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Haftungsbegrenzung im englischen Recht

In Verträgen des Maschinen- und Anlagenbaus, genauso wie in anderen internationalen Lieferverträgen, sieht man immer wieder die Vereinbarung des englischen materiellen Rechts. Dies kann daher kommen, dass der Kunde in England sitzt und die bessere Verhandlungsposition hat. Zum anderen wird es auch gerne als „neutrales“ Recht zwischen Parteien Dritter Länder vereinbart: Zum einen, weil alle Rechtsquellen in der Weltsprache Englisch vorliegen, zum anderen, weil aus der Kolonialgeschichte heraus viele wichtige Auftraggeberländer (z.B. Indien) mit der Systematik des englischen Common Law vertraut sind.

Angehörigen des deutschen Rechtskreises, der seine Wurzeln im Römischen Recht hat, ist das vor allem fallbasierte und weniger systematische Common Law fremd. Oliver Dittmann, international erfahrener Vertragsspezialist und Wirtschaftsmediator aus dem westlichen Mittelfranken, rät daher, englisches Recht mit Vorsicht zu genießen: „Wenn schon englisches Recht, dann bitte nur mit sachkundiger Beratung durch einen englischen Anwalt“, sagt der Experte. Wer sich entschließt, einen Vertrag nach englischem Recht zu unterzeichnen, sei auf eine besondere Gefahr für die Gültigkeit der Klausel zur Haftungsbeschränkung hingewiesen. Haftungsbeschränkungen sind für jeden Lieferanten überlebenswichtig, denkt man zum Beispiel an potentielle Schäden aus dem Stillstand großer Anlagen wegen Schlechtleistung eines Lieferanten. Hier können Ausfälle Millionenschäden anrichten.

Leider kann die ganze Haftungsbegrenzungsklausel als ungültig verworfen werden, wenn darin die Haftung für Personenschäden (Tod, Körperverletzung) begrenzt wird. Der Lieferant steht dann schutzlos da und selbst Teile der Haftungsklausel, die für sich wirksam gewesen wären, schützen nicht mehr. Das gilt nicht erst bei einer ausdrücklichen Begrenzung der Haftung für Personenschäden. Bereits eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die unter anderem Personenschäden beinhalten könnten (z.B. „Schäden durch auslaufendes Öl“), kann die Haftungsklausel aushebeln.  Es ist daher bei Verträgen nach englischem Recht üblich, so Dittmann, bei jeder Klausel, die die Haftung begrenzt oder ausschließt, einen Hinweis einzufügen, dass dadurch unter keinen Umständen die Haftung für Schäden an Leben und Gesundheit beschränkt werden soll.

Oliver Dittmann absolvierte ein wirtschaftsrechtliches Studium an der Hochschule Pforzheim und arbeitete in einer renommierten Anwaltskanzlei in Schottland. Eine lange Berufs- und Führungserfahrung im internationalen Maschinen- und Anlagenbau ist heute die Basis für seine Selbständigkeit. Sein Schwerpunkt liegt in der Wirtschaftsmediation, aber auch in der Wissensvermittlung in Form von Vorträgen und Workshops bevorzugt im Umfeld des Maschinen- und Anlagenbaus. Themen sind unter anderem Verhandlungsführung und Vertragsmanagement.