„The key to doing well lies not in overcoming others, but in eliciting their co-operation.“ |
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Werte Leserschaft,das Jahr neigt sich dem Ende zu. Hat der Streit in der Welt 2014 abgenommen? Im Großen sicherlich nicht, wenn man auf die Konfliktherde der Erde schaut und an die vielen Menschen denkt, die den Jahreswechsel aus Angst um ihre Sicherheit fern der Heimat verbringen. Und im Kleinen? Wenn man es am heutigen STREITHAHN festmacht, eher auch nicht. Kuriose Einzelfälle sind aber nicht das Maß der Dinge. Die besinnliche Festzeit bietet eine Gelegenheit, darüber für die eigenen Beziehungen zu reflektieren. Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in’s neue Jahr 2015, Ihr Oliver Dittmann |
Überblick:Vertragsmanagement: Konfliktmanagement: Kolumne „STREITHAHN“: Nützliches aus dem Netz:
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Aus- und Einbaukosten bei Mängeln im UN-Kaufrecht (CISG)Das Risiko des Unternehmers im BGB-Werkvertrag, der die Kosten für Aus- und Wiedereinbau mangelhafter Teile tragen muss, aber oft nicht an seine Unterlieferanten weiter geben kann, hatten wir im November-Newsletter ausgiebig betrachtet. Das provozierte die Frage, ob der Unternehmer im UN-Kaufrecht gegenüber seinen Unterlieferanten besser gestellt wäre. Schließlich beschaffen viele Firmen auf dem internationalen Markt. Dieser Frage will ich heute gerne nachgehen. Wir gehen also von einem Werkunternehmer (Schreiner) aus, der seinem Kunden (Bauherr) gegenüber nach BGB für Aus- und Einbaukosten mangelhafter Teile (Aluprofile für Fenster) haftet. Dieser hat nun aber die Aluprofile – im Gegensatz zum entschiedenen Urteil – nicht nach BGB sondern nach UN-Kaufrecht beschafft. Die Mangelhaftigkeit war zum Zeitpunkt des Einbaus nicht erkennbar. Erinnern wir uns an die Serie zum UN-Kaufrecht in diesem Newsletter, Ausgabe Juli 2014. Anders als im BGB setzt Schadensersatz im UN-Kaufrecht nach Art. 74 lediglich eine Pflichtverletzung, aber kein Verschulden voraus. Zwar bräuchte der Lieferant nach Art. 79 Abs. 1 UN-Kaufrecht nicht zu haften, wenn er nachweisen könnte, dass der Hinderungsgrund außerhalb seines Einflussbereichs lag. Das befreit ihn aber nach Absatz 2 desselben Artikels nicht von der Haftung für Pflichtverletzungen, die im Einflussbereich eines oder mehrer Glieder seiner Lieferantenkette liegen. Der Bundesgerichtshof hat schon 1999 einen solchen Fall nach UN-Kaufrecht entschieden, den sogenannten Rebwachsfall. Im Urteil heißt es unter anderem: „Da der Verkäufer, wie gezeigt, das Beschaffungsrisiko trägt, kann er sich auch dann, wenn die Ursachen für die Mangelhaftigkeit der Ware – wie hier – im Vor- oder Zuliefererbereich liegen, nach Art. 79 Abs. 1 oder 2 UN-Kaufrecht nur entlasten, wenn die Mangelhaftigkeit auf Umständen beruht, die außerhalb seines eigenen und des Einflußbereichs jedes seiner Vorlieferanten liegen.“ Kommen wir zurück auf unseren Ausgangsfall. Hätte der Schreiner die Aluprofile von einem französischen Lieferanten nach UN-Kaufrecht beschafft, so müsste dieser Lieferant dem Schreiner für die Fehler seines Unterlieferanten einstehen. Es würde dem Händler auch kaum helfen, dass der Schadensersatz nach Art. 74 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht auf die vom Schuldner voraussehbare Höhe begrenzt ist. Denn es fällt nicht schwer, vorauszusehen, dass fehlerhafte Fensterprofile zum notwendigen Ausbau der Fenster und den damit verbundenen Kosten führen können. Fazit: Tatsächlich kann der Werkvertragunternehmer den im letzten Newsletter beschriebenen Spagat abmildern, indem er nach UN-Kaufrecht bezieht.
BAFA: Hotline zum Stand von Anträgen zur AusfuhrgenehmigungNicht erst seit dem Russlandembargo haben sich international agierende Unternehmen mit dem Thema Ausfuhrkontrolle auseinander zu setzen. Auch in Ländern wie dem Iran sitzen für Anlagenbauer wichtige, aber schwierige Kunden. Eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verschafft Klarheit und Sicherheit, schließlich drohen empfindliche Strafen. Dabei war es bisher oft müßig, nach dem Stand laufender Ausfuhrgenehmigungsanträge zu fragen. Nun hat das BAFA eine Telefon-Hotline eingerichtet. Die sogenannte Info-Stelle Exportkontrolle Antragssachstand ist unter der +49 (0)6196 908-868 zu erreichen. Fazit: Das ist fraglos eine gute Initiative der Behörde. Hoffen wir, dass dort tatsächlich brauchbare Informationen zu haben sein werden. Eine schnelle Bearbeitung und verbindliche Termine für die Bescheide, die für die Unternehmen – auch im Kampf gegen Konkurrenz aus anderen Rechtsräumen – entscheidend sein können, wären eine große Erleichterung.
Schiedsverfahren Siemens/AREVA – TVOIn Finnland baut ein Konsortium bestehend aus Siemens und AREVA am neuen Atomkraftwerk Olkiluoto 3 (OL3). Das Projekt ist ein Desaster und als solches immer wieder in den Medien. Entsprechend hat nun das Auftragnehmer Konsortium Siemens/AREVA den Betreiber TVO vor einem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) verklagt. Insgesamt klagt das Konsortium auf 3,5 Milliarden EUR auf Grund von Zusatzarbeiten, Störungen und Verzögerungen, die seit 2011 aufgetreten seien. TVO zieht Gegenclaims in Höhe von 2,3 Milliarden EUR in Erwägung. Es wird vermutet, dass das Verfahren Jahre dauern wird.
Fazit: Das ist ein Verfahren der Superlative! Die lange Dauer ist sicherlich dadurch bedingt, dass für solch ein Beweisverfahren eine Unmenge an Akten zu wälzen sind. An dieser Stelle spielt die Mediation einen wichtigen Joker aus. Das Schiedsgericht entscheidet auf Basis von Sach- und Vertragslage, Mediatoren vermitteln eine Lösung, die die Parteien wollen. Sie schauen in die Zukunft, nicht in die Vergangenheit. Dieser Vorteil spiegelt sich in der Verfahrensdauer wider. Die ICC gibt die durchschnittliche Dauer ihrer internationalen Schiedverfahren mit 24 Monaten an, die ihrer internationalen Mediationsverfahren mit nur vier Monaten.
Zum tiefer Lesen: Artikel zum Schiedsverfahren Siemens/AREVA – TVO
Kolumne STREITHAHN:
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