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Sisyphus‘ Erben

Kolumne STREITHAHN:
Sisyphus‘ Erben

Biber stehen unter Schutz. Sie zu jagen bedarf einer Genehmigung. Auch ihre Bauten darf man nicht ohne Geneh-migung entfernen. Und tut man es doch, so bauen die Biber wieder auf und man reißt wieder ein und …. Es ist eine Sisyphusarbeit – für beide Seiten.

Vielleicht aus diesem Grund, vielleicht aus einem anderen, ließ ein Grundstückseigentümer die Nager gewähren. Die Biberdämme verursachten jedoch nicht nur auf seinem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem des Nachbarn Hochwasser. Dieser verklagte den „Biberbesitzer“ auf Schadensersatz wegen mehrjähriger Ernteausfälle auf seiner landwirtschaftlichen Fläche. Der geschädigte Nachbar führte eine „nachbarschaftliche Treuepflicht zur Schadensvermeidung“ ins Feld und monierte überhaupt das Fehlen einer bestimmungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Biber-Grundstück. Letzteres lässt vermuten, dass hier auch Weltvorstellungen aufeinandergeprallt sein könnten. Darüber, inwieweit das zum Rechtsstreit über (bisher) zwei Instanzen geführt hat, kann nur spekuliert werden. Die Klage wurde vom Landgericht Weiden abgewiesen, die Berufung vom OLG Nürnberg zurückgewiesen. Der Grundstückseigentümer kann demnach nicht als Störer belangt werden, weil das Schadensereignis von der Natur ausgelöst worden ist und dem Eigentümer auch keine pflichtwidrige Unterlassung vorgeworfen werden kann.

Beurteilung: Den „Biberbesitzer“ würde eine andere Beurteilung auch in einen unangenehmen Spagat bringen. Auf der einen Seite hätte er eine zivilrechtliche Pflicht dem Nachbarn gegenüber, Schäden zu verhindern. Auf der anderen Seite müsste er sich mit den Biberbeauftragten in Fragen des Naturschutzrechts herumzuschlagen. Jeder könnte ihn vor verschiedenen Gerichten belangen, wenn er aus der jeweiligen Sicht zu viel oder zu wenig gegen die Biberbauten unternähme.

Eine Frage bleibt aus meiner Sicht jedoch offen: Wie kann der geschädigte Nachbar sein Eigentum schützen? Abhilfe gegen die Überflutung kann nun einmal (sinnvoll) nur auf dem Grundstück geschaffen werden, auf dem der Biber seinen Damm errichtet. Denken Sie nur einmal weiter und lassen Sie ein Wohnhaus oder Stallungen von dem Hochwasser betroffen sein. Müsste der Nachbar, wenn hohe Sachwerte und sogar das Leben von Nutztieren gefährdet wären, auch nicht eingreifen bzw. den Eingriff wenigstens dulden?

Zum tiefer Lesen: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/land-unter-wegen-biber-467117