Startseite Newsletter English Impressum

Haftungsausschluss – wie allgemein darf er sein?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil näher über die nötige Konkretheit eines Haftungsausschlusses ausgelassen. Der ebay-Verkäufer eines Bootes samt PKW-Anhänger hatte in seinem Angebotstext bedungen: „Da es sich um ein gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche Gewährleistung…“. Gleichzeitig wurde die Eignung als Wanderboot, mit dem man auf Reisen gehen könne, mehrmalig herausgestellt: „Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf. Das hat den Vorteil, dass es dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es ist halt ein schönes Wanderboot…“. Das Hervorheben der Eignung als Wanderboot wertete der BGH als Beschaffenheitsvereinbarung (im Sinne von §434 Abs. 1 BGB).

Ein Gutachter stellte nach Übergabe des Bootes fest, dass der Holzboden durch Pilze geschädigt und das Boot mithin nicht seetauglich sei und dass die Reparaturkosten von 15.000EUR bei einem Zeitwert des Bootes von 1.400EUR einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellten.

Der BGH entschied, dass der allgemeine Gewährleistungsausschluss für die fehlende Seetüchtigkeit des Bootes (= vereinbarte Beschaffenheit) nicht gilt.

Je genauer, konkreter und nachdrücklicher die Eigenschaften eines Produktes beschrieben seien, umso konkreter müssten diese auch in einen Haftungsausschluss einbezogen werden, damit sie davon erfasst würden. Dies vereinfacht Frau Professor Doktor Beate Gsell: „Wer als Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft durch wiederholende Beteuerungen anpreist, der darf sich eben nicht mit einem knappen Haftungsausschluss begnügen.“

Lehre: in einen Haftungsausschluss gehören immer auch die wichtigsten Fallgruppen als Beispielsaufzählung (nicht als abschließende Liste). So sollten z.B. bei dem wichtigen Ausschluss von Folgeschäden die größten Risikoposten ausdrücklich genannt werden, insbesondere entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Stillstandskosten, Reputationsverlust. Je nach den im Einzelfall gemachten Beschaffenheitszusagen kann es sogar Sinn machen, die ausgeschlossenen Schäden noch konkreter zu benennen.

Zum tiefer lesen: JZ 8/2013 S. 419f.; BGH Urteil vom 19.12.2012-VIII ZR 96/12 (LG Berlin) mit Anmerkung von Prof. Dr. Beate Gsell

Dies ist ein Auszug aus dem Newsletter von Oliver Dittmann Mediation & Training.

Die bereitgestellten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich Ihrer Information. Für die Klärung Ihrer konkreten Rechtsfragen wird eine fallbezogene Beratung empfohlen. Oliver Dittmann Mediation & Training übernimmt für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte keine Haftung.