige STREITHAHN.

Viel Spaß beim Lesen wünscht

 

Ihr Oliver Dittmann

Überblick:

Vertragsmanagement:
» Rücknahme eines Angebotes
» UN-Kaufrecht gilt in Norwegen

Konfliktmanagement:
» Kooperationspartner Tagungen
» Neue CIETAC Schiedsregeln

Kolumne „STREITHAHN“:
» Stell Dir vor es brennt…

Nützliches aus dem Netz:
» Neuigkeiten für die Branche   Maschinen- und Anlagenbau

 

» wichtiger Hinweis

Rücknahme eines extrem schädlichen Ausschreibungs-Gebots

Auf die Aussage: „Wir haben Auftrag xy bekommen“, wird gerne scherzhaft geantwortet: „Oh Gott, was haben wir vergessen?“. Jedem Anlagenbauer, der sich an umfangreichen Ausschreibungen beteiligt, wird schon die eine oder andere Fehlkalkulation unterlaufen sein.

Ein Angebot kann nicht mehr zurückgezogen werden, sobald es den Empfänger erreicht hat (Umkehrschluss zu §130 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Bieter muss dann in den sauren Apfel beißen und den Vertrag ausführen.

In einem extremen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Ausnahme gemacht. Ein Bauunternehmen hatte sich in der Menge einer entscheidenden Komponente vertan und ein ruinöses Angebot abgegeben. Es hatte den Irrtum noch während des Bieterverfahrens bemerkt und den Auftraggeber, ein deutsches Bundesland, gebeten, das Angebot nicht zu berücksichtigen. Dieser kam der Bitte nicht nach und vergab den Auftrag an das Bauunternehmen, welches die Ausführung verweigerte. Der Auftraggeber klagte auf Schadensersatz, was der BGH ablehnte.

Der BGH sieht es ausnahmsweise als pflichtwidrig an, ein Angebot anzunehmen, „wenn vom Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr erwartet werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer noch annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen“.

Fazit: Das Urteil darf nicht als Freifahrtschein für unseriöse oder schlampige Angebote gewertet werden. Es handelt sich hier um die krasse Ausnahme. In der Regel wird der Bieter den Vertrag annehmen und erfüllen müssen!

Zum tiefer Lesen: Das Urteil wird im Artikel sehr anschaulich erläutert.

 

UN-Kaufrecht gilt jetzt in Norwegen

Das UN-Kaufrecht war bisher nur auszugsweise in das norwegische Kaufrecht eingearbeitet gewesen. Seit 01.11.2014 ist das UN-Kaufrecht in Gänze unmittelbarer Bestandteil des norwegischen Rechts. Es gelten für Geschäfte mit norwegischen Partnern nun also die gleichen Regeln wie für andere Vertragsstaaten, vergleiche Ausgabe März 2014 im Newsletter-Archiv.

Kooperationspartner Villa Marburg und Ampervilla

Villa Marburg im Spessart, nahe Flughafen Frankfurt
Villa Marburg in der Nähe des Frankfurter Flughafens

Ampervilla in der Nähe des Flughafens München

Ampervilla in der Nähe des Münchener Flughafens
Im November hatte ich an dieser Stelle auf die englische Version meiner Homepage hingewiesen. Dem großen Anteil internationaler Geschäftsbeziehungen, die wiederum Grundlage potentieller Mediationsverfahren und moderierter Tagungen sind, tragen auch zwei geschlossene Kooperationsvereinbarungen mit den Tagungshotels „Villa Marburg“ und „Ampervilla“ in der Nähe der beiden größten deutschen Flughäfen Rechnung.
Beide befinden sich im Grünen und sind doch gut angebunden, sowohl von der Luft her, als auch über Straßen und den öffentlichen Nahverkehr. Eine Umgebung abseits des Büroalltags in ruhiger, natürlicher Umgebung hilft zu entspannen und setzt kreative Kräfte frei. Beste Ausstattung und freundliche Atmosphäre runden die Vorzüge dieser Hotels ab.
Nationale wie internationale Teilnehmer finden so beste Bedingungen vor.

Neue CIETAC Schiedsregeln

Die Chinese International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) hat im Jahr 2013 1.043 Verfahren administriert, das sind deutlich mehr als die in Deutschland gerne in internationalen Verträgen vereinbarte International Chamber of Commerce (ICC). Soviel sei vorab zum Gewicht der Organisation, die nun ihre Schiedsordnung erneuert hat, gesagt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verwaltungsstruktur, die Einführung einer Eilschiedsgerichtsbarkeit und die Einführung einer Sonderstellung für die CIETAC-Niederlassung Hongkong.

Letzteres ist für internationale Schiedsparteien interessant. Durch Vereinbarung der CIETAC Hongkong als Administrator, verbunden mit dem Schiedsort Hongkong, umgeht man das strengere chinesische Prozessrecht, das zum Beispiel die Benennung einer Schiedskommission für die Gültigkeit einer Schiedsklausel voraussetzt. Zudem sind die Parteien hier bei der Auswahl der Schiedsrichter frei, während sie nach den allgemeinen CIETAC-Regeln an deren Schiedsrichterliste gebunden sind.

Fazit: Viele europäische Firmen, die nach China liefern, werden mit einer CIETAC-Klausel konfrontiert und oft lenken Sie ein. Ein Bezug auf die Hongkonger Niederlassung macht dies zukünftig leichter annehmbar.

Zum tieferen Lesen: GTAI Artikel

Kolumne STREITHAHN:
Stell Dir vor es brennt…

… und keiner geht hin! In Sunthausen (Schwarzwald) sind zum Ende 2014 alle knapp 40 aktiven Feuerwehrleute aus der Wehr ausgetreten.

Was war der Grund für diesen drastischen Schritt? Haben alle Kameraden zusammen das Rentenalter erreicht? Ist das Gerätehaus abgebrannt? Wird zum Durstlöschen nur noch Wasser gereicht? Hat der Gemeinderat aus Kostengründen das Feuerwehrauto verkauft?

Nichts dergleichen! Im Gegenteil, die Abteilung Sunthausen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Dürrheim sollte sogar ein nagelneues Fahrzeug bekommen. Auf dringenden Wunsch wäre dieses sogar mit einem Wassertank ausgestattet worden.

Wie kam es dennoch zum Austritt, wo doch laut Abteilungskommandant jeder in der Suntheimer Abteilung das Ehrenamt gerne ausübte? Zankapfel war eine Integralkabine zu 30.000 EUR, die das Fahrzeug auf 190.000 EUR verteuert hätte. Der Gemeinderat lehnte sie ab, die Suntheimer Feuerwehrleute wollten sie unbedingt. Sie argumentierten dies vor allem mit einer zwei- bis dreiminütigen Zeitersparnis, da die Integralkabine ein Ausrüsten mit Atemschutz während der Fahrt ermögliche.

Eine Mediation lehnten die Wehrleute von vornherein ab, da sie keine Akzeptanz einer Suntheimer Sonderlösung bei den anderen Wehren sahen.

In Bad Dürrheim und Sunthausen steht man nun vor einem Scherbenhaufen. Mir stellen sich zwei Fragen: 1) Wieviele Minuten länger dauert der erste Löschangriff beim nächsten Ernstfall in Sunthausen, wenn die Sunthausener auf das Eintreffen von Wehren aus anderen Ortsteilen warten müssen? 2) Haben die Sunthausener Feuerwehrleute das Ehrenamt wirklich so gerne ausgeübt, wie sie beteuern?

Zum tiefer Lesen: Artikel FFW Sunthausen

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Internationale Ausrichtung: Mediation im Maschinenbau und Anlagenbau

Ungefähr dreiviertel der in Deutschland gefertigten Maschinen und Anlagen gehen laut Branchenverband VDMA in den Export. Vertragsmediationen in dieser Branche haben daher zu einem großen Anteil Teilnehmer verschiedener Länder. Oliver Dittmann Mediation & Training, branchenerfahrener Mediationsanbieter aus der Metropolregion Nürnberg, kommt internationalen Medianten mit zwei Maßnahmen entgegen.

 

Die Homepage von Oliver Dittmann Mediation & Training ist neben dem deutschen Vollangebot nun auch mit den wichtigsten Informationen auf Englisch verfügbar. Über die englische Seite können sich Interessenten aus dem Ausland über die außergerichtliche Streitbeilegung informieren. Auch die weiteren Dienstleistungen, Risikomanagement im Maschinen- und Anlagenbau und Vertrags- und Claim Management werden erläutert.

 

Zusätzlich hat das Unternehmen Kooperationsvereinbarungen mit zwei Tagungshotels in unmittelbarer Nähe der beiden größten deutschen Flughäfen geschlossen. Hotel „Villa Marburg im Park“ in Heigenbrücken liegt im Einzugsgebiet des Frankfurter und „Ampervilla“ in Fahrenzhausen liegt nahe des Münchener Flughafens. Beide Hotels bestechen durch freundliche Atmosphäre und natürliche Umgebung bei hervorragender Verkehrsanbindung.

 

Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Dittmann profitiert bei seiner Tätigkeit als Mediator, Claim Manager und Trainer von einer langen Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau. Er bietet praxisbezogene Seminare zum internationalen Anlagenvertrag, Claim Management, Konfliktmanagement und zur Verhandlungsführung an. Daneben unterstützt und berät er Maschinenbauer und Anlagenbauer bei der systematischen Risikobewertung und im Claim Management.